RS Vwgh 2003/10/28 2003/11/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Das Risiko für eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigungen nach § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 ZustG trifft nur dann den Adressaten, wenn der Zustellvorgang ordnungsgemäß war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110161.X02

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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