RS Vwgh 2003/10/28 2001/11/0300

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
SHG Vlbg 1998 §10;

Rechtssatz

Neben der Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten, ist es nach § 143 Abs. 1 letzter Halbsatz ABGB die zweite Voraussetzung des Unterhaltsanspruches des Vorfahren, dass ihm keine gröbliche Vernachlässigung seiner seinerzeitigen Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen vorzuwerfen ist. Bei Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei insbesondere auch die Dauer der Pflichtverletzung, das bisherige Verhalten des zum Unterhalt Verpflichteten und die Gründe für die Nichterbringung abzuwägen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110300.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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