RS Vwgh 2003/10/28 2003/11/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110056.X01

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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