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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0067 E 16. Dezember 2004Rechtssatz
Das militärische Interesse an der Geheimhaltung von Details über vom Bundesheer verwendetes Kriegsmaterial könnte grundsätzlich einen Versagungsgrund iSd § 18 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996 bilden, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es auf die von der Behörde festzustellenden Umstände des Einzelfalles ankommt. Will die Behörde den genannten Versagungsgrund des Vorliegens militärischer Interessen gegen die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung ins Treffen führen, so hat sie das Vorliegen solcher Interessen durch entsprechend begründete Feststellungen darzutun. (Hier: Solche Feststellungen, die über den bloßen Befund, dass das halbautomatische Gewehr Steyr AUG Kaliber 9x19 mm dem österreichischen Bundesheer zur Verfügung steht, hinausgehen, enthält der Bescheid jedoch nicht. Bei einer dem Bundesheer anscheinend bereits seit vielen Jahren zur Verfügung stehenden Waffe bedürfte es besonderer Gründe, um ein (weiterhin) bestehendes Geheimhaltungsinteresse plausibel zu machen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110104.X02Im RIS seit
25.11.2003