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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0067 E 16. Dezember 2004Rechtssatz
Die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist oder nicht, kann stets nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles anhand der vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien entschieden werden. "Von der Person losgelöste grundsätzliche" sicherheitspolitische Bedenken, die sich auf die erhöhte Waffenwirkung vollautomatischer Waffen und das damit verbundene erhöhte Risiko wie etwa eines durch Diebstahl oder Gewalttat nicht auszuschließenden Missbrauchs durch Dritte gründen, sind hingegen genereller, abstrakter Natur. Sie schließen damit die vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein aus (Hinweis E 19. Oktober 1982, 82/11/0179, 0180).
(Hier: Die belBeh hat das Vorliegen militärischer Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung geltend gemacht, ohne die gebotene Entscheidung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen zu haben. Sie verwendet zwar nicht die Formulierung "von der Person losgelöste grundsätzliche ... Bedenken", sie bringt jedoch mit ihrer abstrakten Überlegung, dass im Verfahren zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für im österreichischen Bundesheer eingeführte Waffen eine Gefährdung der militärischen Sicherheit jedenfalls zu bejahen sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Waffen gegen militärische Rechtsgüter eingesetzt werden und Privatpersonen die Möglichkeit erhalten könnten, sich ein unerwünschtes Detailwissen über die technischen Besonderheiten solcher Waffen anzueignen, in gleicher Weise die von der Person des Antragstellers und damit dem Einzelfall losgelöste Annahme des Bestehens solcher Bedenken klar zum Ausdruck. Daher belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110104.X01Im RIS seit
25.11.2003