TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/25 B9 417193-2/2011

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B9 417.193-1/2011/2E

B9 417.193-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge noch im September 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Vorlage seines am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweises am 19.10.2010 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge noch im September 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweises am 19.10.2010 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2010 im Zuge einer Amtshandlung in einem Tortenfertigungsbetrieb einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde er bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit angetroffen. Er wurde in der Folge gem. § 39 FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Er stellte im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Aufenthaltsort in Österreich die Adresse XXXX an.Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2010 im Zuge einer Amtshandlung in einem Tortenfertigungsbetrieb einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde er bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit angetroffen. Er wurde in der Folge gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Er stellte im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Aufenthaltsort in Österreich die Adresse römisch 40 an.

Im Zuge der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des LPK Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ankunft bei einem Freund namens XXXX, den Familiennamen kenne er nicht, gewohnt zu haben. Dieser habe ihm eine Arbeit vermittelt. Er sei von seinem Arbeitgeber fallweise abgeholt worden und wieder zur Wohnung gebracht worden; fallweise habe er die U-Bahn benutzt.Im Zuge der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des LPK Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ankunft bei einem Freund namens römisch 40 , den Familiennamen kenne er nicht, gewohnt zu haben. Dieser habe ihm eine Arbeit vermittelt. Er sei von seinem Arbeitgeber fallweise abgeholt worden und wieder zur Wohnung gebracht worden; fallweise habe er die U-Bahn benutzt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Sicherheitsgründen seine Heimat noch im September verlassen zu haben. Er werde von Albanern bedroht. Als man erfahren habe, dass er aus der Region Drenica stamme, hätten sie ihn schikaniert und habe er keine Arbeit erhalten. Wie bereits erwähnt, sei er einmal in der Ortschaft XXXX vor zirka einem Jahr bei der Busstation verprügelt worden. Es sei Abend gewesen und seien einige Personen aus einem PKW gekommen, hätten ihn verprügelt und von ihm Geld verlangt.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Sicherheitsgründen seine Heimat noch im September verlassen zu haben. Er werde von Albanern bedroht. Als man erfahren habe, dass er aus der Region Drenica stamme, hätten sie ihn schikaniert und habe er keine Arbeit erhalten. Wie bereits erwähnt, sei er einmal in der Ortschaft römisch 40 vor zirka einem Jahr bei der Busstation verprügelt worden. Es sei Abend gewesen und seien einige Personen aus einem PKW gekommen, hätten ihn verprügelt und von ihm Geld verlangt.

Im Falle einer Rückkehr könne es sein, dass er ermordet werde. Er habe vor zwei Jahren, als er sich bei der Universität angemeldet habe, Droh-SMS erhalten. Man würde ihn töten, wenn er weiterhin in Prishtina bleiben würde. Man habe auch geschrieben, dass er Prishtina-Verbot habe.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.10.2010 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich einvernommen:

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise ununterbrochen bei seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus gewohnt zu haben. Gelebt hätten sie von der eigenen Landwirtschaft. In der letzten Zeit habe er als Praktikant bei einem Friseur gearbeitet, sei aber nicht regelmäßig bezahlt worden. Auch sein Bruder sei einer Beschäftigung nachgegangen; so hätten sie leben können.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, von unbekannten Personen brutal niedergeschlagen worden zu sein, wobei sie ihm seine Geldbörse weggenommen hätten. Nach dem Überfall sei er nicht zur Polizei gegangen , da er nicht gewusst habe, wie er die Personen beschreiben hätte sollen, da sie maskiert gewesen wären. Zudem würden sich die Polizei und die Regierung nicht bemühen, die Probleme anderer zu lösen. Solche Vorfälle, wie ihm passiert seien, würden nicht gelöst werden.

Vor zirka einem Jahr, ungefähr einen Monat nachdem er in Pristina angefangen hätte, wäre er im Oktober 2008 via SMS bedroht worden. Passiert sei nach den SMS nichts. Auch diesbezüglich habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Einmal habe er auch zurückgerufen und sei beschimpft worden. Als er es einige Tage später nochmals probiert habe, hätte es die Nummer nicht mehr gegeben. Im letzten Jahr sei nichts mehr passiert.

Nach Kenntnisnahme der Länderfeststellungen zum Kosovo wollte der Beschwerdeführer sich nicht dazu äußern. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 persönlich unmittelbar bei der Behörde mit Übernahmebestätigung ausgefolgt und damit zugestellt. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete somit gemäß § 63 Abs. 5 AVG am 08.11.2010, 24.00 Uhr. Am 05.11.2010 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 persönlich unmittelbar bei der Behörde mit Übernahmebestätigung ausgefolgt und damit zugestellt. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete somit gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG am 08.11.2010, 24.00 Uhr. Am 05.11.2010 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers.

Mit (undatiertem) Schreiben seines Rechtsvertreters wurde am 08.11.2010, 18.15 Uhr, mittels Telefax ein mit Beschwerde bezeichneter Schriftsatz an das Bundesasylamt zu übermitteln versucht. Dieses Schreiben wurde jedoch nicht an die Nummer des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, sondern an eine andere gewerbliche Gegenstelle im selben Ortsvorwahlverbund übermittelt. Ebenso mittels Telefax vom 09.11.2010 wurde dem Rechtsvertreter dieser Umstand von dieser mitgeteilt.

In der Folge langte am 23.11.2010, 20.52 Uhr beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, ein, dies verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (ohne Nennung der sich darauf beziehenden Gesetzesstelle) und einer Beschwerde gegen den obgenannten erstinstanzlichen Bescheid. Beigelegt wurde in Kopie eine Sendebestätigung über die erfolgreiche Übermittlung des Telefax am 08.11.2010 sowie der Faxnachricht der gewerblichen Gegenstelle vom 09.11.2010.

Ausgeführt wurde im Zuge dieses Schriftsatzes zum Wiedereinsetzungsantrag, dass der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters, der ein derartiger Fehler noch nie passiert sei, insofern ein Missgeschick unterlaufen sei, als sie eine falsche Nummer im Faxgerät eingetippt habe. Diese Mitarbeiterin sei sehr gewissenhaft und sehr um das Wohl der Klienten bemüht.

Aus Sicherheitsmechanismus sei im Büro des Rechtsvertreters vorgesehen, dass jeder per Fax eingebrachte Schriftsatz nach der Übertragung kontrolliert werde, ob er auch an die richtige Faxnummer geschickt wurde. Tatsächlich halte sich auch jeder Mitarbeiter an diese Sicherheitsregel. Leider sei der betreffenden Mitarbeiterin auch bei der Kontrolle ein Fehler unterlaufen, so dass der Irrtum nicht offenbar geworden sei. Entscheidend sei dabei der Faktor, dass die Mitarbeiterin wie auch alle anderen Kollegen am 08.11.2010 unter großen Stress gestanden seien, da unvorhergesehener Weise im Rahmen des Parteienverkehrs viele Flüchtlinge erstmals das Büro des Rechtsvertreters aufgesucht und bei dringenden Problemen Beratung benötigt hätten.

Die ungünstigen Umstände verketteten sich mit einem weiteren Sachverhalt, nämlich dass aufgrund des oben erwähnten großen Ansturmes an Klienten die Faxe erst relativ spät weggeschickt worden seien. Bei der gewerblichen Gegenstelle sei der Irrläufer daher erst am darauffolgenden Werktag entdeckt worden. Erst an diesem darauffolgenden Werktag, konkret am 09.11.2010, also einen Tag nach dem Fristende, habe diese dass irrgelaufene Fax der Rechtsvertretung zurückgefaxt. Erst jetzt sei der Irrtum offenbar gewesen.

Daher werde die Feststellung beantragt, dass es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen gehandelt habe, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Da dem Antragsteller andernfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, werde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Verkettung von unglücklichen Umständen gesprochen werden könne, da von einem gewillkürten Vertreter jedenfalls voraus zu setzen sei, dass er die Fristen wahrt und zeitgerecht eine Beschwerde einbringe.

Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03.01.2011, 21.34 Uhr, wurde gegen den erstinstanzlichen Bescheid über Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Ausgeführt wurde darin, dass die belangte Behörde nicht logisch nachvollziehbar darlegen könne, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen wäre. Sie habe sich weiters zusammengefasst mit dem Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Kern nicht auseinandergesetzt, sondern diese Erklärung sogar ignoriert. Dem belangten Bescheid sei entgegenzuhalten, dass die Rechtsvertretung im gesamten Jahr 2010 in keinem anderen Fall eine Frist versäumt habe. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass gemäß ordentlicher Planung der Rechtsvertretung die Beschwerde fristgerecht eingebracht hätte werden sollen, und nur ein Irrtum, der einem durchschnittlich begabten Menschen passieren könne, die Beschwerde an eine unrichtige Faxnummer geschickt worden sei. Dargelegt sei auch die Verkettung unglücklicher Umstände, indem das gemäß sorgfältigen Grundsätzen installierte Kontrollsystem im Büro des Rechtsvertreters im speziellen Fall nicht gegriffen habe. Dass aber gewillkürte Vertreter von Missgeschicken und unglücklichen Ereignisketten nicht gefeit seien, zeige auch die Tatsache, dass im Gesetz das Antragsrecht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht und gemäß der Judikatur etwa das Missgeschick einer ordnungsgemäß überwachten Sekretärin einer Kanzlei regelmäßig einen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund darstelle.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Ausnahme während seiner Inhaftierung im Polizeianhaltezentrum in der Zeit von 25.10. bis 09.11.2010 zu keinem Zeitpunkt in Österreich amtlich gemeldet.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit subjektiv nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl.:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl.:

2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z.1 AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) heute auch "innere (psychologische) Vorgänge wie zum Beispiel Vergessen oder Versehen; auch das Versehen der Kanzleiangestellten eines Vertreters (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein; der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in ihrem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden, da es ausschließlich in ihrem Belieben ist, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei - aus welchem Grund auch immer - die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen, und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) heute auch "innere (psychologische) Vorgänge wie zum Beispiel Vergessen oder Versehen; auch das Versehen der Kanzleiangestellten eines Vertreters (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen). Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein; der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in ihrem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden, da es ausschließlich in ihrem Belieben ist, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei - aus welchem Grund auch immer - die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen, und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zutreffen, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei (vgl. ua. VwGH 15.09.2005, 2004/070135).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zutreffen, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei vergleiche ua. VwGH 15.09.2005, 2004/070135).

Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG setzt die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei bei der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 08.10.1990, 90/15/0134 oder VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders in Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligten Personen. (so etwa VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 26.06.2008, 2008/05/0122).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei bei der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 08.10.1990, 90/15/0134 oder VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders in Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligten Personen. (so etwa VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 26.06.2008, 2008/05/0122).

Dabei ist ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird. (VwSlg 7671 A/1969, VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen " rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. (VwGH 19.09.1991, 91/06/0067; 23.06 2008, 2008/05/0529).

Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen. Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. (VwGH 20.12.2001, 2000/16/0637; 17.07.2008, 2008/20/0305; 16.09.2003, 2003/05/0160).

Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfalt bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft, die eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 31.07.2006, 2006/05/0081).Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfalt bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft, die eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 31.07.2006, 2006/05/0081).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in den Abendstunden des letzten Tages der Beschwerdefrist am 08.11.2010 durch die Mitarbeiterin der berufsmäßigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers via Telefax an die bescheiderlassende Außenstelle des Bundesasylamtes übermittelt, wobei dabei eine falsche Faxnummer ins Gerät eingegeben wurde. Dieser Irrtum wurde der Rechtsvertretung erst infolge Faxnachricht der gewerblichen Gegenstelle, an die die Beschwerde tatsächlich gefaxt wurde, am nächsten Tag bekannt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Nachholung der versäumten Prozesshandlung erfolgte in den Abendstunden des 23.11.2010 - also fristgerecht am letzten Tag der Frist gem. § 71 Abs. 2 AVG.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in den Abendstunden des letzten Tages der Beschwerdefrist am 08.11.2010 durch die Mitarbeiterin der berufsmäßigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers via Telefax an die bescheiderlassende Außenstelle des Bundesasylamtes übermittelt, wobei dabei eine falsche Faxnummer ins Gerät eingegeben wurde. Dieser Irrtum wurde der Rechtsvertretung erst infolge Faxnachricht der gewerblichen Gegenstelle, an die die Beschwerde tatsächlich gefaxt wurde, am nächsten Tag bekannt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Nachholung der versäumten Prozesshandlung erfolgte in den Abendstunden des 23.11.2010 - also fristgerecht am letzten Tag der Frist gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG.

Der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ist zunächst insofern zu folgen, als der Rechtsvertretung zulässiger Weise nicht entscheidungsrelevant vorgeworfen werden kann, das Rechtsmittel gegen den abweisenden inhaltlichen Bescheid vom 25.10.2010 erst in den Abendstunden des letzten Tages eingebracht zu haben. Wie aus den obigen Erwägungen dazu ersichtlich, steht es in der alleinigen Verantwortung des Bescheidadressaten, bzw. seines Bevollmächtigten, zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel eingebracht wird, solange die betreffende Rechtsmittelfrist gewahrt bleibt. Insbesondere besteht für einen berufsmäßigen Parteienvertreter keine Verpflichtung, ein solches gleichzeitig mit der Vollmachtsbekanntgabe einzubringen; was im Übrigen im alltäglichen Rechtsverkehr eine Ausnahme darstellen würde. Gleiches gilt auch für die Form des Schreibens; sodass es für die Frage der Rechtzeitigkeit unerheblich ist, ob das Rechtsmittel mittels "einfachen Schreibens" oder mittels eines die Begründung für die Rechtsmittelergreifung näher ausführenden Schriftsatzes erfolgt. Voraussetzung der Wirksamkeit bleibt in beiden Fällen, die rechtzeitige Einbringung bei der Behörde. Auch dazu trägt wie aus den oben ausgeführten Erwägungen ersichtlich der Absender die alleinige Verantwortung. Er trägt aber damit auch in demselben Umfang die Verantwortung für Fehler und Irrtümer, die die Wahrung einer Frist verunmöglichen.

Im Beschwerdefall wird im Antrag auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand ausgeführt, dass die Verspätung der Einbringung des Rechtsmittels alleine aufgrund eines Fehlers einer sonst gewissenhaften Mitarbeiterin der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers infolge großen Stress wegen einer unerwartet hohen Zahl an Beratungen an diesem Tag erfolgt sei, wobei erschwerend insofern eine Verkettung unglücklicher Umstände hinzugetreten sei, dass aufgrund dessen das Rechtsmittel erst relativ spät weggeschickt werden habe können und daher der Irrtum infolge der Öffnungszeiten der Gegenstelle erst am nächsten Tag, dem ersten Tag nach Fristablauf, aufgeklärt werden habe können.

Was nun die sich daraus ergebende Frage betrifft, ob die Übermittlung der Beschwerde am 08.11.2010 an eine andere Gegenstelle im konkreten Beschwerdefall eine entschuldbare Fehlleistung darstellt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist, sei zunächst der allgemeine Grundsatz hervorgehoben, wonach die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat. Dies gilt sinngemäß auch für Anbringen, die via E-Mail oder Telekopie oder sonst in einer "technisch möglichen Form" (§13 Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2008/5) bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Da die Übermittlung einer Eingabe in (moderner) technischer Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich - zB. durch Prüfung des Sendeberichtes, des Ordners der versendeten Nachricht etc - zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 4.Teilband, Wien 2009, § 71 Rz 66 mit Verweisen auf entsprechende Judikate des VwGH).Was nun die sich daraus ergebende Frage betrifft, ob die Übermittlung der Beschwerde am 08.11.2010 an eine andere Gegenstelle im konkreten Beschwerdefall eine entschuldbare Fehlleistung darstellt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist, sei zunächst der allgemeine Grundsatz hervorgehoben, wonach die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat. Dies gilt sinngemäß auch für Anbringen, die via E-Mail oder Telekopie oder sonst in einer "technisch möglichen Form" (§13 Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/5) bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Da die Übermittlung einer Eingabe in (moderner) technischer Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich - zB. durch Prüfung des Sendeberichtes, des Ordners der versendeten Nachricht etc - zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 4.Teilband, Wien 2009, Paragraph 71, Rz 66 mit Verweisen auf entsprechende Judikate des VwGH).

Der Asylgerichtshof vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer generell im administrativen Ablauf im Büro Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von verspäteten Rechtsmitteleinbringungen mittels Telefax insofern eingerichtet hat, als sie ihre MitarbeiterInnen angewiesen hat, die erfolgreiche Übertragung an das Faxgerät der entsprechenden Behörde zu kontrollieren. Dies ist auch die wesentliche Voraussetzung, damit ein Handeln eines sonst bewährten und gewissenhaften Mitarbeiters, das eine entschuldbare Fehlleistung darstellt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann.

Im Beschwerdefall wird vom erkennenden Senat auch nicht die Aussage im Wiederaufnahmeantrag in Abrede gestellt, dass es sich bei der näher genannten Mitarbeiterin des Rechtsvertreters um eine gewissenhafte Arbeitskraft handeln soll, zumal dies auch lediglich eine weitere Voraussetzung dafür darstellt, dass ein ihr zurechenbarer Irrtum oder Fehler als einer Wiederaufnahme in den vorigen Stand zugängliche Handlung qualifiziert werden kann.

Es ergeben sich jedoch für den Asylgerichtshof aus der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhebliche Zweifel, ob der Fehler dieser Mitarbeiterin tatsächlich unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen als entschuldbar gewertet werden kann. Betont wird dazu, dass die Judikatur gerade in Bezug auf Handlungen von berufsmäßigen Parteienvertretern und ihren Mitarbeitern - im Beschwerdefall liegt dies vor - generell bei dieser Beurteilung einen wesentlich strengeren Maßstab anlegt als für nicht rechtskundige, im Umgang mit Behörden nicht geübte Personen.

Der Mitarbeiterin hätte zudem bewusst sein müssen, dass gerade die Übermittlung einer Beschwerde mit technischen Hilfsmitteln - im konkreten Fall eines Telefaxgerätes - mit erheblichen Fehlerquellen behaftet ist. So ist schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung einer mit durchschnittlicherVernunft begabten Person bekannt, dass gerade die Gefahr, bei der Eingabe einer Telefon- aber auch Telefaxnummer einen Fehler zu machen, sich zu "vertippen", bei jeder einzelnen Inanspruchnahme dieser technischen Geräte eine erhebliche ist, die auch im täglichen Leben die häufigste Ursache dafür ist, dass z.B. eine Übertragung eines Telefax an die gewünschte Gegenstelle nicht erfolgreich war. Es kann daher jedem Durchschnittsmenschen als Selbstverständlichkeit zugesonnen werden, dass er die Richtigkeit der Eingabe der Telefaxnummer mit entsprechender Sorgfalt kontrolliert.

Entsprechend der Erwägungen des VwGH gilt dessen umfangreicher Judikatur zufolge demnach in diesem Zusammenhang unter anderem als auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit etwa, wenn Eingaben an die Behörden in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht geprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (so VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043 und 08.07.2004, 2004/07/0100).

In Sinne der obigen Ausführungen kann somit insbesondere von einem berufsmäßigen Parteienvertreter und dessen Mitarbeitern - die Rechtsvertretung kann jedenfalls mit einer solchen hinsichtlich ihrer Erfahrung im Umgang mit Behörde gleichgesetzt werden - verlangt werden, dass diese zur Übermittlung eines Schriftsatzes via Telefax die erforderliche Zeit einplant, ohne abgelenkt zu sein, um Fehlerquellen bestmöglich kontrollieren bzw. vermeiden zu können. Dabei kann, der generell strengen Judikatur des VwGH folgend, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter und seinen Mitarbeitern durchaus verlangt werden, erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und sich auch mehrmals - etwa vor und nach Versendung - von der Richtigkeit der eingegeben Rufnummer zu vergewissern. Dementsprechend gilt die Kontrolle der Sendebestätigung als unabdingbare Voraussetzung, um das gebotene Maß an Sorgfalt zu wahren.

Es reicht dabei aber nicht, lediglich das Sendeergebnis, idR gekennzeichnet in der Rubrik Ergebnis mit "OK", zu kontrollieren. Gerade von einer im Umgang mit Behörden kundigen Person, der durch ihre berufsmäßige Tätigkeit die - regelmäßigen schwerwiegenden - Folgen einer fehlerhaften Übermittlung eines Rechtsmittels allgemein bekannt sein müssen, kann daher erwartet werden, dass sie die erfolgreiche Übermittlung im Wege dieser Sendebestätigung in einer umfassenden Form und hinreichend konzentriert nachprüft. Dazu gehört vor allem, auf sämtliche Rubriken des Ausdrucks einen Blick zu werfen und dabei insbesondere auch das Datum und die Seitenanzahl zu kontrollieren. Besondere Aufmerksamkeit wird aber auf die Rubrik "Gegenstelle", wenn für diese keine namentliche Kennung vorhanden ist, also die angezeigte Rufnummer zu legen sein, zumal sich erst aus der gemeinsamen Kontrolle der Rufnummer in Verbindung mit dem Sendeergebnis unzweifelhaft die erfolgreiche Übertragung eines Schriftstückes an die gewünschte Gegenstelle ergibt.

Allenfalls wird die angezeigte Nummer zur abschließenden Kontrolle auch nochmals mit der tatsächlichen Rufnummer der Gegenstelle zu vergleichen sein. Eine solche umfassende Kontrolle ist im konkreten Fall auch angesichts der Schwere der Rechtsfolgen eines Irrtums nicht arbeitstechnisch unzumutbar oder eine im Ablauf des gewöhnlichen Geschäftsverkehr unverhältnismäßige Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes, bedenkt man, dass die richtige Telefaxnummer der Außenstelle des Bundesasylamtes auch im Briefkopf der Beschwerde leicht ersichtlich ist. Dies gilt im Beschwerdefall umso mehr, als die Beschwerde in den Abendstunden des letzten Tages der Beschwerdefrist eingebracht worden ist und sich die Mitarbeiterin auch bewusst sein musste, dass eine Aufklärung einer möglichen fehlerhaften Übermittlung - mit der sie wie oben ausgeführt auch ernsthaft rechnen hätte müssen - durch eine andere Person außerhalb der Machtsphäre des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers jedenfalls erst am nächsten Tag während der Geschäftszeiten der Gegenstelle, also nach Fristablauf, möglich wäre. Insofern gibt der im Wiederaufnahmeantrag geschilderte Sachverhalt auch keinen Raum für die zulässige Annahme, es handle sich dabei um ein "unvorhergesehenes Ereignis".

Es wäre der Mitarbeiterin aufgrund der näheren Umstände des Einzelfalls zudem leicht möglich gewesen, beide Rufnummern nach der Versendung miteinander visuell zu vergleichen, wobei unter Bedachtnahme, dass sie als gewissenhaft und bewährt anzusehen ist, mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie den Fehler unmittelbar auf die fehlerhafte Versendung in einem solchen Fall erkannt hätte und so noch rechtzeitig einen Fristablauf durch neuerliche Übermittlung an die richtige Rufnummer abwenden hätte können.

Im vorliegenden Fall ist daher eine der Mitarbeiterin zurechenbar Sorglosigkeit zu konstatieren, die in Summe - auf den konkreten Einzelfall bezogen - ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bewirkt, zumal vor dem Hintergrund des in der Judikaturlinie des VwGH klar zum Ausdruck gebrachten strengen Sorgfaltsmaßstab für berufsmäßige Parteienvertreter auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die einen Asylwerber bzw. in der Folge dessen berufsmäßigen Parteienvertreter und seine Mitarbeiter treffende Sorgfaltspflicht überspannt wäre, wenn - in dem Bewusstsein, dass die Beschwerdefrist in wenigen Stunden abläuft - zugesonnen wird, eine solch umfassende Kontrolle der Richtigkeit der Übertragung eines mit einem technischen Hilfsmittel übermittelten Rechtsmittels nur wenige Stunden vor Fristablauf durchzuführen.

Ob diese auffallende Sorglosigkeit infolge beratungsbedingten Stresses erfolgt ist, wie dies in der Begründung des Wiederaufnahmeantrages behauptet wird, kann dabei keine entscheidungserhebliche entschuldigende Rolle zugebilligt werden, da es von einer gewissenhaften und bewährten Mitarbeiterin erwartet werden kann, ihre Arbeitsorganisation so zu wählen, dass sie für jeden Arbeitsschritt die dafür erforderliche Zeit einplant bzw. die hiezu erforderliche angemessene Aufmerksamkeit und Konzentration widmet, um so das Arbeitsergebnis auf mögliche Fehler hinreichend genau prüfen zu können - dies umso mehr in besonders wichtigen Angelegenheiten, wie im Beschwerdefall, die überdies mit potentiell hoher Fehleranfälligkeit bei nahezu nicht möglicher zeitgerechter Korrektur verbunden sind.

Hingewiesen sei, dass es offensichtlich - aus welchen Gründen auch immer - zum gewöhnlichen Organisationsablauf des Büros des Parteienvertreters des Beschwerdeführers gehört, Rechtsmittel zu einem tageszeitlich sehr späten Zeitpunkt mittels Telefax einzubringen; als Indiz dafür können die jeweiligen Übermittlungszeiten der Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren AS 161, 167 und 201) herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer mag daher zutreffend in seinem Antrag ausführen, dass es sich insgesamt (bei einer oberflächigen Betrachtung) um eine Verkettung ungünstiger Umstände handeln würde (vgl. AS 163), es musste aber seinem Parteienvertreter bzw. dessen Mitarbeiterin schon im Zeitpunkt der Versendung die Gefahr des Eintritts dieser Umstände insbesondere jener, dass die Gegenstelle erst nach Fristablauf reagieren kann) bewusst gewesen sein. Wenn die Mitarbeiterin nun die beschriebene angemessene Nachkontrolle offenkundig mangelhaft oder auch gar nicht - der Wiedereinsetzungsantrag äußert sich zur konkret erfolgten Form der Kontrolle überhaupt nicht - durchgeführt hat, so liegt darin ein nicht entschuldbares Verhalten vor, welches sich der Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtfertigung eines Verhaltens von Bevollmächtigten in Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Wiedereinsetzungswerbern zurechnen lassen muss.Der Beschwerdeführer mag daher zutreffend in seinem Antrag ausführen, dass es sich insgesamt (bei einer oberflächigen Betrachtung) um eine Verkettung ungünstiger Umstände handeln würde vergleiche AS 163), es musste aber seinem Parteienvertreter bzw. dessen Mitarbeiterin schon im Zeitpunkt der Versendung die Gefahr des Eintritts dieser Umstände insbesondere jener, dass die Gegenstelle erst nach Fristablauf reagieren kann) bewusst gewesen sein. Wenn die Mitarbeiterin nun die beschriebene angemessene Nachkontrolle offenkundig mangelhaft oder auch gar nicht - der Wiedereinsetzungsantrag äußert sich zur konkret erfolgten Form der Kontrolle überhaupt nicht - durchgeführt hat, so liegt darin ein nicht entschuldbares Verhalten vor, welches sich der Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtfertigung eines Verhaltens von Bevollmächtigten in Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Wiedereinsetzungswerbern zurechnen lassen muss.

Dementsprechend kann auch dem abschließenden Argument der Beschwerde (AS 205) nicht gefolgt werden, gerade für solche Fälle bestehe das gesetzlich verankerte Antragsrecht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zumal die Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Senates im konkreten Beschwerdefall die für Personen mit hinreichend großer Erfahrung im Umgang mit Behörden ("berufsmäßig") gebotene Sorgfalt bei der Versendung des Rechtsmittelschriftsatzes am 08.11.2010 nicht erkennen hat lassen, um ihren Fehler der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich machen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Verspätung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2010:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs.1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der inhaltliche Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 25.10.2010 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 08.11.2010, 24.00 Uhr. Die vorliegende Beschwerde wurde tatsächlich jedoch erst am 23.11.2010 gemeinsam mit dem Antrag gem. § 71 AVG und daher verspätet beim zuständigen Bundesasylamt eingebracht.Der inhaltliche Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 25.10.2010 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 08.11.2010, 24.00 Uhr. Die vorliegende Beschwerde wurde tatsächlich jedoch erst am 23.11.2010 gemeinsam mit dem Antrag gem. Paragraph 71, AVG und daher verspätet beim zuständigen Bundesasylamt eingebracht.

Da - wie unter Spruchpunkt I dargelegt - gegen die Versäumung der Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, als verspätet zurückzuweisen.Da - wie unter Spruchpunkt römisch eins dargelegt - gegen die Versäumung der Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, Zahl: 10 09.776-BAT, als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte sich auch ein Eingehen in inhaltlicher Hinsicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Asylantragstellung sowie zu den darin relevierten Verfahrensfehlern in dieser Beschwerde.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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