TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/28 D7 406685-1/2009

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 406685-1/2009/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 27).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 9 bis 27).

Am 07.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung befragt. Im Zuge der Einvernahme wurden ein psychotherapeutischer Kurzbericht und eine Vollmachtsbekanntgabe einer rechtsfreundlichen Vertreterin in Vorlage gebracht (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 111).

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 20.01.2009 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom XXXX und Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 123 bis 129).Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 20.01.2009 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom römisch 40 und Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 123 bis 129).

Frau XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, übermittelte dem Bundesasylamt das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom XXXX (Akt des Bundesasylamtes, Seite 131a).Frau römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, übermittelte dem Bundesasylamt das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom römisch 40 (Akt des Bundesasylamtes, Seite 131a).

Am 15.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch befragt und ihr das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 143 bis 151).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2008 der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2008 der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 155 bis 221).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 155 bis 221).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, zugestellt am 04.05.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.05.2009 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 229 bis 239).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, zugestellt am 04.05.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.05.2009 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 229 bis 239).

Für den 03.08.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 10.05.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden zwei Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen im Jahr 2010, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom XXXX, ein Konvolut medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2009 und einen Situationsbericht vom XXXX sowie eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.In der Verhandlung wurden zwei Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen im Jahr 2010, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom römisch 40 , ein Konvolut medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2009 und einen Situationsbericht vom römisch 40 sowie eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

Die XXXX übermittelte, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, am XXXX eine Kopie ihrer Krankengeschichte.Die römisch 40 übermittelte, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, am römisch 40 eine Kopie ihrer Krankengeschichte.

Die XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am XXXX die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.Die römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am römisch 40 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.

Den Verfahrensparteien wurden beide Krankengeschichten zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof am 10.09.2010 eine Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof am 21.09.2010 eine Stellungnahme im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.

Die XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am XXXX eine aktuelle Auskunft zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.Die römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am römisch 40 eine aktuelle Auskunft zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.07.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.07.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 03.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung aktueller medizinischer Unterlagen.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 03.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung aktueller medizinischer Unterlagen.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung, befindet sich aber weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin begab sich zuletzt im XXXX zu einem Psychotherapeuten. Bei der Beschwerdeführerin wurden im XXXX die XXXX entfernt, im Jahr 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem XXXX leide, wobei die Beschwerdeführerin nach Durchuntersuchung und entsprechender Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Bei der Kontrolle am XXXX war ein unauffälliger Befund im XXXX zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist weder in der dermatologischen noch in der XXXX in Behandlung. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist eine psychiatrische Behandlung und Therapie ebenso wie eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet.Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung, befindet sich aber weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin begab sich zuletzt im römisch 40 zu einem Psychotherapeuten. Bei der Beschwerdeführerin wurden im römisch 40 die römisch 40 entfernt, im Jahr 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einem römisch 40 leide, wobei die Beschwerdeführerin nach Durchuntersuchung und entsprechender Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Bei der Kontrolle am römisch 40 war ein unauffälliger Befund im römisch 40 zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist weder in der dermatologischen noch in der römisch 40 in Behandlung. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist eine psychiatrische Behandlung und Therapie ebenso wie eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet.

Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Familie bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten und ist im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 21.07.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin lebte eine ihrer Schwestern schon seit dem Jahr 2005 in Österreich, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in XXXX bei ihren Eltern in deren Haus. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebt mit Familie ebenfalls in XXXX. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer asylberechtigten Schwester und deren Familie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern liegt nicht vor. Die in Österreich nicht standesamtlich, sondern nach islamischem Ritus geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich lebenden russischen Staatsangehörigen wurde zwischenzeitig, nach moslemischen Ritus, geschieden. Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung von der XXXX und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, spricht aber nicht Deutsch. Sie hat in Österreich tschetschenische Freundinnen gefunden.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 21.07.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin lebte eine ihrer Schwestern schon seit dem Jahr 2005 in Österreich, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in römisch 40 bei ihren Eltern in deren Haus. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebt mit Familie ebenfalls in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer asylberechtigten Schwester und deren Familie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern liegt nicht vor. Die in Österreich nicht standesamtlich, sondern nach islamischem Ritus geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich lebenden russischen Staatsangehörigen wurde zwischenzeitig, nach moslemischen Ritus, geschieden. Die Beschwerdeführerin erhält Unterstützung von der römisch 40 und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, spricht aber nicht Deutsch. Sie hat in Österreich tschetschenische Freundinnen gefunden.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f)].

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt [(Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien bleiben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009, Seite 22).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).

2. Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).

In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.

Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).

Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.

Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).

3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).

In Dagestan gibt es 36 regionale Zentralkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Distriktkrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, 1.076 medizinische Hilfskräfte und Geburtsstationen. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn von den Gemeinden und 48 von der Republik finanzierten medizinischen Instituten gewährleistet. Es gibt fünf Reha-Einrichtungen, zwei Kinderpflegezentren, drei Bluttransfusionsstationen, sieben unabhängige Notaufnahmen und 50 von anderen medizinischen Einrichtungen abhängige Notfallstationen. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde das Gesundheitssystem konsolidiert. 2007-2008 wurden 884 Einheiten von Laborausrüstungen installiert, hierzu zählten 87 radiologische Geräte, 204 Laborausrüstungssets, 102 Ultraschallgeräte, 214 Einheiten endoskopischer Geräte, 236 EKG-Geräte sowie 41 Einheiten Ultraschallausrüstungen im Gesamtwert von 405,5 Mio. Rubel. 172 Ambulanzfahrzeuge wurden in die Republik geliefert (IOM: Rückkehr in die Russische Föderation, Länderinformationen, 13.11.2009).

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.

Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:

UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.

Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.

Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte im Asylverfahren mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnten bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte im Asylverfahren mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnten bereits durch das Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Am 21.07.2008 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie Ende Juni 2008 mit einen Autobus von ihrem Heimatort XXXX zu einem Freund ihres Vaters nach XXXX gefahren und von dort in einem PKW legal mit ihrem Inlandsreisepass aus der Russischen Föderation ausgereist und in die Ukraine eingereist sei, wo sie sich bis zum 18.07.2008 aufgehalten habe. Von dort sei sie in einem LKW nach Österreich gelangt. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX die Ehe nicht standesamtlich aber nach moslemischem Ritus mit einem Mann geschlossen habe, der ständig von russisch sprechenden Maskierten verfolgt worden sei und sich verstecken habe müssen. Es seien etliche Male Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Ende April 2008 sei die Beschwerdeführerin aufgesucht und ihr ihre Mitnahme angedroht worden, sollte sich ihr Mann nicht freiwillig stellen, weshalb die Beschwerdeführerin ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe Angst, von den Verfolgern ihres Mannes mitgenommen zu werden.Am 21.07.2008 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie Ende Juni 2008 mit einen Autobus von ihrem Heimatort römisch 40 zu einem Freund ihres Vaters nach römisch 40 gefahren und von dort in einem PKW legal mit ihrem Inlandsreisepass aus der Russischen Föderation ausgereist und in die Ukraine eingereist sei, wo sie sich bis zum 18.07.2008 aufgehalten habe. Von dort sei sie in einem LKW nach Österreich gelangt. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am römisch 40 die Ehe nicht standesamtlich aber nach moslemischem Ritus mit einem Mann geschlossen habe, der ständig von russisch sprechenden Maskierten verfolgt worden sei und sich verstecken habe müssen. Es seien etliche Male Maskierte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Ende April 2008 sei die Beschwerdeführerin aufgesucht und ihr ihre Mitnahme angedroht worden, sollte sich ihr Mann nicht freiwillig stellen, weshalb die Beschwerdeführerin ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe Angst, von den Verfolgern ihres Mannes mitgenommen zu werden.

Nach dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht vom XXXX leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin gab dem Psychotherapeuten gegenüber am XXXX unter anderem an, dass sie an die Verschleppung ihres Mannes und die Einbrüche denken müsse.Nach dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht vom römisch 40 leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin gab dem Psychotherapeuten gegenüber am römisch 40 unter anderem an, dass sie an die Verschleppung ihres Mannes und die Einbrüche denken müsse.

In der Einvernahme vom 07.11.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach islamischem Ritus, aber nicht standesamtlich, verheiratet sei. Nachgefragt, ob es sich bei ihrem Mann um den in der Erstbefragung namentlich Genannten handle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich von diesem scheiden habe lassen, dann sei sie nach Österreich gekommen und habe vor einer Woche wieder nach moslemischem Ritus geheiratet. Ihr derzeitiger Mann sei anerkannter Konventionsflüchtling, den sie vor nicht einmal einem Monat kennengelernt habe. Ihr Vater habe der Eheschließung per Telefon zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Situation in Österreich befragt und gab an, dass sich ihre Schwester schon seit glaublich vier Jahren in Österreich befinde und sie mit ihrem Mann zusammenziehen wolle. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX im Bezirk XXXX in XXXX geboren und habe nach ihrer ersten Eheschließung im Bezirk XXXX gelebt, aber auch nach der Eheschließung oft ihre Familie in XXXX besucht. Die Beschwerdeführerin habe die Mittelschule absolviert und nach der Eheschließung als Friseurin Geld verdient. Nach dem Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und der Einreise nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in Tschetschenien vor der Eheschließung gedient habe, weshalb er verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht genau, wann er gedient habe, es seien jedenfalls zwei Jahre gewesen. Näheres habe sie von ihrem Mann nicht erfahren und habe ihr diese Antwort gereicht. Danach befragt, wann die von ihr angegebene Verfolgung begonnen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass einige Monate nach der Hochzeit Leute in Abwesenheit ihres Mannes zu ihnen nach Hause gekommen seien, nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt hätten und dann wieder gegangen seien. Seit Jänner 2008 sei es zu "gröberen Vorfällen" gekommen, die Männer seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie bedroht. Der Beschwerdeführerin sei angedroht worden, sie in Geiselhaft zu nehmen, sollte sich ihr Mann nicht stellen.In der Einvernahme vom 07.11.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach islamischem Ritus, aber nicht standesamtlich, verheiratet sei. Nachgefragt, ob es sich bei ihrem Mann um den in der Erstbefragung namentlich Genannten handle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich von diesem scheiden habe lassen, dann sei sie nach Österreich gekommen und habe vor einer Woche wieder nach moslemischem Ritus geheiratet. Ihr derzeitiger Mann sei anerkannter Konventionsflüchtling, den sie vor nicht einmal einem Monat kennengelernt habe. Ihr Vater habe der Eheschließung per Telefon zugestimmt. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Situation in Österreich befragt und gab an, dass sich ihre Schwester schon seit glaublich vier Jahren in Österreich befinde und sie mit ihrem Mann zusammenziehen wolle. Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in römisch 40 geboren und habe nach ihrer ersten Eheschließung im Bezirk römisch 40 gelebt, aber auch nach der Eheschließung oft ihre Familie in römisch 40 besucht. Die Beschwerdeführerin habe die Mittelschule absolviert und nach der Eheschließung als Friseurin Geld verdient. Nach dem Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und der Einreise nach Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in Tschetschenien vor der Eheschließung gedient habe, weshalb er verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht genau, wann er gedient habe, es seien jedenfalls zwei Jahre gewesen. Näheres habe sie von ihrem Mann nicht erfahren und habe ihr diese Antwort gereicht. Danach befragt, wann die von ihr angegebene Verfolgung begonnen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass einige Monate nach der Hochzeit Leute in Abwesenheit ihres Mannes zu ihnen nach Hause gekommen seien, nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt hätten und dann wieder gegangen seien. Seit Jänner 2008 sei es zu "gröberen Vorfällen" gekommen, die Männer seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie bedroht. Der Beschwerdeführerin sei angedroht worden, sie in Geiselhaft zu nehmen, sollte sich ihr Mann nicht stellen.

Der letzte Vorfall sei im April 2008 gewesen, als sie im fünften Monat schwanger gewesen sei. Danach habe sie ihr Kind verloren. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am Arm gepackt, aber nicht geschlagen worden sei und ein sehr grober Ton geherrscht habe. Ihren Mann habe sie zuletzt unmittelbar vor dem letzten Vorfall gesehen. Ihr Mann sei kurz zuvor zu Hause gewesen und habe ihr mitgeteilt, nicht länger bleiben zu können, und sei dann weggegangen. Wenig später seien die Männer zu ihr gekommen; danach habe sie ihren Mann nie wieder gesehen. Ihrem Mann habe die Beschwerdeführerin von den Besuchen erzählt, dieser habe sich auch Sorgen um sie gemacht. Es habe Überlegungen gegeben, dass ihr Mann die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern bringen könne, wo man sie nicht so leicht finden würde. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann bei Verwandten, sie selbst bis zu dem Vorfall im April im Haus ihres Gatten gewohnt habe. Danach sei die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gewesen. Während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern sei niemand zu ihr gekommen.

Nachgefragt, warum die Beschwerdeführerin im Juni 2008 ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in Ruhe gelassen worden wäre, wäre ihr Aufenthalt bei den Eltern bekannt geworden. Zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zwei Brüder und eine Schwester bei ihren Eltern leben würden, eine weitere Schwester sei verheiratet und eine weitere Schwester lebe in Österreich.

Ihre Eltern hätten ihr in der Zwischenzeit berichtet, dass nichts passiert sei.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass auch ihre Eltern Schwierigkeiten bekommen könnten, würde ihr Aufenthalt bei diesen bekannt werden. Nach Vorhalt, dass sie nach der Scheidung nicht mehr mit ihrem geschiedenen Mann in Verbindung gebracht würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Mann nie geschieden worden wäre und sich ihr Mann nie scheiden hätte lassen; zudem würden sie die Leute nicht in Ruhe lassen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Ehe nach islamischem Recht drei Monate nach Beendigung des Zusammenlebens geschieden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann und drei Monate seien schon vorbei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie "nicht mehr da" gewesen sei und sie automatisch geschieden worden seien. Nachgefragt, ob sie die Männer genauer beschreiben könnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese uniformiert und maskiert gewesen seien. Diese seien im Jänner und April dieses Jahres [Anm.: 2008] bei ihr gewesen. Wo ihr Mann zu dieser Zeit gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht genau gewusst; er habe ihr mitgeteilt, sich bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem Vorfall im April 2008 sehr nervös sei, sie nehme Parkemed bei Kopfschmerzen. Über Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass die Verfolger ihres Mannes maskiert gewesen seien, Militäruniformen getragen und Russisch gesprochen hätten. Über weitere Nachfrage ihrer Vertreterin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrem Mann vorgeworfen worden sei, ein Kämpfer gewesen zu sein. Die Frage ihrer Vertreterin, ob sie bei Rückkehr wieder mit ihrem Mann in Verbindung gebracht werden würde, bejahte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könnte entführt werden, auch nach der Scheidung. Die Nachfrage, ob diese Männer die Beschwerdeführerin kontaktieren und entführen würden, um ihren Mann aus dem Versteck zu bringen, bejahte die Beschwerdeführerin ebenfalls. Auf Nachfrage der Referentin des Bundesasylamtes gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung schon verfolgt worden sei, es habe aber keine gröberen Vorfälle gegeben. Diese hätten sich erst im Jänner und April ereignet. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei, was sie auf ihre damalige Schwangerschaft zurückführe. Nachdem die Männer weggegangen seien, habe die Beschwerdeführerin eine Blutung bemerkt und sei von Nachbarn ins Krankenhaus XXXX gebracht worden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Angaben gegeben, wovon die Beschwerdeführerin aber keinen Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin bestätigte, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.Die Beschwerdeführerin führte aus, dass auch ihre Eltern Schwierigkeiten bekommen könnten, würde ihr Aufenthalt bei diesen bekannt werden. Nach Vorhalt, dass sie nach der Scheidung nicht mehr mit ihrem geschiedenen Mann in Verbindung gebracht würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihrem Mann nie geschieden worden wäre und sich ihr Mann nie scheiden hätte lassen; zudem würden sie die Leute nicht in Ruhe lassen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Ehe nach islamischem Recht drei Monate nach Beendigung des Zusammenlebens geschieden sei. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann und drei Monate seien schon vorbei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie "nicht mehr da" gewesen sei und sie automatisch geschieden worden seien. Nachgefragt, ob sie die Männer genauer beschreiben könnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese uniformiert und maskiert gewesen seien. Diese seien im Jänner und April dieses Jahres [Anm.: 2008] bei ihr gewesen. Wo ihr Mann zu dieser Zeit gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht genau gewusst; er habe ihr mitgeteilt, sich bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem Vorfall im April 2008 sehr nervös sei, sie nehme Parkemed bei Kopfschmerzen. Über Nachfrage ihrer Vertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass die Verfolger ihres Mannes maskiert gewesen seien, Militäruniformen getragen und Russisch gesprochen hätten. Über weitere Nachfrage ihrer Vertreterin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrem Mann vorgeworfen worden sei, ein Kämpfer gewesen zu sein. Die Frage ihrer Vertreterin, ob sie bei Rückkehr wieder mit ihrem Mann in Verbindung gebracht werden würde, bejahte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könnte entführt werden, auch nach der Scheidung. Die Nachfrage, ob diese Männer die Beschwerdeführerin kontaktieren und entführen würden, um ihren Mann aus dem Versteck zu bringen, bejahte die Beschwerdeführerin ebenfalls. Auf Nachfrage der Referentin des Bundesasylamtes gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung schon verfolgt worden sei, es habe aber keine gröberen Vorfälle gegeben. Diese hätten sich erst im Jänner und April ereignet. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keiner körperlichen Gewalt ausgesetzt gewesen sei, was sie auf ihre damalige Schwangerschaft zurückführe. Nachdem die Männer weggegangen seien, habe die Beschwerdeführerin eine Blutung bemerkt und sei von Nachbarn ins Krankenhaus römisch 40 gebracht worden. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Angaben gegeben, wovon die Beschwerdeführerin aber keinen Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin bestätigte, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Gelegentlich der Untersuchung durch die vom Bundesasylamt beigezogene Sachverständige gab die Beschwerdeführerin am XXXX an, dass sie im Jahr 2007 geheiratet, die Ehe aber nur ein knappes Jahr gehalten habe. Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht von ihrem Mann getrennt sei, gelte die Ehe nach moslemischem Recht als geschieden. Ihr Mann habe nie zu Hause gewohnt, sondern sich ständig irgendwo versteckt gehalten, da er gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei geflohen, nachdem ihr angedroht worden sei, sie mitzunehmen, sollte sich ihr Mann nicht stellen. Ihr Vater habe ihr zur Ausreise geraten und sie finanziell unterstützt. Sie sei aufgesucht, bedroht, am Arm gepackt und eingeschüchtert worden. Die Beschwerdeführerin habe im April 2008 im fünften Schwangerschaftsmonat nach einem Besuch der Verfolger ihr Kind verloren und sei in Spitalsbehandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, da sie nirgends sonst über Verwandte verfüge und sie sich in der Ukraine nicht sicher gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrem ehemaligen Mann keinen Kontakt, zu ihren Eltern schon. Sie wolle in Österreich studieren.Gelegentlich der Untersuchung durch die vom Bundesasylamt beigezogene Sachverständige gab die Beschwerdeführerin am römisch 40 an, dass sie im Jahr 2007 geheiratet, die Ehe aber nur ein knappes Jahr gehalten habe. Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht von ihrem Mann getrennt sei, gelte die Ehe nach moslemischem Recht als geschieden. Ihr Mann habe nie zu Hause gewohnt, sondern sich ständig irgendwo versteckt gehalten, da er gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei geflohen, nachdem ihr angedroht worden sei, sie mitzunehmen, sollte sich ihr Mann nicht stellen. Ihr Vater habe ihr zur Ausreise geraten und sie finanziell unterstützt. Sie sei aufgesucht, bedroht, am Arm gepackt und eingeschüchtert worden. Die Beschwerdeführerin habe im April 2008 im fünften Schwangerschaftsmonat nach einem Besuch der Verfolger ihr Kind verloren und sei in Spitalsbehandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, da sie nirgends sonst über Verwandte verfüge und sie sich in der Ukraine nicht sicher gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrem ehemaligen Mann keinen Kontakt, zu ihren Eltern schon. Sie wolle in Österreich studieren.

Eine weitere Einvernahme der im Verfahren der Beschwerdeführerin entscheidungsbefugten Referentin des Bundesasylamtes erfolgte am 15.04.2009, in welcher der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und sie zu ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat befragt wurde. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile wisse, was mit ihrem geschiedenen Mann passiert sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Die Frage, ob sie mit ihrem geschiedenen Mann noch in Verbindung stehe, verneinte die Beschwerdeführerin; dies sei nach einer weiteren Eheschließung nicht üblich. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, ihren Angaben nichts hinzufügen zu wollen. Sie habe schon erzählt, dass sie wegen ihres ehemaligen Mannes in Österreich sei.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unbelegt sei.

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich in der letzten Zeit das Vorgehen gegen Angehörige von Kämpfern verschärft habe und verwies auf einen Bericht von kavkazcenter.com vom 17.05.2009, der der Beschwerde angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Ehe mit ihrem ersten Mann, der dem tschetschenischen Widerstand angehöre, verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit bereits Übergriffen ausgesetzt gewesen, die eine Fehlgeburt zur Folge gehabt hätten. Dass sie davon nicht schon bei der Erstbefragung berichtet habe, könne keine Unglaubwürdigkeit ihrer Person begründen. Ihr Vorbringen sei detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit verfolgt worden und würde auch im Fall ihrer Rückkehr erneut wegen der Tätigkeit ihres Ex-Mannes verfolgt werden. Durch die Kumulierung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen und deren Auswirkungen sei ein asylrelevantes Ausmaß der Verfolgung erreicht. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals psychischer wie physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, man sei in ihr Haus eingedrungen, habe ihr mit Geiselnahme gedroht, sie sehr grob behandelt und am Arm gepackt. Aufgrund dieser Belastungen haben sie eine Fehlgeburt erlitten. Es sei zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen, es sei aber bekannt, dass sexuelle Gewalt häufig als Druckmittel gegen weibliche Angehörige von Kämpfern eingesetzt werde. Es bestehe daher ein sehr hohes Risiko einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wäre daher wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Asyl zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ein erhebliches Risiko erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens für den Fall ihrer Rückkehr bestehe. Aufgrund der Ausweitungen der Kriegshandlungen in Verbindung mit ihrer psychischen Erkrankung sei eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 2 bzw. 3 MRK gewährleisteten Rechte gegeben. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt III. führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesasylamt das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, lebe sie doch mit einem anerkannten Flüchtling zusammen und habe mit diesem die islamische Ehe geschlossen.In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich in der letzten Zeit das Vorgehen gegen Angehörige von Kämpfern verschärft habe und verwies auf einen Bericht von kavkazcenter.com vom 17.05.2009, der der Beschwerde angeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Ehe mit ihrem ersten Mann, der dem tschetschenischen Widerstand angehöre, verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit bereits Übergriffen ausgesetzt gewesen, die eine Fehlgeburt zur Folge gehabt hätten. Dass sie davon nicht schon bei der Erstbefragung berichtet habe, könne keine Unglaubwürdigkeit ihrer Person begründen. Ihr Vorbringen sei detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit verfolgt worden und würde auch im Fall ihrer Rückkehr erneut wegen der Tätigkeit ihres Ex-Mannes verfolgt werden. Durch die Kumulierung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen und deren Auswirkungen sei ein asylrelevantes Ausmaß der Verfolgung erreicht. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals psychischer wie physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, man sei in ihr Haus eingedrungen, habe ihr mit Geiselnahme gedroht, sie sehr grob behandelt und am Arm gepackt. Aufgrund dieser Belastungen haben sie eine Fehlgeburt erlitten. Es sei zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen, es sei aber bekannt, dass sexuelle Gewalt häufig als Druckmittel gegen weibliche Angehörige von Kämpfern eingesetzt werde. Es bestehe daher ein sehr hohes Risiko einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wäre daher wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Asyl zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass ein erhebliches Risiko erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens für den Fall ihrer Rückkehr bestehe. Aufgrund der Ausweitungen der Kriegshandlungen in Verbindung mit ihrer psychischen Erkrankung sei eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 2, bzw. 3 MRK gewährleisteten Rechte gegeben. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesasylamt das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, lebe sie doch mit einem anerkannten Flüchtling zusammen und habe mit diesem die islamische Ehe geschlossen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom XXXX in Vorlage brachte, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, und in der in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), holte das Bundesasylamt ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachtens im Verfahren der Beschwerdeführerin ein. Die beigezogene medizinische Sachverständige, Frau XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, führte in ihrem Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt XXXX aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine mäßiggradige Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt vorliege. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin weise ein als durchschnittlich einzuschätzendes Begabungsniveau auf, erweise sich als bewusstseinsklar, in allen Qualitäten voll orientiert, formale oder inhaltliche Denkstörungen seien nicht fassbar, die Noopsyche sei unbeeinträchtigt.Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom römisch 40 in Vorlage brachte, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, und in der in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), holte das Bundesasylamt ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachtens im Verfahren der Beschwerdeführerin ein. Die beigezogene medizinische Sachverständige, Frau römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, führte in ihrem Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine mäßiggradige Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt vorliege. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin weise ein als durchschnittlich einzuschätzendes Begabungsniveau auf, erweise sich als bewusstseinsklar, in allen Qualitäten voll orientiert, formale oder inhaltliche Denkstörungen seien nicht fassbar, die Noopsyche sei unbeeinträchtigt.

Es wäre daher von der Beschwerdeführerin, würde sie wahre Angaben erstatten, zu erwarten gewesen, im Wesentlichen gleichbleibende und detaillierte Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte die Beschwerdeführerin aber im Laufe ihres Asylverfahrens nicht gerecht werden.

Schon zur im Verfahren der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen nicht unwesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise nach islamischem Recht verheiratet oder doch schon geschieden gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin Widersprüchliches an: Während sie in der Erstbefragung bei der Datenaufnahme angab, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und zu ihrem Fluchtgrund befragt davon sprach, seit XXXX verheiratet zu sein, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 07.11.2008 an, dass sie sich scheiden habe lassen und dann nach Österreich gekommen sei, wo sie zwischenzeitig mit einem anerkannten Flüchtling die islamische Ehe geschlossen habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2008 änderte die Beschwerdeführerin wieder ihre unmittelbar zuvor gemachten Angaben, indem sie nach Vorhalt, dass sie nach der Scheidung nicht mehr in Verbindung mit ihrem Mann gebracht werden würde, ausführte, dass sie von ihrem Mann nie geschieden worden wäre, weil sich dieser niemals von ihr scheiden hätte lassen. Die Scheidung gehe mit einer dreimonatigen Trennung automatisch einher und diese Zeitspanne sei seit ihrer Einreise nach Österreich, ohne Kontakt mit ihrem Mann zu haben, schon verstrichen. Damit hat die Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf ihre familiären Verhältnisse, die angeblich die Auslöser all ihrer Probleme und letztlich auch der Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen, divergierende Angaben gemacht, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin hervorrufen müssen.Schon zur im Verfahren der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen nicht unwesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise nach islamischem Recht verheiratet oder doch schon geschieden gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin Widersprüchliches an: Während sie in der Erstbefragung bei der Datenaufnahme angab, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und zu ihrem Fluchtgrund befragt davon sprach, seit römisch 40 verheiratet zu sein, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 07.11.2008 an, dass sie sich scheiden habe lassen und dann nach Österreich gekommen sei, wo sie zwischenzeitig mit einem anerkannten Flüchtling die islamische Ehe geschlossen habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2008 änderte die Beschwerdeführerin wieder ihre unmittelbar zuvor gemachten Angaben, indem sie nach Vorhalt, dass sie nach der Scheidung nicht mehr in Verbindung mit ihrem Mann gebracht werden würde, ausführte, dass sie von ihrem Mann nie geschieden worden wäre, weil sich dieser niemals von ihr scheiden hätte lassen. Die Scheidung gehe mit einer dreimonatigen Trennung automatisch einher und diese Zeitspanne sei seit ihrer Einreise nach Österreich, ohne Kontakt mit ihrem Mann zu haben, schon verstrichen. Damit hat die Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf ihre familiären Verhältnisse, die angeblich die Auslöser all ihrer Probleme und letztlich auch der Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen, divergierende Angaben gemacht, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin hervorrufen müssen.

Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin einerseits ihren Mann zu einer Zeit geehelicht haben will, als dieser angeblich Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein soll, was eine Eheschließung wohl ungemein erschwert hätte, andererseits bezüglich der angeblichen Eheschließung keine Beweismittel vorlegte, sodass letztlich nur ihre widersprüchlichen und unplausiblen Angaben bezüglich der angeblichen Eheschließung vorliegen.

Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin alleine die Ausreise angetreten hat, verhält es sich doch nach der langjährigen Erfahrung des erkennenden Senates vielmehr bei Flüchtlingen aus der Russischen Föderation so, dass die gesamte oft kinderreiche Familie den Gefahrenbereich verlässt, um Schutz zu suchen. Dass die Beschwerdeführerin, die nie den Namen ihres Mannes geführt haben will, aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgereist, ihr damaliger Mann, obwohl angeblich im eigentlichen Interesse maskierter Männer, aber im Herkunftsstaat verblieben sein soll, spricht ebenso nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.

Die Beschwerdeführerin nannte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2008 als Hintergrund für die behauptete Suche nach ihrem Mann auf eine offene Frage der Referentin des Bundesasylamtes, dass dieser vor der Heirat zwei Jahre, wann genau, wisse sie nicht, in Tschetschenien gedient habe. Sie wisse nicht, welche Art von Dienst er verrichtet habe. Ihr Mann habe auf ihre Frage, weshalb er verfolgt werde, geantwortet, dass er zwei Jahre in Tschetschenien gedient habe, womit sie eine ausreichende Erklärung bekommen und sich zufrieden gegeben habe. Erst am Ende der Einvernahme nach Nachfragen seitens ihrer Vertreterin, die zum großen Teil aus Suggestivfragen bestanden, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann als Kämpfer angesehen worden sei und sie für den Fall ihrer Rückkehr wegen seiner Tätigkeit entführt werden könnte, um ihn zur Aufgabe zu zwingen.

Dies alles hätte aber für sich genommen nach Ansicht des erkennenden Senates (noch) nicht gereicht, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, hätte sich diese nicht in gravierende Widersprüche verstrickt.

Schon das Bundesasylamt warf der Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass diese in der Erstbefragung, nachdem sie zu wahren und vollständigen Angaben aufgefordert und über ihre Mitwirkungspflicht sowie die Konsequenz unwahrer Angaben belehrt wurde, zwar von einer Suche nach ihrem Mann im April 2008 und einer gegen ihre Person gerichteten Drohung gesprochen habe, nicht jedoch davon, unmittelbar danach eine Fehlgeburt gehabt zu haben. Damit in der Verhandlung konfrontiert, erklärte die Beschwerdeführerin ihr Verhalten dergestalt, zuerst nur bezüglich des Weges und kurz über ihren Grund für die Ausreise einvernommen worden zu sein. Diese Erklärung überzeugt den erkennenden Senat nicht, ist es doch im Fall von Personen, die begründet um Schutz ersuchen, vielmehr so, dass diese eine Gelegenheit, zentral ausreisekausale Umstände zu nennen, nicht verstreichen lassen. Auch die Ausführung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin "vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, insbesondere vor einem Mann, nicht gleich ausufernd von [ihrer] gynäkologischen Vergangenheit berichtet habe", was keine Unglaubwürdigkeit ihrer Person begründen könne, ist wenig überzeugend, wäre von der Beschwerdeführerin doch nach dahingehend erfolgter Belehrung zu erwarten gewesen, vollständige Angaben zu erstatten, wenn auch nicht in jedem Detail. Zu bemerken bleibt auch in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zur Fehlgeburt nicht belegen konnte, obwohl sie in Krankenhausbehandlung gewesen sein will, womit sie im Besitz entsprechender Unterlagen sein müsste. Die Beschwerdeführerin konnte im Asylverfahren diesbezüglich kein Beweismittel vorlegen.

Massiv Widersprüchliches sagte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse rund um ihren angeblichen Mann aus: Vor dem Bundesasylamt schilderte die Beschwerdeführerin am 07.11.2008, dass sie ihren Mann unmittelbar vor dem Vorfall im April 2008 zu Hause gesehen habe; ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass er nicht länger bleiben könne und sei dann wieder weggegangen. Wenig später seien Männer auf der Suche nach ihrem Mann zu ihr gekommen. Anlässlich des Gesprächs mit einem Psychotherapeuten am XXXX, der mit Einverständnis der Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom XXXX verfasste, welcher im Akt des Bundesasylamtes einliegt, erwähnte die Beschwerdeführerin eine Verschleppung ihres Mannes, die sie weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof und auch nicht gelegentlich der Begutachtung durch die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Sachverständige oder in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angab. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin explizit danach befragt, ob sie wisse, was mit ihrem Mann passiert sei, was die Beschwerdeführerin verneinte; sie stehe mit ihm nicht in Verbindung, es sei nach einer weiteren Eheschließung auch nicht üblich, Kontakt mit dem ersten Mann zu haben. Dermaßen unterschiedliche Darstellungen der Ereignisse im Herkunftsstaat lassen auch angesichts ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Konstruiertes vorbrachte und ihre Angaben nach Belieben variierte, ja sogar austauschte. Zu vereinbaren sind diese unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im Geringsten.Massiv Widersprüchliches sagte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse rund um ihren angeblichen Mann aus: Vor dem Bundesasylamt schilderte die Beschwerdeführerin am 07.11.2008, dass sie ihren Mann unmittelbar vor dem Vorfall im April 2008 zu Hause gesehen habe; ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass er nicht länger bleiben könne und sei dann wieder weggegangen. Wenig später seien Männer auf der Suche nach ihrem Mann zu ihr gekommen. Anlässlich des Gesprächs mit einem Psychotherapeuten am römisch 40 , der mit Einverständnis der Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom römisch 40 verfasste, welcher im Akt des Bundesasylamtes einliegt, erwähnte die Beschwerdeführerin eine Verschleppung ihres Mannes, die sie weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof und auch nicht gelegentlich der Begutachtung durch die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Sachverständige oder in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angab. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin explizit danach befragt, ob sie wisse, was mit ihrem Mann passiert sei, was die Beschwerdeführerin verneinte; sie stehe mit ihm nicht in Verbindung, es sei nach einer weiteren Eheschließung auch nicht üblich, Kontakt mit dem ersten Mann zu haben. Dermaßen unterschiedliche Darstellungen der Ereignisse im Herkunftsstaat lassen auch angesichts ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Konstruiertes vorbrachte und ihre Angaben nach Belieben variierte, ja sogar austauschte. Zu vereinbaren sind diese unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im Geringsten.

Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Angst vor Verfolgung ist angesichts ihres widersprüchlichen Vorbringens nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof unmissverständlich angegeben, dass sie bei ihren Eltern in XXXX unbehelligt gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin sogar in der Ukraine, wie sie es vor der beigezogenen Sachverständigen angab, Angst gehabt habe und deshalb nach Österreich weitergereist sei, ist nicht verständlich, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch konfrontiert wurde:Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Angst vor Verfolgung ist angesichts ihres widersprüchlichen Vorbringens nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof unmissverständlich angegeben, dass sie bei ihren Eltern in römisch 40 unbehelligt gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin sogar in der Ukraine, wie sie es vor der beigezogenen Sachverständigen angab, Angst gehabt habe und deshalb nach Österreich weitergereist sei, ist nicht verständlich, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch konfrontiert wurde:

"... VR: Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie bei Frau XXXX,"... VR: Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie bei Frau römisch 40 ,

Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, behauptet haben, dass Sie Ihre Verfolger in der Ukraine finden würden (Gutachten vom XXXX, Seite 13). Nach Ihnen ist bis zu Ihrer Ausreise nicht einmal innerhalb von XXXX, genauer bei Ihren Eltern, gesucht worden. Sie haben immer behauptet, dass man nur an Ihrem damaligen Lebensgefährten Interesse gehabt hätte, warum sollte man sich die Mühe machen, Sie in der Ukraine suchen, wenn man an Ihnen persönlich doch kein Interesse hat?Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, behauptet haben, dass Sie Ihre Verfolger in der Ukraine finden würden (Gutachten vom römisch 40 , Seite 13). Nach Ihnen ist bis zu Ihrer Ausreise nicht einmal innerhalb von römisch 40 , genauer bei Ihren Eltern, gesucht worden. Sie haben immer behauptet, dass man nur an Ihrem damaligen Lebensgefährten Interesse gehabt hätte, warum sollte man sich die Mühe machen, Sie in der Ukraine suchen, wenn man an Ihnen persönlich doch kein Interesse hat?

BF: Man hat zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ich bei den Verwandten lebe.

VR wiederholt die Frage.

BF: Es ist ja nicht weit in die Ukraine.

VR wiederholt die Frage abermals.

BF: Man weiß, dass man meinen Mann unter Druck setzen kann, wenn man mich festgenommen hätte.

VR: Sie waren ja zum damaligen Zeitpunkt von ihrem Lebensgefährten nach moslem. Ritus geschieden.

BF: Er hätte sich gestellt, wenn er gewusst hätte, dass ich Probleme hatte. Mein Mann wusste, dass ich Probleme seinetwegen hatte.

VR: Warum hat er sich dann nicht gestellt, wenn er wusste, dass Sie Probleme haben und angeben, dass er sich stellen würde, wenn er wüsste, dass Sie Probleme haben.

BF: Um den Problemen zu entkommen, bin ich zu meinen Eltern gefahren. Nach dem letzten Vorfall bin ich zu meinen Eltern, der letzte Vorfall war Ende April. ..." (Verhandlungsschrift vom 03.08.2010, Seiten 9 und 10). Nachdem sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin wie dargestellt als unglaubwürdig erwies, war auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht einzugehen. Dass sie bei diesen mehrere Wochen zubrachte, spricht jedenfalls - bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - gegen eine für ihre Person bestehende konkrete Gefahr. Ebenso gegen das Vorliegen einer Gefahr zum Ausreisezeitpunkt spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater ihre Ausreise vorbereitete und den Herkunftsstaat legal unter Verwendung ihres Passes verließ.

Die Beschwerdeführerin konnte eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Wenn die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nach Erörterung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte vorbringt, dass gegen Angehörige von Kämpfern vorgegangen werde, um diese zur Aufgabe zu bewegen, bleibt dem zuzustimmen. Den Schluss, dass die Beschwerdeführerin davon betroffen sei, kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes angesichts ihres als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens nicht ziehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Variieren ihres Fluchtvorbringens in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010 und den im Akt des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes einliegenden ärztlichen Stellungnahmen, psychotherapeutischen Kurzberichten, dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der vom Asylgerichtshof eingeholten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit ihrer psychischen Krankheit und der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat beruhen auf den ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichten.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010 und den im Akt des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes einliegenden ärztlichen Stellungnahmen, psychotherapeutischen Kurzberichten, dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der vom Asylgerichtshof eingeholten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit ihrer psychischen Krankheit und der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat beruhen auf den ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichten.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 03.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 10ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 03.08.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 10ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaktes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Eltern und drei Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch Angehörige zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Eltern bestreiten und lebte auch vor ihrer Ausreise im Elternhaus. Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter, ledig, kinderlos und damit ohne Sorgepflichten. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Eltern und drei Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 , weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch Angehörige zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung ihrer Eltern bestreiten und lebte auch vor ihrer Ausreise im Elternhaus. Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter, ledig, kinderlos und damit ohne Sorgepflichten. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe II.3.3.) liegt bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt und auch sonst in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, eine psychische Krankheit vor. Die vom Bundesasylamt beigezogene Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, stellte mit Gutachten vom XXXX eine mäßiggradige Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt fest und schloss das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom XXXX diagnostiziert und mit Kurzbericht vom XXXX wiederholt, aus. Die Sachverständige äußerte im umfangreichen Gutachten auch keine bei der Beschwerdeführerin bestehende latente Suizidalität, wie es der Psychotherapeut in beiden Kurzberichten machte. Der Asylgerichtshof folgt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt dem amtswegig eingeholten Gutachten, da dieses von einer Fachärztin erstellt wurde und auf 22 Seiten ausführlich und nachvollziehbar begründet ist, wohingegen es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben nur um Kurzberichte eines Psychotherapeuten ohne medizinische Ausbildung handelt. Nachdem allerdings der zuletzt vorgelegte psychotherapeutische Kurzbericht aktueller ist, konnte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausginge, stünde auch dieses Krankheitsbild einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entgegen. Abermals bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin keiner Therapie oder ärztlichen Behandlung unterzieht und auch keine Medikamente einnimmt. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2010 vertretenen Ansicht möglich, da nach der Berichtslage eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Krankheit handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit und diese ist in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen II.3.5.4. Medizinische Versorgung). Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in Österreich in der dermatologischen, der geburtshilflich-gynäkologischen und in XXXX in Behandlung, ist dies aber aktuell nicht mehr. Die Behauptung der Vertreterin in der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin eine Geschlechtskrankheit habe, stimmt mit den vorliegenden Unterlagen nicht überein. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 ein XXXX diagnostiziert, sie stationär behandelt und nach Durchuntersuchung und Behandlung entlassen. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, steht ihr eine solche im Herkunftsstaat, wie auch eine psychiatrische Behandlung, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und kann mit umfassender Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat und von Österreich aus rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D.Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe römisch zwei.3.3.) liegt bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt und auch sonst in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung war und keinen Suizidversuch unternommen hat, eine psychische Krankheit vor. Die vom Bundesasylamt beigezogene Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, stellte mit Gutachten vom römisch 40 eine mäßiggradige Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt fest und schloss das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom römisch 40 diagnostiziert und mit Kurzbericht vom römisch 40 wiederholt, aus. Die Sachverständige äußerte im umfangreichen Gutachten auch keine bei der Beschwerdeführerin bestehende latente Suizidalität, wie es der Psychotherapeut in beiden Kurzberichten machte. Der Asylgerichtshof folgt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt dem amtswegig eingeholten Gutachten, da dieses von einer Fachärztin erstellt wurde und auf 22 Seiten ausführlich und nachvollziehbar begründet ist, wohingegen es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben nur um Kurzberichte eines Psychotherapeuten ohne medizinische Ausbildung handelt. Nachdem allerdings der zuletzt vorgelegte psychotherapeutische Kurzbericht aktueller ist, konnte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausginge, stünde auch dieses Krankheitsbild einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht entgegen. Abermals bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin keiner Therapie oder ärztlichen Behandlung unterzieht und auch keine Medikamente einnimmt. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen entgegen der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2010 vertretenen Ansicht möglich, da nach der Berichtslage eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, auch für den Fall einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Krankheit handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit und diese ist in der Russischen Föderation behandelbar (siehe dazu auch Länderfeststellungen römisch zwei.3.5.4. Medizinische Versorgung). Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes in Österreich in der dermatologischen, der geburtshilflich-gynäkologischen und in römisch 40 in Behandlung, ist dies aber aktuell nicht mehr. Die Behauptung der Vertreterin in der Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin eine Geschlechtskrankheit habe, stimmt mit den vorliegenden Unterlagen nicht überein. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 ein römisch 40 diagnostiziert, sie stationär behandelt und nach Durchuntersuchung und Behandlung entlassen. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, steht ihr eine solche im Herkunftsstaat, wie auch eine psychiatrische Behandlung, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und kann mit umfassender Unterstützung durch ihre zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat und von Österreich aus rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D.

v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die unverheiratete Beschwerdeführerin führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Sie lebte in Österreich rund ein Jahr an derselben Adresse wie ihre ältere asylberechtigte Schwester. Laut aktuellem Melderegister liegen Wohnadressen in verschiedenen Bezirken in Wien vor. Die Schwester der Beschwerdeführerin reiste schon 2005 nach Österreich. Es liegt weder eine Haushaltsgemeinschaft noch ein Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern vor, deren familiären Bande mit der Ausreise der Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 unterbrochen wurden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist daher nicht als Familienleben zu qualifizieren. Alle anderen, zahlreichen Angehörigen der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die unverheiratete Beschwerdeführerin führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Sie lebte in Österreich rund ein Jahr an derselben Adresse wie ihre ältere asylberechtigte Schwester. Laut aktuellem Melderegister liegen Wohnadressen in verschiedenen Bezirken in Wien vor. Die Schwester der Beschwerdeführerin reiste schon 2005 nach Österreich. Es liegt weder eine Haushaltsgemeinschaft noch ein Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis zwischen den erwachsenen Schwestern vor, deren familiären Bande mit der Ausreise der Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 unterbrochen wurden. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist daher nicht als Familienleben zu qualifizieren. Alle anderen, zahlreichen Angehörigen der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 . Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste am 21.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rund neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Unterstützung durch die XXXX. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2010 zwei Deutschkurse, ansonsten aber keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie versteht und spricht nicht Deutsch. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Österreich lebt ihre asylberechtigte Schwester. Wie oben ausgeführt liegt kein Abhängigkeitsverhältnis, keine Haushaltsgemeinschaft und damit keine besondere Nahebeziehung vor. Die Beeinträchtigung der Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, die mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin einhergeht, bildet einen Eingriff in das Privatleben, was in der Interessenabwägung jedenfalls zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich tschetschenische Freundinnen gefunden. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche Angehörige verfügt.Die Beschwerdeführerin reiste am 21.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides rund neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Unterstützung durch die römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2010 zwei Deutschkurse, ansonsten aber keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Sie versteht und spricht nicht Deutsch. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Österreich lebt ihre asylberechtigte Schwester. Wie oben ausgeführt liegt kein Abhängigkeitsverhältnis, keine Haushaltsgemeinschaft und damit keine besondere Nahebeziehung vor. Die Beeinträchtigung der Verwandtschaftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, die mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin einhergeht, bildet einen Eingriff in das Privatleben, was in der Interessenabwägung jedenfalls zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich tschetschenische Freundinnen gefunden. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedoch insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über zahlreiche Angehörige verfügt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 .

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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