RS Vwgh 2003/10/28 2001/11/0300

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Vlbg 1998 §10;

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht nach § 10 Vlbg SHG 1998 ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten zu Recht erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits auf die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" beschränkt, m.a.W. der Ersatzpflichtige darf nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste, wobei sich das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110300.X01

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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