Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D6 306581-2/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 08 09.616-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 08 09.616-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, der laut Verwaltungsakt bereits am 1.4.2005 in der Slowakei, am 22.4.2005 in Österreich sowie am 18.1.2008 in Belgien erfolglos Asyl bzw. internationalen Schutz beantragt hatte, stellte am 6.10.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, der laut Verwaltungsakt bereits am 1.4.2005 in der Slowakei, am 22.4.2005 in Österreich sowie am 18.1.2008 in Belgien erfolglos Asyl bzw. internationalen Schutz beantragt hatte, stellte am 6.10.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6.10.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.10.2008, am 21.10.2008 sowie am 9.11.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Mit Bescheid vom 12.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 persönlich ausgefolgt.1. Mit Bescheid vom 12.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.4.2005) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 persönlich ausgefolgt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 6.12.2010 die vorliegende Beschwerde.
3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.12.2010, D6 306581-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.12.2010, D6 306581-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2010 brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern.
5. In seiner Stellungnahme vom 4.1.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010 sei ihm während seiner Haft in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt worden; dort sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen. Nachdem er am Freitag, dem 3.12.2010, aus der Haft entlassen worden sei, habe die Beschwerde erst am darauffolgenden Montag, dem 6.12.2010, verfasst und per Telefax übermittelt werden können.5. In seiner Stellungnahme vom 4.1.2011 gab der Beschwerdeführer an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010 sei ihm während seiner Haft in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt worden; dort sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen. Nachdem er am Freitag, dem 3.12.2010, aus der Haft entlassen worden sei, habe die Beschwerde erst am darauffolgenden Montag, dem 6.12.2010, verfasst und per Telefax übermittelt werden können.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
2. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 rechtswirksam zugestellt (AS 471). Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 19.11.2010 zu laufen. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt lassen sich keine überzeugenden Anhaltspunkte gewinnen, welche dieser Annahme entgegen stünden: So gab der Beschwerdeführer darin selbst an, der Bescheid des Bundesasylamtes sei ihm während der Haft ausgefolgt worden. Wie er jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerde während seiner Haft zu verfassen, legte er nicht dar (dies ist auch sonst nicht ersichtlich). Doch selbst wenn man von der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers ausginge, seine Beschwerde während der Haft zu verfassen, wäre zu bedenken, dass derartige Umstände die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht in Zweifel ziehen könnten und dies allenfalls im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens geltend zu machen (und zu beurteilen) wäre.
3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 26.11.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 6.12.2010 per Telefax eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
25.03.2011