TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/1 A1 253231-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 253.231-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zahl 10 01.846 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zahl 10 01.846 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2010 einen Folgeantrag. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 01.03.2010. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Einiges hätte sich in der Heimat verändert; der Vater habe inzwischen Probleme. Dieser habe seit 2007 Probleme mit der Regierung. Der Vater sei daher in den Senegal geflüchtet, dann nach Frankreich und habe dort einen Asylantrag gestellt.

Der Mann, mit dem er gemeinsam in Gambia Probleme gehabt habe, sei zwischenzeitlich getötet worden. Ihm hätte man den Vorwurf der gemeinsamen Sache mit diesem Mann, dessen Fahrer er gewesen sei, gemacht. Dieser Mann habe Autos, welche der Regierung gehört hätten, verkauft. Diese Änderung der Situation sei seit 2007 bekannt.

Am 15.02.2010 folgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide an keinen Krankheiten. Der Vater hätte seit 2007 Probleme mit der Regierung und habe deshalb 2007 Gambia verlassen. Der Vater sei ein "Wahrsager für das Militär" gewesen. Das Militär habe einen Putsch initiiert, der aber dann nicht erfolgreich gewesen sei.

Er selbst sei zu einer Delegation von Graz nach Wien gebracht worden; diese habe ihm mitgeteilt, nicht nach Gambia zurückzukehren.

Er sei Chauffeur für einen Mann namens XXXX gewesen, dieser habe Autos der Regierung verkauft. Er habe eine Freundin, die in XXXX wohnhaft sei, welche er 2006 in einem Club kennen gelernt habe. Diese besuche ihn im Gefängnis. Er habe keine Kinder, sie unterstütze ihn finanziell. Er habe Deutschkurse belegt.Er sei Chauffeur für einen Mann namens römisch 40 gewesen, dieser habe Autos der Regierung verkauft. Er habe eine Freundin, die in römisch 40 wohnhaft sei, welche er 2006 in einem Club kennen gelernt habe. Diese besuche ihn im Gefängnis. Er habe keine Kinder, sie unterstütze ihn finanziell. Er habe Deutschkurse belegt.

Am 30.03.2010 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Flucht des Vaters sei im Jahre 2007 erfolgt. Er sei daher nicht sicher, dass entschiedene Sache vorliege, da der Asylantrag 2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesasylamt hätte die genauen zeitlichen Daten erheben müssen. Unklarheiten bestünden in Zusammenhang mit dem Besuch der gambischen Delegation.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 01.846 EAST-Ost, vom 27.09.2010, wurde der neuerliche Asylantrag gemäß § 68 AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 01.846 EAST-Ost, vom 27.09.2010, wurde der neuerliche Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte unter anderem vier Verurteilungen des Beschwerdeführers fest, auch dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bereits erlassen wurde. Es traf umfassende Länderfeststellungen und führte aus, dass dem neuerlichen Vorbringen die mangelnde Glaubwürdigkeit innewohne. Dies insofern, als der Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Personendatenaufnahme angegeben habe, dass der Vater verstorben sei. Der Vater könne daher 2007 gar keine Probleme gehabt haben.

Ansonsten bezöge sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Gründe aus dem Vorverfahren, diese haben schon damals jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt.

In Bezug auf die gambische Delegation sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer gar nicht der gambischen Delegation vorgeführt worden sei, sondern sich auf freiem Fuß befunden habe und einer entsprechenden Ladung Folge geleistet habe. Die Identitätsfeststellung habe im Übrigen nicht im Februar 2009, sondern im Dezember 2008 stattgefunden und habe sich die Befragung darauf beschränkt, die Identität und den Herkunftsstaat festzustellen. Das Interview habe zwischen 10 und 15 Minuten gedauert.

Das behauptete Privat/Familienleben in Bezug auf die Freundin habe im Jahre 2006 begonnen; dem Beschwerdeführer musste damals klar gewesen sein, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein würde, so lange ihm keine Aufenthaltsberechtigung zustünde. Es läge auch kein gemeinsamer Haushalt vor, der Beschwerdeführer sei mittellos und auf Unterstützung angewiesen, er spreche ein wenig Deutsch.

Der Beschwerdeführer erhob innerhalb offener Frist Beschwerde und verband diese Beschwerde mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe. Ohne auf die erstinstanzliche Begründung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit einzugehen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er vorgebracht habe, dass der Vater seit 2007 Probleme mit der Regierung hätte. Der Beschwerdeführer habe konkret dargelegt, dass er der gambischen Delegation vorgeführt worden sei. Der Bescheid enthalte zwar Länderfeststellungen, ein thematischer Zusammenhang bzw. bewusste Auswahl jedoch sei nicht zu erkennen. Die Bezugnahme zum Beschwerdeführer fehle.

Die Zulässigkeit der Abschiebung und Zulässigkeit der Ausweisung sei gegenständlich noch nie von der Beschwerdeinstanz entschieden worden, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache hier nicht vorliege. Im Zuge der Vorführung vor die gambische Delegation sei es amtsbekannterweise zu Datenschutzverletzungen und der Entstehung von Nachfluchtgründen gekommen.

In Bezug auf die Ausweisung erstreckt sich die Beschwerde nur auf rechtliche Ausführungen und kein Tatsachenvorbringen.

Am 06.10.2010 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt.

Mit Beschluss vom 24.01.2011 wurde ein Rechtsberater beigegeben.

In einem als "Beschwerde" titulierten Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer zusammenfassend, das im Rahmen der Einvernahmen gemachte Vorbringen und monierte, dass die erstinstanzliche Glaubwürdigkeitsprüfung mangelhaft sei, weil durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen bzw. Beiziehung eines Vertrauensanwaltes die belangte Behörde hätte feststellen können, dass das Vorbringen der Richtigkeit entspreche.

Entgegen den weiteren Feststellungen zu den Verurteilungen würde sich der Beschwerdeführer mittlerweile ordnungsgemäß aufführen, er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und sei betreffend seine Person in Hinkunft nicht von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Das erste vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde rechtskräftig mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007 beendet. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.03.2007 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia.

Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 17.305-EAST-Ost, vom 17.09.2004 ausgesprochene Ausweisung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, wurde durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 253.231/0/6E-III/07/04, vom 14.03.2007 bestätigt.Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 17.305-EAST-Ost, vom 17.09.2004 ausgesprochene Ausweisung auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 253.231/0/6E-III/07/04, vom 14.03.2007 bestätigt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Sachverhalt behauptet, der nicht bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens bestanden hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig seit 05.11.2004 wegen Suchtmittelverbrechens gemäß § 27 Abs. 1 (erster Fall) SMG, § 15 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig seit 05.11.2004 wegen Suchtmittelverbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (erster Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX; rechtskräftig seit 21.08.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß § 27 Abs. 1 (1.2.6. Fall), 27 Abs. 2/2 1. Fall SMG, § 15 zu einem Monat bedingt auf drei Jahre verurteilt. Die Tat war rechtlich eine Jugendstraftat.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ; rechtskräftig seit 21.08.2006, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (1.2.6. Fall), 27 Absatz 2 /, 2, 1. Fall SMG, Paragraph 15, zu einem Monat bedingt auf drei Jahre verurteilt. Die Tat war rechtlich eine Jugendstraftat.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit 12.03.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß § 27 Abs. 1 (1.2.6. Fall) § 27 Abs. 2/2Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit 12.03.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (1.2.6. Fall) Paragraph 27, Absatz 2 /, 2

1. Fall SMG, § 15 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe (junger Erwachsener) verurteilt.1. Fall SMG, Paragraph 15, zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe (junger Erwachsener) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 26.06.2009, rechtskräftig seit 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß § 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall), 28/1 (1.2.3. Fall) SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe (junger Erwachsener) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 26.06.2009, rechtskräftig seit 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelverbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2. Fall), 28/1 (1.2.3. Fall) SMG zu einer einjährigen Freiheitsstrafe (junger Erwachsener) verurteilt.

Gegenüber dem Beschwerdeführer liegt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor.

Die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers fand im Dezember 2008 statt. Eine entsprechende Befragung durch die gambische Delegation beschränkt sich darauf, Identität und Herkunftsland festzustellen. Das Interview dauert zwischen 10 bis 15 Minuten.

Der Beschwerdeführer hat hier in Österreich eine Freundin, die er seit 2006 kennt. Diese besucht ihn im Gefängnis. Er hat keine Kinder und wird er auch von der Freundin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat auch schon Deutschkurse belegt.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.

Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Die Regierung reagiert auf Kritik sensibel. Es kommt regelmäßig zu Regierungsumbildungen.

Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel.

Auch die Bildungspolitik, mit einem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung besonders von Mädchen, hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/99 wurden nur 71 Prozent der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 Prozent).

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und Druck der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung ermöglichte weiterhin Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten, da diese generell weniger anfällig für Korruption waren.

Das Justizsystem in Gambia anerkennt Gewohnheitsrecht, islamisches Recht (Scharia), und positives Recht nach britischem Vorbild. Das Justizsystem besteht aus dem Obersten Gericht, dem Kassationsgericht, den hohen Gerichten und acht Magistratsgerichten. Cadi-Gerichte sind im Bereich des Privatrechts (Heirat, Erbschaft, Landbesitz, etc.) zuständig, solange Moslems involviert sind. Bezirkschefs haben den Vorsitz bei lokalen Tribunalen auf Bezirksebene, die auf Basis des Gewohnheitsrechts entscheiden. Bei Cadi-Gerichten sowie Bezirksgerichten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Angeklagten.

Die Armee ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres, und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, polizeilich zu ermitteln, jedoch übte sie in der Praxis polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Straffreiheit und entgegen Gerichtsurteilen.

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Gewaltenteilung wird durch die Machtfülle des Präsidenten untergraben. Darunter leidet vor allem die Unabhängigkeit der Justiz, individuelle Freiheitsrechte werden eingeschränkt. Der Geheimdienst NIA spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit. Verbale Attacken des Präsidenten gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten sind an der Tagesordnung. Ein restriktives Mediengesetz sieht für Rufschädigung mindestens 6 Monate Haft vor. Eine regierungskritsche Exiljournalistin wurde im März 2007 in Gambia verhaftet, als sie sich dort aus privaten Gründen aufhielt und über ein Jahr später zu acht Jahren Haft verurteilt. Mehrere Oppositionelle und Journalisten befinden sich in Haft oder werden vermisst. Im Sommer 2009 wurden sechs Journalisten zu hohen Haft- und Geldstrafen verurteilt, später von Präsident Jammeh begnadigt.

Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.

Angehörige des Geheimdienstes (National Intelligence Agency - NIA), der Armee, der Militärpolizei und der Polizei nahmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft. Zu den unrechtmäßig Inhaftierten zählten Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, ehemalige Angehörige von Sicherheitsdiensten und Oppositionsführer. Mindestens zwei Journalisten mussten aus Gambia flüchten. Staatspräsident Jammeh setzte drei Richter verfassungswidrig ab, berief sie aber später wieder in ihre Ämter. Die Regierung missachtete ein Gerichtsurteil, wonach der vermisste Journalist Chief Ebrima Manneh freizulassen sei.

Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprachen nicht internationalen Standards, jene in Anhaltezentren hingegen schon. Besuche unabhängiger Menschenrechtsorganisationen waren eingeschränkt erlaubt, jedoch durften wegen politisch heikler Materien inhaftierte Gefangene nicht besucht werden. Lokale Gefängnisse waren überbelegt. Insassen, auch Untersuchungshäftlinge, mussten gelegentlich auf dem Boden schlafen. Es gab Beschwerden über Misshandlungen durch die Wachen, schlechte Sanitäreinrichtungen und unpassende Ernährung.

Gambia gehört zur Gruppe jener Länder, in denen die Todesstrafe zwar formal nicht abgeschafft wurde, in denen jedoch in den letzten zehn Jahren keine Hinrichtungen mehr vollstreckt wurden.

Diskriminierung aufgrund von Religion, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, u.ä. ist verfassungsmäßig verboten. Dies wird gemeinhin respektiert, die verschiedenen ethnischen Gruppen leben relativ harmonisch zusammen. Jedoch gibt es Vorwürfe, Präsident Jammah würde Mitglieder der Ethnie der Jola, der er selbst angehört, beim Militär und anderen Machtpositionen bevorzugen.

Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. "Begründete Eingriffe" sind jedoch erlaubt. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen.

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes.

Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die jährliche Wachstumsrate ist von 4,5 Prozent in 2006 auf 6 Prozent in 2008 gestiegen Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors.

Die medizinische Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam. Diese bilden die tertiäre Ebene. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren, die die sekundäre Ebene bilden. Die primäre Ebene besteht auf Ebene der Dörfer mit mehr als 400 Einwohnern, wo ein Einwohner eine medizinische Grundausbildung erhält und gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig ist. Unterstützt werden diese durch 200 mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGOs, die im Gesundheitsbereich tätig sind.

Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum (MRC - Medical Research Council) mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Forschungsgebiete sind Immunologie, Mikrobiologie, Virologie und Molekularbiologie. Das Zentrum verfügt über klinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate Clinic werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage

Vorverfahren

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität konnte zwischenzeitlich festgestellt werden:

Am 22.09.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes mit dem Bundesministerium für Inneres im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates telefonische Rücksprache gehalten und ergab sich offensichtlich - nach Auskunft des BMI - als Ergebnis eines Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und einer gambischen Delegation Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

In dieser Auskunft teilte das BMI auch mit, dass der Beschwerdeführer der gambischen Delegation nichts zwangsweise vorgeführt wurde, sondern sich zum damaligen Zeitpunkt auf freien Fuß befand und selbst einfach einer Ladung Folge leistete.

Die Identitätsfeststellung erfolgte im Februar 2009 und nicht, wie der Beschwerdeführer angab, im Dezember 2008.

Diesem Ermittlungsergebnis ist der Beschwerdeführer auch in der ursprünglichen Beschwerde und auch im darauffolgenden Schriftsatz nicht weiter entgegen getreten. Lediglich lapidar, also unsubstantiiert und formularmäßig, wiederholt er das in erster Instanz Vorgebrachte, ohne jedoch die Richtigkeit der Ermittlungen des Bundesasylamtes auch nur im Geringsten anzuzweifeln.

Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer, bezugnehmend auf ein früheres Verfahren des Asylgerichtshofes, Zl. A1 304.449, ohne konkreten Bezug auf sein eigenes Verfahren zu nehmen, anführt, dass es "amtsbekannterweise zu Datenschutzverletzung und der Entstehung von Nachfluchtgründen bzw. Provozierung von asyl- und subsidiär schutzrelevanter Gefährdung im Falle der Rückkehr" gekommen sei:

Einerseits ist anzumerken, dass das Gespräch mit der gambischen Delegation zur Identitätsfeststellung bereits nach Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahrens stattfand, was sohin also den Vorwurf der Datenschutzverletzung entkräftet, andererseits es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz gerade die Auskunft der gambischen Delegation war, welche ihn angeblich an der Rückkehr hindert: Die gambische Delegation hätte behauptetermaßen den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr nach Gambia gewarnt. Inwiefern nun durch diese Auskunft ein Nachfluchtgrund entstanden sein soll, bleibt also gänzlich unerfindlich:

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich auch gravierend von jenem, der dem bereits zitierten Erkenntnis A1 304.449 zugrunde lag:

Dort brachte der damalige Beschwerdeführer vor, von der gambischen Delegation eingeschüchtert worden zu sein und dass die gambische Delegation ihm im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen gedroht habe.

Gegenständlich liegt aber nach den Behauptungen des Beschwerdeführers - wie schon ausgeführt - gerade das Gegenteil vor:

Die gambische Delegation hat den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr sogar gewarnt.

Wie auch schon angemerkt, vermag die Beschwerde den Feststellungen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit der gambischen Delegation nichts entgegenzuhalten.

Die Verurteilungen sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen; dabei fällt folgendes auf:

Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes verurteilt. Weder die erste noch gar die zweite Verurteilung konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut kriminell zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer daher im Berufungs- (Beschwerdestadium) unsubstantiiert anmerkt, dass er sich nunmehr wohl zu verhalten gedenkt, so kann dies ohne weitere nähere Ausführungen nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Die Regelmäßigkeit des Staffälligwerdens des Beschwerdeführers lässt daher nur die Prognose zu, dass vom Beschwerdeführer ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential für die Republik Österreich ausgeht - zur rechtlichen Beurteilung siehe eben dort.

Zutreffend hat das Bundesasylamt hinsichtlich jenes Vorbringens, welches sich auf den Vater bezieht, gänzliche Unglaubwürdigkeit angenommen:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Personen- und Datenschutzaufnahme angegeben, er bereits im Jahre 2004 angegeben, dass der Vater verstorben sei; das Bundesasylamt stellt hier zutreffend die Frage, wie denn der bereits im Jahre 2004 verstorbene Vater noch im Jahre 2007 Probleme mit der Regierung haben kann. Auf diesen Begründungsteil ging der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im nachfolgenden Schriftsatz ein, sondern wiederholt lapidar lediglich, dass sein Vater eben auch im Jahre 2007 Probleme mit der Regierung gehabt haben will.

Den zweiten Teil des Vorbringens, welcher sich darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer angeblich wegen gemeinsamer Sache mit jener Person, für die er Chauffeur gewesen sein will, belangt werden könne, wurde bereits im ersten vom Beschwerdeführer betriebenen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgehandelt.

Diesbezüglich liegt also eindeutig entschiedene Sache vor - nur nebstbei sei hier angeführt, dass auch diesen Teil die Glaubwürdigkeit versagt blieb.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem diesbezüglich - weil widerspruchsfrei und plausibel - Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zunächst ist anzumerken, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens keine nennenswerte Änderung in der Ländersituation ergeben hat:

Präsident Jammeh ist immer noch an der Macht, es bestehen immer noch dieselben Machtstrukturen und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Situation Gambias für sich etwas neues Positives ableiten könnte.

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Gambia getroffen, die auch dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes entsprechen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im erstinstanzlichen Bescheid des gegenständlichen Verfahrens, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert.Das Bundesasylamt führte im erstinstanzlichen Bescheid des gegenständlichen Verfahrens, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert.

Entschiedene Sache liegt gegenständlich unzweifelhaft alleine schon aufgrund des eindeutigen Vorbringens des Beschwerdeführers vor.

Hinsichtlich jenes Vorbringens, welches sich auf das Vorbringen im ersten vom Beschwerdeführer injizierten Asylverfahrens bezieht, ist wie das Bundesasylamt rechtlich richtig subsumiert hat, unzweifelhaft von entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG auszugehen.Hinsichtlich jenes Vorbringens, welches sich auf das Vorbringen im ersten vom Beschwerdeführer injizierten Asylverfahrens bezieht, ist wie das Bundesasylamt rechtlich richtig subsumiert hat, unzweifelhaft von entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen.

Was das neue vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen anbelangt, bezogen auf den Vater, der behauptetermaßen im Jahre 2007 Probleme mit der Regierung gehabt haben will, ist nochmals auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils zu verweisen und ist auch diesbezüglich nicht von einem "neuen Sachverhalt" auszugehen.

Ebenso haltlos die Ausführungen im Zusammenhang mit der gambischen Delegation - siehe bereits oben - und damit keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt bedeutend.

Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist also nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenständlich eines textbausteinartigen Vordruckes ohne inhaltliche Substanz bedient, sodass rechtlich der zutreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes nichts entgegengestellt wurde, was die Annahme einer "entschiedenen Sache" anbelangt.

Zur Ausweisung:

§10 Abs. 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:§10 Absatz eins, AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

... Abs. 2 leg.cit. lautet:... Absatz 2, leg.cit. lautet:

Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftssaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Zwar stellt die Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von bereits sechs Monaten im Gastland einen Eingriff ins Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 14.03.2007, als das von ihm initiierte Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, nicht mehr mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte. Der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

In der Frage der Ausweisung ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen mehrmals begangen hat. Der Beschwerdeführer hat immer wieder gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen; beim Beschwerdeführer handelt es sich also was darüber hinaus noch besonders gravierend ist, um einen Wiederholungstäter: In regelmäßigen Abständen begeht er Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz.

Alleine vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen kann also nur eine negative Zukunftsprognose abgegeben werden, die durch die unsubstantierten Beteuerungen nicht einmal im Ansatz widerlegt werden kann.

Zwar hat der Beschwerdeführer seit 2006 eine Freundin, wie er aber selbst anmerkt, besteht keine Lebensgemeinschaft, da der Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Wohnsitz hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes seiner Haftzeiten nur ein eingeschränkt intensives Familienleben offensichtlich pflegt, ist es gerade doch die Haft, die lediglich nur zwischenzeitlichen Besuch erlaubt.

Gegen den Beschwerdeführer spricht aber auch der Umstand, dass er nicht in der Lage ist, selbst etwas zu seinem Unterhalt beizusteuern, er gab an, von der Freundin finanziell unterstützt zu werden. Auch wenn es für einen Asylwerber nicht möglich ist, eine volle umfassende unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so wäre es doch für den Beschwerdeführer - wie es auch andere Beschwerdeführer schon oftmals gezeigt haben - möglich, z.B. durch Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erste Integrationsschritte zu setzen. Stattdessen versucht der Beschwerdeführer offensichtlich durch Drogenhandel Einkünfte zu erzielen.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 2004, also seit ca. 6 Jahren in Österreich auf, hat diese nicht sehr lange Zeit mit der Begehung von Straftaten und Aufenthalten im Gefängnis verbracht und fällt daher die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Zum Verfahrenshilfeantrag:

Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Asylgerichtshofes bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins XXXXx in der Regel gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Asylgerichtshofes bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins römisch 40 x in der Regel gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit einem Antrag auf Beigebung eines Flüchtlings/Rechtsberaters verbunden; diesem Antrag wurde entsprochen, das Verlangen ("verba legalia") des Beschwerdeführers dürfte jedoch nicht sehr groß gewesen sein, bis zum Entscheidungszeitpunkt hat er sich nicht mit dem Rechtsberater in Verbindung gesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Haft, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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