TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/4 A1 410917-2/2011

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Spruch

A1 410.917-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, FZ. 11 00.943-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, FZ. 11 00.943-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 29.09.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung folgte am 29.09.2009. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er sei Palästinenser, käme aus XXXX in Palästina. In Gaza herrsche Kriegszustand, er fürchte um sein Leben.Er sei Palästinenser, käme aus römisch 40 in Palästina. In Gaza herrsche Kriegszustand, er fürchte um sein Leben.

Am 22.10.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er habe seine Heimat XXXX vor ca. einem Jahr verlassen, es gäbe dort Hunger, es herrsche auch Krieg, und dies seien die Gründe für seine Flucht.Er habe seine Heimat römisch 40 vor ca. einem Jahr verlassen, es gäbe dort Hunger, es herrsche auch Krieg, und dies seien die Gründe für seine Flucht.

Am 22.12.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er habe eine Operation am Kopf gehabt; er sei mit dem Auto seines Onkels gefahren und von Schützen überrascht worden und habe sich das Auto überschlagen. Im Krankenhaus sei er aufgewacht. Da habe er über das Ausreisen nachgedacht.

Bei dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu Palästina gestellt. Der Beschwerdeführer bezog sich bei der Beantwortung, bzw. dem Versuch der Beantwortung dieser Fragen auf die Behauptung zurück, Analphabet zu sein und die Schule nicht besucht zu haben.

Auf den Vorhalt, aufgrund der Einschätzung der sprachkundigen Dolmetscherin nicht aus Palästina zu stammen, sondern Nordafrikaner zu sein, gab der Beschwerdeführer an, ein Jahr in Libyen gelebt zu haben, wodurch sich sein Dialekt verändert habe.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid Zl. 09 11.901-BAG vom 23.12.2009 gemäß § 3 AsylG 2005 idgF ab, erkannte keinen subsidiären Schutz auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 AsylG zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid Zl. 09 11.901-BAG vom 23.12.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF ab, erkannte keinen subsidiären Schutz auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer aus Palästina stamme. Der Herkunftsstaat sei demnach ungeklärt, auch die Staatsangehörigkeit hätte nicht festgestellt werden. Als Bescheidadressat scheint der vom Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens angegebene Name XXXX auf. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den palästinensischen Gebieten, insbesondere zur politischen Situation, Sicherheitslage, sowie zu Ein- und Ausreisemöglichkeiten aus dem Gazastreifen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer aus Palästina stamme. Der Herkunftsstaat sei demnach ungeklärt, auch die Staatsangehörigkeit hätte nicht festgestellt werden. Als Bescheidadressat scheint der vom Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens angegebene Name römisch 40 auf. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den palästinensischen Gebieten, insbesondere zur politischen Situation, Sicherheitslage, sowie zu Ein- und Ausreisemöglichkeiten aus dem Gazastreifen.

Da der Herkunftsstaat nicht feststellbar gewesen sei, hätte der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Bezugnahme auf einem bestimmten Herkunftsstaat erfolgen müssen. Ebenso in diesem Sinne die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wandte sich in diesem Schriftsatz gegen die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Bundesasylamtes hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates und gegen die erstinstanzliche Einschätzung der allgemeinen Situation in Palästina.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E3 410.917-1/2010/9E vom 18.01.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E3 410.917-1/2010/9E vom 18.01.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Ebenso wie das Bundesasylamt ging der Asylgerichtshof davon aus, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden könne.

Mit Folgeantrag vom 29.01.2011 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 31.01.2011.

Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger von Marokko zu sein.Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehöriger von Marokko zu sein.

Seine Flucht- und Asylgründe aus dem ersten Verfahren würden nicht stimmen. Aus Angst abgeschoben zu werde, habe er erzählt, aus Palästina zu kommen. Er habe gelogen und auch einen falschen Namen angegeben.

In der Folge bezog der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf Marokko. In seiner Freizeit sei er seit 2000 Mitglied einer amazigischen Gruppe; diese Gruppe sei jedoch nicht politisch tätig gewesen, sondern hätte nur die Sprache und Kulturveranstaltungen gefördert. Die Polizei sei ständig zu diesen Veranstaltungen gekommen und seien sie kontrolliert worden. Von 2003 bis 2005 sei er grundlos von der Polizei verhaftet und eingesperrt worden. Er sei wegen Drogenhandels verurteilt worden, habe aber niemals etwas mit Drogen zu tun gehabt. Nach seiner Haftentlassung habe er sich wieder mit der amazigischen Gruppe getroffen. Anfang 2007 sei er abermals von der Polizei festgenommen und bis Ende 2008 eingesperrt gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, gegen die Regierung politisch tätig gewesen zu sein. Dies seien seine Fluchtgründe.

Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Er gehöre der Minderheitenvolksgruppe der Amaziri an und würde von der marokkanischen Regierung unterdrückt. Mit anderen Personen habe er einen Verein gegründet, sei deshalb ständig von der Regierung unterdrückt worden und auch im Gefängnis gewesen und zwar zu Unrecht wegen Drogenbesitzes für zwei Jahre. Gegen Bezahlung von "Schmiergeld" sei er aus der Haft entlassen worden. Aus Angst, dass man ihn nach Marokko zurückschicke, habe er angegeben, Palästinenser zu sein.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid Zl. 11 00.943-EAST Ost den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid Zl. 11 00.943-EAST Ost den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Bescheidadressat war XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Marokko alias staatenlos.Bescheidadressat war römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Marokko alias staatenlos.

Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass von der "erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne", traf aber erstmals umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Marokko, insbesondere zur politischen Lage, Sicherheitssituation, Menschenrechtssituation, sowie allfälligen Möglichkeiten zur Rückkehr.

Neuerlich stellte es in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente die Identität nicht fest.

Das Bundesasylamt führte weiters begründend aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begründung des neuerlichen Asylantrages Umstände geltend gemacht habe, die seinen eigenen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Sohin sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache.

Von einer solchen ist offensichtlich auch das Bundesasylamt nicht ausgegangen, liegen dem nunmehrigen erstinstanzlichen Bescheid Ermittlungen zu einem gänzlich anderen Herkunftsstaat zu Grunde, als in jenem, welches das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren abschloss. Während das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu den palästinensischen Gebieten durchführte und während des gesamten ersten Verfahrens eben diese palästinensischen Gebiete Gegenstand der Prüfung waren, wechselte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zum behaupteten Herkunftsstaat Marokko.

Allein die Durchführung gänzlich neuer Ermittlungen zeigt offensichtlich das Nichtvorliegen von Sachidentität zwischen ersten und zweiten Asylverfahren auf.

Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren lediglich - auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 - ganz allgemein, also ohne Nennung des Herkunftsstaates, den subsidiären Schutz verweigert und auch unter Spruchpunkt III. die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen aussprach.Deutlich wird der Mangel des Vorliegens von Sachidentität auch dadurch, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren lediglich - auf der Grundlage des Paragraph 8, Absatz 6, - ganz allgemein, also ohne Nennung des Herkunftsstaates, den subsidiären Schutz verweigert und auch unter Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen aussprach.

Im gegenständlichen Verfahren jedoch hat das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsfestellungen zu Marokko eine zielstaatsbezogene Ausweisung vorgenommen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid steht also in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum Bescheid des ersten Asylverfahrens:

Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Marokko und damit Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 68 AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der §§ 3, 8, 10 erfolgen müssen.Die vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen zu Marokko und damit Annahme einer neuen Sache hätten nicht in eine Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG einfließen dürfen, sondern hätte eine entsprechende rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, 10, erfolgen müssen.

Zwar ist die auch vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Rechtsansicht völlig zutreffend, wonach entschiedene Sache dann vorliegt, wenn sich ein Beschwerdeführer auf Umstände beruft, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben und er diese aus welchen Gründen auch immer nicht vorbringt, nur hätte dann das Bundesasylamt Abstand nehmen müssen, einen gänzlich neuen Herkunftsstaat in Prüfung zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Bundesasylamt offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der §§ 3, 8 und 10 und nicht mehr auf der Grundlage des § 68 AVG zu erlassen.Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesasylamt, da es sich letztlich im Ergebnis für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens entschieden hat, nach entsprechender zur Kenntnisbringung des Umstandes, dass das Bundesasylamt offensichtlich selbst nicht von entschiedener Sache ausgeht, einen neuen Bescheid auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8 und 10 und nicht mehr auf der Grundlage des Paragraph 68, AVG zu erlassen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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