RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KO §102;
KO §103;
KO §104;
KO §51;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Lieferanten können 100 % der Bruttoforderung im eigenen Namen anmelden und nicht zusätzlich zu einer "Nettoforderung" den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag für "die Republik Österreich" (richtig: den Bund). Die dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bilden Forderungen der Lieferanten gegenüber dem Gemeinschuldner. Unabhängig davon hatten die Lieferanten die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dem Bund zu entrichten. Demgegenüber hatte die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung diese in Rechnung gestellten - wenngleich noch nicht den Lieferanten bezahlten - Beträge an Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130205.X01

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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