Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C4 417.610-1/2011/2E
C4 417.610-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan,
I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 02.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, Zahl: 10 07.659-BAG, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 02.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, Zahl: 10 07.659-BAG, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde der XXXX vom 13.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl: 10 07.659-BAG wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 13.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl: 10 07.659-BAG wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
Mit Schreiben vom 22.09.2010, eingelangt per Fax am selben Tag, gab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt bekannt, dass sie Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihm Vollmacht erteilt habe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt.
Mit Bescheid vom 28.12.2010, Zahl: 10 07.659-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.12.2010, Zahl: 10 07.659-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 29.12.2010 ordnungsgemäß zugestellt (persönliche Übernahme durch einen Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters).
Mit 12.01.2011 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.
Am 13.01.2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter per Fax Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Noch am selben Tag, nur kurze Zeit später, stellte sie durch ihren bevollmächtigten Vertreter per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig abermals das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde Folgendes ausgeführt:
"Mit Eingabe vom 13.01.2011 musste festgestellt werden, dass offenkundig aufgrund eines Versehens bzw. eines Fehlers im Computersystem der Kanzlei, welcher nicht ausgeschlossen werden kann, da zuvor Umstellungen bzw. eine Neustrukturierung des Systems erfolgte, anstelle des 12. Jänner 2011 als Frist der 13. Jänner 2011 elektronisch vorgemerkt worden war.
Aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der Fristen kontrollierenden Juristen bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Sekretärin an diesem Tag konnte dieser Fehler erst am 13.01.2011, im Zuge der Versendung der Beschwerde an die belangte Behörde, festgestellt werden. (...)
Es wird festgehalten, dass der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters beim Fristen Eintrag betreffend die Ausführung von Beschwerden noch kein derartiger Fehler passiert ist bzw. auch die seit Jahren beschäftigte Mitarbeiterin, welche an diesem Tag Dienst hatte, als ordnungsgemäße Kraft und Mitarbeiterin einzustufen ist.
Infolge urlaubsbedingter Abwesenheit weiterer Mitarbeiter während der Weihnachtsfeiertage bzw. Neujahrsfeiertage konnte der Fehler erst bei Übersenden der Beschwerde am 13.01.2011 festgestellt werden.
Unter einem erlaubt die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters auf den Umstand zu verweisen, dass im Computersystem der Kanzlei vor diesem Termin immer wieder Umstellungen aufgrund Neustrukturierung durchgeführt wurden und ist auch nicht auszuschließen, dass der Fehler infolge nicht nachvollziehbarer Computer Probleme in diesem Zusammenhang entstanden ist. Es wird auf den Umstand verwiesen, dass denkbar ist, dass im Zusammenhang mit dem "Anhaken" im elektronischen Kalender ein derartiger Fehler unterlaufen ist."
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, Zahl: 10 07.659-BAG, gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, Zahl: 10 07.659-BAG, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF (AVG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter per Fax vom 02.02.2011 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde unter anderem ausgeführt:
"Festgehalten wird, dass von Seiten der Kanzlei des Vertreters dargelegt wurde, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie es in gegenständlicher Angelegenheit konkret zur fehlerhaften Eintragung gekommen ist, welche erst mit Ablauf der irrtümlich eingetragenen Frist der Beschwerde festgestellt werden konnte.
Sämtliche Mitarbeiterinnen, auch jene, welche am 29.12.2010 Dienst hatte, sind langjährige, verlässliche Angestellte und ist ein derartiger Fehler bei der Eintragung noch nie unterlaufen, zumal, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem vorhanden ist. Die Tagespost bzw. die Fristen werden in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters üblicherweise immer bei Einlangen und Eintrag zur Kontrolle durch weitere Angestellte gebracht und ebenfalls in weiterer Folge durch die Juristen der Kanzlei nochmals kontrolliert. Beim 29.12.2010 hat es sich um die Zwischenfeier- und Urlaubstage um Weihnachten und Neujahr gehandelt und war die fristenkontrollierende Mitarbeiterin urlaubsbedingt abwesend.
Es ist aufgrund seit Oktober bzw. November 2010 erfolgten Computerumstellungen für die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters nicht mehr nachvollziehbar, ob allenfalls der unrichtige Eintrag auch in diesem Zusammenhang stand. Hiermit hat sich die belangte Behörde nicht weiter auseinandergesetzt.
Offenkundig wurde der gegenständliche Akt irrtümlich nicht weiter vor- sondern in das Aktensystem der Verwaltung eingelegt und konnte der Fehler daher erst mit der irrtümlich eingetragenen Frist und damit Wiedervorlage des besagten Aktes festgestellt werden, daher der Überwachungspflicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, nicht nachgekommen werden, zumal das Überwachungssystem vorab nicht ausgelöst werden konnte.
Der Fehler der Angestellten des Parteienvertreters stellt daher - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - sehr wohl einen minderen Grad des Versehens dar, welcher der Beschwerdeführerin nicht zu Lasten zu rechnen ist und konnte aufgrund dieses Versehens der Überwachungspflicht nicht entsprochen werden. (...)
Würde man der rechtlichen Ansicht der belangten Behörde folgen, wäre die Möglichkeit der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unmöglich anzusehen, da ein solcher für einen Parteienvertreter im Zusammenhang mit einem Versehen durch eine/n Angestellten von vorne herein schlichtweg aussichtslos wäre, auch wenn er der Möglichkeit, die Überwachungsmöglichkeit auszuführen, entzogen ist."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).
Diese Überwachungspflicht trifft den Anwalt unabhängig davon, ob der Kalender "händisch" oder "EDV-mäßig" geführt wird (vgl. VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 27.04.2004, 2003/05/0065). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind (vgl. die vorzitierten Erkenntnisse VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085, VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065).Diese Überwachungspflicht trifft den Anwalt unabhängig davon, ob der Kalender "händisch" oder "EDV-mäßig" geführt wird vergleiche VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 27.04.2004, 2003/05/0065). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind vergleiche die vorzitierten Erkenntnisse VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085, VwGH 27.04.2004, 2003/05/0065).
Will ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübte Kontrolle durch konkrete Behauptungen dartun bzw. Tatsachen oder Beweise für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 121 zitierte Judikatur des VwGH).Will ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübte Kontrolle durch konkrete Behauptungen dartun bzw. Tatsachen oder Beweise für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 121 zitierte Judikatur des VwGH).
Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass es in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsvertreter zu einem unvorhergesehenen Versehen gekommen sei: Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels sei irrtümlich anstelle für den 12.01.2011 für den 13.01.2011 elektronisch vorgemerkt worden. Ein "Fehler im Computersystem" sei nicht auszuschließen, zumal zuvor Umstellungen bzw. eine Neustrukturierung des Systems erfolgt seien. Es sei denkbar, dass im Zusammenhang mit dem Anhaken im elektronischen Kalender ein Fehler unterlaufen sei.
Weder dem ausgewiesenen Vertreter noch der seit Jahren beschäftigten Mitarbeiterin, welche an diesem Tag Dienst gehabt habe und welche als ordnungsgemäße Kraft und Mitarbeiterin einzustufen sei, sei zuvor beim Fristeneintrag ein derartiger Fehler unterlaufen.
Infolge "urlaubsbedingter Abwesenheit der fristenkontrollierenden Juristen bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit der zweiten Sekretärin" während der Weihnachtsfeiertage habe der Fehler erst beim Übersenden der Beschwerde am 13.01.2011 festgestellt werden können.
Das von der Beschwerdeführerin dargetane Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 13.01.2011 wurde zwar vage ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass ein "Fehler im Computersystem" zur falschen Fristvormerkung geführt habe, doch wurde in keiner Weise dargelegt, aus welchen unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umständen heraus dieser "Fehler" - trotz einem allenfalls vorhandenen funktionierendem Kontrollsystem - nicht rechtzeitig entdeckt worden sei. Den spärlichen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich weder der in der Kanzlei übliche Ablauf zur Einhaltung von Fristen zu entnehmen, noch wird erklärt, welche Person sich normalerweise für die "Einhaltung" von Fristen im elektronischen Fristenbuch verantwortlich zeige und warum es dieser gerade im gegenständlichen Fall nicht gelungen sei, ihre Aufgabe ordnungsgemäß auszuführen. Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen entnehmen, ob bzw. welche Art von Kontrollmechanismus in der Kanzlei zur Vermeidung von Fehlern bei der (elektronischen) Fristberechnung vorhanden sei. Dass es dem Rechtsvertreter obliegt, sich eines solchen Kontrollsystems auch bei Verwendung eines elektronischen Kalenders zu bedienen, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Zu dem ins Treffen geführten "Fehler im Computersystem" ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass hier auf die Umstellung bzw. Neustrukturierung des EDV-Systems Bezug genommen wird, welche bereits im Oktober bzw. November 2010 erfolgt sei. In einem ähnlich gelagerten Fall erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Schwierigkeiten mit dem Computersystem" und eine daraus resultierende "einmalige Stresssituation" bzw. "der Zusammenbruch oder die massive Störung einer Computeranlage" zwar grundsätzlich unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignisse darstellen könnten, doch ergebe sich für einen rechtskundigen Parteienvertreter aus seiner erhöhten Sorgfaltspflicht, dass er - nach Wegfall dieser Probleme - eine erhöhte Kontrollpflicht hinsichtlich der Maßnahmen und Vorgänge habe, die während des Zeitraums der Computerprobleme vorgenommen worden seien (vgl. VwGH 07.03.1997, 97/19/0349). In diesem Sinne obliegt es dem Rechtsvertreter - gerade wenn es, wie im konkreten Fall behauptet, zu Umstellungen bzw. Neustrukturierungen im EDV-System der Kanzlei gekommen sei - nach der erfolgten Umstellung bzw. Neustrukturierung des Systems mit erhöhter Sorgfalt zu prüfen, ob alle Fristen ordnungsgemäß ins (neuen) EDV-System übertragen worden seien, doch lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass im gegenständlichen Fall dieser Kontrollpflicht nachgekommen worden wäre.Zu dem ins Treffen geführten "Fehler im Computersystem" ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass hier auf die Umstellung bzw. Neustrukturierung des EDV-Systems Bezug genommen wird, welche bereits im Oktober bzw. November 2010 erfolgt sei. In einem ähnlich gelagerten Fall erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Schwierigkeiten mit dem Computersystem" und eine daraus resultierende "einmalige Stresssituation" bzw. "der Zusammenbruch oder die massive Störung einer Computeranlage" zwar grundsätzlich unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignisse darstellen könnten, doch ergebe sich für einen rechtskundigen Parteienvertreter aus seiner erhöhten Sorgfaltspflicht, dass er - nach Wegfall dieser Probleme - eine erhöhte Kontrollpflicht hinsichtlich der Maßnahmen und Vorgänge habe, die während des Zeitraums der Computerprobleme vorgenommen worden seien vergleiche VwGH 07.03.1997, 97/19/0349). In diesem Sinne obliegt es dem Rechtsvertreter - gerade wenn es, wie im konkreten Fall behauptet, zu Umstellungen bzw. Neustrukturierungen im EDV-System der Kanzlei gekommen sei - nach der erfolgten Umstellung bzw. Neustrukturierung des Systems mit erhöhter Sorgfalt zu prüfen, ob alle Fristen ordnungsgemäß ins (neuen) EDV-System übertragen worden seien, doch lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass im gegenständlichen Fall dieser Kontrollpflicht nachgekommen worden wäre.
Der Hinweis, es sei in der Kanzlei bisher beim Eintrag von Fristen zu keinem derartigen Fehler gekommen, reicht im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter der seiner - wenn auch verlässlichen - Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Inwiefern die "urlaubsbedingte Abwesenheit weiterer Mitarbeiter" eine Rolle gespielt habe, wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht konkret dargelegt. Es ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht, dass sich - wie von Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefordert - tatsächlich der Parteienvertreter selbst um die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen gekümmert habe. Im Umstand alleine, dass zur Weihnachtszeit Mitarbeiter der Kanzlei des Parteienvertreters sowie die die Fristen kontrollierenden Juristen auf Urlaub gewesen seien, ist jedenfalls kein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis zu erkennen. Es ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Fehler im Hinblick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern des Parteienvertreters sowie der die Fristen kontrollierenden Juristen hintan zu halten bzw. um der auch in dieser Zeit bestehenden Überwachungspflicht nachzukommen.
Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Antrag auf Wiedereinsetzung erwiesen sich jedoch, wie dargelegt, als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall ein ordentlich funktionierendes Kontrollsystem anzunehmen. Der Versäumung der Beschwerdefrist liegt daher ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zugrunde.
Unter Zugrundelegung des erstatteten Vorbringens ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010 rechtswirksam am 29.12.2010 an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 12.01.2011 einzubringen gewesen. Es wurde die Beschwerde jedoch erst am 13.01.2011 per Fax eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war, zumal auch der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
erhöhte Sorgfaltspflicht, Verschulden, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
04.05.2011