Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 413975-1/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C1 413976-1/2010/2E
C1 413978-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, vom 17.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.728-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , vom 17.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.728-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 25.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im erstinstanzlichen Verfahren begründete die Mutter des Beschwerdeführers ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat dahingehend, dass eines Nachts im Sommer 2009 ihr Ehegatte (der Vater des Beschwerdeführers), der als Fahrer für das afghanische Militär gearbeitet habe, von ihr unbekannten Personen - vermutlich Taliban - entführt worden sei. Seither habe sie alleine mit ihren minderjährigen Kindern von Ersparnissen ihres Mannes gelebt und sei in der Folge auch selbst von Taliban bedroht und geschlagen worden. Sie habe auch große Angst gehabt, dass ihre Töchter von diesen Männern vergewaltigt und anschließend umgebracht würden. Befreundete Nachbarn hätten der Familie des Beschwerdeführers schließlich bei der Flucht geholfen.
Die Mutter des Beschwerdeführers machte als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder für diese keine eigenen Asylgründe geltend.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakten der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu den Zahlen C1 413979-1/2010, C1 413976-1/2010, C1 413977-1/2010 und C1 413978-1/2010.Einsicht wurde genommen in die Verfahrensakten der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu den Zahlen C1 413979-1/2010, C1 413976-1/2010, C1 413977-1/2010 und C1 413978-1/2010.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, moslemischen Glaubens (Schiite) und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist der Sohn von XXXX und Bruder von XXXX, XXXX und XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, moslemischen Glaubens (Schiite) und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist der Sohn von römisch 40 und Bruder von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter sowie der Geschwister des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt und diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter sowie der Geschwister des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde den Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der hiegegen erhobenen Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom 08.03.2011 zu C1 413979-1/2010/6E stattgegeben, dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der hiegegen erhobenen Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom 08.03.2011 zu C1 413979-1/2010/6E stattgegeben, dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Sommer 2009 von unbekannten Personen entführt und ist nicht wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer lebte seit diesem Vorfall alleine mit seiner Mutter und seinen drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern im Haus seiner Eltern in XXXX. Im Zeitraum bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan wurde die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bedroht und auch misshandelt.Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Sommer 2009 von unbekannten Personen entführt und ist nicht wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer lebte seit diesem Vorfall alleine mit seiner Mutter und seinen drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern im Haus seiner Eltern in römisch 40 . Im Zeitraum bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan wurde die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bedroht und auch misshandelt.
Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen drei vorgenannten minderjährigen Geschwistern.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
In das Verfahren wurden folgende Länderberichte eingebracht:
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 05.11.2010;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 2009;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 27.07.2010;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan - Aktuelle Lage, Juli 2009.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG).Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund drohender asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers in Verbindung mit der allgemeinen Situation der Frauen in Afghanistan der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem minderjährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund drohender asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers in Verbindung mit der allgemeinen Situation der Frauen in Afghanistan der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei dem minderjährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem unbescholtenen minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
29.03.2011