TE AsylGH Beschluss 2011/3/8 A1 418048-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 418.048-1/2011/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zahl: 11 01.556-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zahl: 11 01.556-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2011 zum dritten Mal den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch die Exekutive der Polizeiinspektion Traiskirchen. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Antrag wie folgt:

"Ich habe keine neuen Gründe für eine neuerliche Asylstellung. Ich muss dort in Armut leben, habe kein Geld. Wenn ich in Casablanca Geld hätte, dann würde ich dort Geschäfte machen und würde dort bleiben".

Auf die ausdrückliche Frage, warum der Beschwerdeführer erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellt, gab er an, er habe in den Niederlanden auch kein Asyl bekommen und möchte hier in Österreich verbleiben.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme erfolgte am 24.02.2011 in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er nicht nach Marokko gehen wolle, da er nichts zu essen habe, nichts besitze und arm sei.

Auf Vorhalt, dass er doch in Marokko seine Mutter und Schwester hätte, die ihn unterstützen können, gab er an, dass das stimme, er sich aber hier eine Zukunft aufbauen wolle.

Er habe nicht auf legalem Weg versucht nach Europa zu kommen, da er dafür einen Bürgen gebraucht habe. Einen solchen habe er nicht gehabt.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, in ärztlicher Behandlung zu sein, weil er in den Hungerstreik getreten sei. Seit fünf Tagen befinde er sich im Hungerstreik, esse und trinke nichts.

In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt bisher als Elektriker verdient. Er habe auch Möbel zusammen gebaut und Reklamezettel verteilt.

Auf die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, sagte er : "Nein. Die Lage ist unverändert".

Des Weiteren gab er an, dass er mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er untermauerte dies mit der Aussage, dass er sonst nicht in das Lager Traiskirchen gegangen wäre.

Die Übersetzungen der Feststellungen zu seinem Herkunftsland Marokko lehnte der Beschwerdeführer ab. Er wolle nicht nach Marokko, daher wolle er auch keine Feststellungen übersetzt haben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.02.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 24.02.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe. Die Identität stehe nicht fest, bis zur mündlichen Bescheiderlassung habe er weder eine außergewöhnliche körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung bescheinigen können. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welcher einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Marokko entgegenstünden.

Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen würden. Es läge auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK vor.Es könnten keine Umstände festgestellt werden, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen würden. Es läge auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK vor.

Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalem Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes langten am 02.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A1 ein.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erhoben:

Sachverhalt:

Das erste vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 03.07.2008 eingeleitete Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, Zl. 08 05.736-BAG, rechtskräftig negativ auf der Grundlage der §§ 3, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, 10 Abs. 1, AsylG 2005 entschieden. Das Erkenntnis wurde am 12.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Das erste vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 03.07.2008 eingeleitete Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, Zl. 08 05.736-BAG, rechtskräftig negativ auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, 10, Absatz eins,, AsylG 2005 entschieden. Das Erkenntnis wurde am 12.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 30.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 13.311-EWEST gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG, 10 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am 30.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zl. 08 13.311-EWEST gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 10 Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine sich nach Rechtskraft der ersten beiden Verfahren ergebende Sachverhaltsänderung vor.

Vielmehr gab er im Zuge sämtlicher Einvernahmen an, Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. So führte er auch bei der letzten, am 24.02.2011 im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten Einvernahme aus, dass er wegen der dort herrschenden Armut nicht nach Marokko zurückkehren wolle, da er dort keine Zukunft habe, arm sei und nichts besitze.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich zum gegenständlichen Zeitpunkt entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es sind keine für das gegenständliche Verfahren relevanten familiären oder privaten Umstände gegeben.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblich asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Militär

Die allgemeine Wehrpflicht in Marokko wurde zum 31. August 2006 abgeschafft. Die Wehrpflicht musste nie zwangsweise durchgesetzt werden, da es stets ein Überangebot an freiwillig Dienstleistenden gab, die im Rahmen von regionalen Rekrutierungsveranstaltungen gewonnen wurden. Frauen wurde mit der Gesetzesänderung der Zugang zu allen Truppengattungen geöffnet. Die Armee stellt einen Ausweg aus Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetismus dar. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert in der Westsahara.

Menschenrechte

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikeln 9-11, jeweils mit der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch Gesetz beschränkt werden:

Reise- und Niederlassungsfreiheit

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

das Recht auf Gründung einer Vereinigung sowie das Recht, einer Partei oder Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören

die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Marokko ist u.a. folgenden internationalen Menschrechtsübereinkommen beigetreten:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.7.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.1.1967 (s.u. IV. 4)Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.7.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.1.1967 (s.u. römisch vier. 4)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

Zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau hat Marokko Vorbehalte erklärt. Sie beziehen sich insbesondere auf den Vorrang der Schariah-Vorschriften.

In den letzten Jahren ist Marokko auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheitsrechte, der Meinungs- und Pressefreiheit und bei der Aufarbeitung vergangenen Unrechts insgesamt vorangekommen, bleibt allerdings von Rückschlägen stetig bedroht. Menschenrechte sind heute besser als zuvor in der politischen Wirklichkeit Marokkos verankert. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen ist die Sensibilität der Öffentlichkeit gewachsen.

Im Januar 2004 hat der König die Kommission "Instance Equité et Réconciliation" (IER) zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zwischen 1956 (Unabhängigkeit) und 1999 (Tod Hassans II.) während der so genannten "bleiernen Jahre" eingesetzt. Das Mandat der IER war von vorneherein begrenzt, doch brachte vor allem die öffentliche Anhörung der Opfer eine breite gesellschaftliche Diskussion in Gang. Die im Abschlussbericht zusammengefassten Empfehlungen der Kommission zu individueller und kollektiver Entschädigung sind weitgehend umgesetzt, in Zukunft wird es darum gehen, die ebenfalls eingeforderte Reform des Rechtssystems und der Sicherheitskräfte sowie eine bessere Verankerung der Menschenrechte in Verfassung und Gesetzen durchzusetzen. Im Oktober 2005 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Folter explizit verbietet und unter Strafe stellt. Von Inhaftierten werden allerdings weiterhin Foltervorwürfe erhoben - in einzelnen Fällen wurden inzwischen marokkanische Beamte der Folter angeklagt und rechtskräftig verurteilt. Über die Abschaffung der Todesstrafe - die de facto in Marokko nicht mehr vollstreckt wird - wird im Lande diskutiert.Im Januar 2004 hat der König die Kommission "Instance Equité et Réconciliation" (IER) zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zwischen 1956 (Unabhängigkeit) und 1999 (Tod Hassans römisch zwei.) während der so genannten "bleiernen Jahre" eingesetzt. Das Mandat der IER war von vorneherein begrenzt, doch brachte vor allem die öffentliche Anhörung der Opfer eine breite gesellschaftliche Diskussion in Gang. Die im Abschlussbericht zusammengefassten Empfehlungen der Kommission zu individueller und kollektiver Entschädigung sind weitgehend umgesetzt, in Zukunft wird es darum gehen, die ebenfalls eingeforderte Reform des Rechtssystems und der Sicherheitskräfte sowie eine bessere Verankerung der Menschenrechte in Verfassung und Gesetzen durchzusetzen. Im Oktober 2005 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Folter explizit verbietet und unter Strafe stellt. Von Inhaftierten werden allerdings weiterhin Foltervorwürfe erhoben - in einzelnen Fällen wurden inzwischen marokkanische Beamte der Folter angeklagt und rechtskräftig verurteilt. Über die Abschaffung der Todesstrafe - die de facto in Marokko nicht mehr vollstreckt wird - wird im Lande diskutiert.

Marokko hat große Fortschritte bei der Verarbeitung vergangener Vergehen gemacht, sowie eine größeres Spektrum von Meinungsfreiheit zugelassen, und Geschlechterungleichheit durch eine Änderung des Moudawwana verringert. Die Behörden diskriminierten allerdings weiterhin friedliche Dissidenten, die die "unantastbaren Tabus" der territorialen Integrität, des Königs und der Monarchie, oder des Islam antasteten.

Homosexuelle

In Marokko sind homosexuelle Handlungen (Art. 489 code pénal) und außerehelicher Geschlechtsverkehr Straftatbestände. Mit beiden Bestimmungen gehen die Strafverfolgungsbehörden eher pragmatisch um:In Marokko sind homosexuelle Handlungen (Artikel 489, code pénal) und außerehelicher Geschlechtsverkehr Straftatbestände. Mit beiden Bestimmungen gehen die Strafverfolgungsbehörden eher pragmatisch um:

Homosexualität wird in Marokko geduldet, sofern sie nicht öffentlich gelebt wird. Ist dies doch der Fall, greifen die Sicherheitsbehörden hart durch.

Gemäß dem Sprecher einer marokkanischen Homosexuellenorganisation in Madrid in Spanien, gibt es keine behördliche Verfolgung von Homosexuellen in Marokko. Die Lage ist im Vergleich zu vielen anderen arabischen Ländern entspannter. Trotzdem ist öffentlich deklarierte Homosexualität unerwünscht bzw. kann diese zu Repressionen führen. Auch ist die Gründung einer Homosexuellenvereinigung in Marokko selbst gegenwärtig undenkbar.

Rückkehr

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (s.o. I.)Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (s.o. römisch eins.)

Wirtschaftspolitisches Ziel der Regierung el-Fassi ist die Bekämpfung der Armut durch dauerhaft hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Mehr als 14 Prozent der Bevölkerung müssen mit weniger als zwei US-Dollar am Tag auskommen, vor allem in ländlichen Regionen ist Armut verbreitet. Viele Landbewohner wandern deshalb in die Städte ab, dadurch verschärfen sich dort die Probleme. Obwohl 2007 rund 300.000 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden, herrscht besonders unter der Jugend und bei Akademikerinnen und Akademikern eine hohe Arbeitslosigkeit. 2007 gab es in der Gesamtbevölkerung eine Arbeitslosenquote von 9,8 Prozent, in der Gruppe der 25- bis 34-jährigen lag die Quote sogar bei 21 Prozent. Die Folgen sind soziale Konflikte, illegale Migration nach Europa sowie die Gefahr der Radikalisierung einzelner Bevölkerungsgruppen.

Die Analphabetenrate ist noch sehr hoch: Nur rund 52 Prozent der Erwachsenen über 15 Jahren können lesen und schreiben. Auf dem Index der menschlichen Entwicklung von 2007/2008 (HDI) liegt Marokko auf Platz 126 von 177 Ländern. Zur Behebung dieser Missstände hat die marokkanische Regierung eine Bildungsreform verabschiedet.Die Analphabetenrate ist noch sehr hoch: Nur rund 52 Prozent der Erwachsenen über 15 Jahren können lesen und schreiben. Auf dem Index der menschlichen Entwicklung von 2007 aus 2008, (HDI) liegt Marokko auf Platz 126 von 177 Ländern. Zur Behebung dieser Missstände hat die marokkanische Regierung eine Bildungsreform verabschiedet.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage inklusive Vorverfahren

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Marokko ergeben sich aus der Aktenlage:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur versucht, Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden haben, geltend zu machen. So gab er selbst insbesondere auf die ihm im Rahmen der Einvernahme am 24.02.2011 gestellte Frage, ob seine Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes, die er bei der ersten Asylantragstellung machte, noch stimmen, an: "Es sind die gleichen Gründe wie beim ersten Antrag".

Diesbezüglich führte bereits das Bundesasylamt zutreffend aus, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren will, mit denen des Vorverfahrens identisch sind und sich daraus kein neuer Sachverhalt ergibt.

In Marokko ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Marokko notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Marokko rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde.In Marokko ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Marokko notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Marokko rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weisen keine Veränderung im Hinblick auf die vorherigen Entscheidungen auf, weshalb, der Ansicht des Bundesasylamtes folgend, die Zulässigkeit der Ausweisung nach wie vor nicht anzuzweifeln ist.

Bezüglich seines Gesundheitszustandes und des Vorbringens, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit lediglich 5kg - während seiner Anhaltung in Schubhaft - abgenommen hatte und ihm keine Haftuntauglichkeit bescheinigt wurde Der Beschwerdeführer konnte somit keinen schlechten gesundheitlichen Zustand bescheinigen, der eine Abschiebungsunzulässigkeit bedeuten würde.

Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer also nicht ins Treffen zu führen vermocht.

Das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass sich die Lage Marokkos seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht geändert hat. Das vom Bundesasylamt am 16.12.2010 eingeholte und in Verwendung gebrachte Länderdokumentationsmaterial findet auch beim Asylgerichtshof Verwendung, nach der aktuellen Situation ist der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Gefährdungssituation im Fall der Rückkehr ausgesetzt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen FolgeantragGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag

gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenngemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.02.2011 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.

Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008 eine aufrechte Ausweisung.

Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Aus ist kein schutzwertes Familienleben bzw. Privatleben in Österreich feststellbar. Ebenso wenig gab sein schlechter Gesundheitszustand Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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