Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 401050-1/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 01.901-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, Zl. 07 01.901-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat bereits am 7.3.2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt, war aber dann nach Frankreich weitergereist, sodass das Verfahren einzustellen war.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.2.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.7.2008, erlassen am 28.7.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Frau und sein Sohn in Pakistan aufhalten würden. Er hätte seine Frau am XXXX geheiratet, sein Sohn wäre XXXX geboren worden.Schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Frau und sein Sohn in Pakistan aufhalten würden. Er hätte seine Frau am römisch 40 geheiratet, sein Sohn wäre römisch 40 geboren worden.
Mit am 7.8.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Stellungnahme vom 29.6.2010 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mit, dass seiner inzwischen nach Österreich eingereisten Ehefrau und seinem Sohn mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.6.2010 (Ehefrau: Az: 09 15.555-BAW, Sohn Az: 09 15.556-BAW, laut Bescheid geboren am XXXX) der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 verzichtete der Beschwerdeführer auf Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe für den Fall der Asylgewährung im Familienverfahren.Mit Stellungnahme vom 29.6.2010 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mit, dass seiner inzwischen nach Österreich eingereisten Ehefrau und seinem Sohn mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.6.2010 (Ehefrau: Az: 09 15.555-BAW, Sohn Az: 09 15.556-BAW, laut Bescheid geboren am römisch 40 ) der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 verzichtete der Beschwerdeführer auf Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe für den Fall der Asylgewährung im Familienverfahren.
Der Entscheidung des Asylgerichtshofes werden folgende Dokumente zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterstellt.
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurde durch Einschau in folgende Beweismittel eine Beweisaufnahme durchgeführt:
Eine Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers;
eine Kopie einer Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom XXXX undeine Kopie einer Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom römisch 40 und
ein kriminaltechnisches Gutachten, nach dem der Personalausweis eine Totalfälschung sei und bei der Heiratsurkunde eine Überschreibung bei der Jahreszahl stattgefunden hätte.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des XXXX, XXXX geboren. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2010 (Az: 09 15.556-BAW) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist der Vater des römisch 40 , römisch 40 geboren. römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2010 (Az: 09 15.556-BAW) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer kann mit seinem Sohn sein Familienleben nicht in einem anderen Staat fortsetzen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente - der Personalausweis wurde vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung erkannt - steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 30.12.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Vater des XXXX, geboren am XXXX, ist, da er schon am Beginn des Verfahrens angegeben hat, einen Sohn in Pakistan zu haben und die Mutter, mit der er diesen Sohn hätte auch schon immer namentlich genannt hat. Auch das Bundesasylamt muss von einer bestehenden Familienangehörigkeit ausgegangen sei, da Ehefrau und Sohn die Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 gestattet wurde.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Vater des römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist, da er schon am Beginn des Verfahrens angegeben hat, einen Sohn in Pakistan zu haben und die Mutter, mit der er diesen Sohn hätte auch schon immer namentlich genannt hat. Auch das Bundesasylamt muss von einer bestehenden Familienangehörigkeit ausgegangen sei, da Ehefrau und Sohn die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestattet wurde.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an XXXX ergibt sich aus dessen AIS-Auszug und dem vorgelegten Bescheid.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an römisch 40 ergibt sich aus dessen AIS-Auszug und dem vorgelegten Bescheid.
Mangels entsprechender Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seinem Sohn in einem anderen Staat fortsetzen könnte.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.7.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.7.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.8.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 dessen Familienangehöriger. Daher ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger des XXXX, da XXXX minderjährig und der Beschwerdeführer sein Vater ist.Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 dessen Familienangehöriger. Daher ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger des römisch 40 , da römisch 40 minderjährig und der Beschwerdeführer sein Vater ist.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist auf Grund eines Antrags ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen diesen kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist auf Grund eines Antrags ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen diesen kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Dem Sohn des Beschwerdeführers ist der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, der Beschwerdeführer ist nicht straffällig und es ist weder zu sehen, dass gegen den Sohn des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren anhängig ist noch dass die Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in einem anderen Staat möglich wäre.
Da § 34 Abs. 6 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht anzuwenden war, da das gegenständliche Verfahren am 1.1.2010 bereits anhängig war und da der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe verzichtet hat, war der Beschwerde im Familienverfahren gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass ihm somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht anzuwenden war, da das gegenständliche Verfahren am 1.1.2010 bereits anhängig war und da der Beschwerdeführer auf die Prüfung seiner eigenen Fluchtgründe verzichtet hat, war der Beschwerde im Familienverfahren gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass ihm somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Eingaben des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden; daher ist nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.05.2011