RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0028

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;

Rechtssatz

Dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Ansicht war, es läge ein wichtiger Grund vor, das Vorstandsmitglied einseitig abzuberufen, und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Ansprüche des Vorstandsmitglieds erfolgreich abwehren zu können, macht die vergleichsweise erfolgte Bereinigung "aller dienstrechtlicher Ansprüche" unter vorzeitiger Vertragsauflösung nicht zu einer freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130028.X09

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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