RS Vwgh 2003/10/29 2001/13/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
BAO §108;
BAO §109;
BAO §110;
BAO §308;
VwGG §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Fristen sind Zeiträume, vor oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen (Stoll, BAO-Kommentar2, 1174, mit Hinweis auf Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 298). Zum Wesen einer Frist gehört im gegebenen Zusammenhang jedenfalls ein Endzeitpunkt. Liegt keine (versäumte) Frist vor, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130210.X01

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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