Norm
AVG §71Spruch
A14 400.828-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Panacare, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Panacare, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.11.2010 wird gemäß § 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.11.2010 wird gemäß Paragraph 71, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.07.2008, Zahl 08 04.832-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 18.07.2008, Zahl 08 04.832-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zahl A14 400.828-1/2008/9E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 04.11.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
3. Mit Fax vom 16.11.2010 langte am 17.11.2010 ein "Antrag auf Wiedereinsetzung", eingebracht durch den Verein Panacare, beim Asylgerichtshof ein. Dieser Antrag lautete wörtlich wie folgt:
"Unserem Klienten, Herrn XXXX, Nat. Nigeria wurde ein Bescheid in deutscher Sprache ausgehändigt, wodurch es ihm unmöglich gemacht wurde, über seinen Asylstand Bescheid zu wissen."Unserem Klienten, Herrn römisch 40 , Nat. Nigeria wurde ein Bescheid in deutscher Sprache ausgehändigt, wodurch es ihm unmöglich gemacht wurde, über seinen Asylstand Bescheid zu wissen.
Hinzu kommt noch, dass die Sozialarbeiterin zwar deutsch, aber kein Englisch spricht, und ihm den Bescheid nicht übersetzen kann.
Das beschneidet aber das Recht unseres Klienten über seine Angelegenheiten genauestens informiert zu werden, um gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben bzw. sich zu rechtfertigen.
Wir stellen daher den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und unserem Klienten eine faire Behandlung zuzusichern."
4. Mit 17.11.2010 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
Die fehlende Vollmacht des XXXX wurde über Auftrag des Gerichtes vom Verein Panacare fristgerecht vorgelegt.Die fehlende Vollmacht des römisch 40 wurde über Auftrag des Gerichtes vom Verein Panacare fristgerecht vorgelegt.
5. In der Folge wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem aufgetragen wurde binnen einer Woche bekannt zu geben, bzw. zu konkretisieren gegen welche Entscheidung sich der "Antrag auf Wiedereinsetzung" vom 16.11.2010 richte und weiters bekannt zu geben, um welche Art von Anbringen es sich in diesem Fall handeln soll (Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG). Im Verbesserungsauftrag, welcher der ausgewiesenen Vertreterin des Asylwerbers am 14.12.2010 zugestellt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, der nicht fristgerechten Behebung des Mangels der Antrag zurückgewiesen wird.5. In der Folge wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, in welchem aufgetragen wurde binnen einer Woche bekannt zu geben, bzw. zu konkretisieren gegen welche Entscheidung sich der "Antrag auf Wiedereinsetzung" vom 16.11.2010 richte und weiters bekannt zu geben, um welche Art von Anbringen es sich in diesem Fall handeln soll (Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG). Im Verbesserungsauftrag, welcher der ausgewiesenen Vertreterin des Asylwerbers am 14.12.2010 zugestellt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, der nicht fristgerechten Behebung des Mangels der Antrag zurückgewiesen wird.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.5.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurde der Einschreiterin eine Verbesserung aufgetragen, da aus dem eingebrachten Schriftsatz weder erkenntlich war, gegen welche Entscheidung sich der Antrag richtet, noch worauf dieser inhaltlich gerichtet ist. Auf die Folgen bei Nichtbehebung der Mängel des Anbringens wurde ausdrücklich hingewiesen. Innerhalb der aufgetragenen Frist sowie bis dato wurde der Antrag vom 16.11.2010 nicht verbessert, sodass gemäß § 13 Abs. 3 AVG derselbe als unzulässig zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde der Einschreiterin eine Verbesserung aufgetragen, da aus dem eingebrachten Schriftsatz weder erkenntlich war, gegen welche Entscheidung sich der Antrag richtet, noch worauf dieser inhaltlich gerichtet ist. Auf die Folgen bei Nichtbehebung der Mängel des Anbringens wurde ausdrücklich hingewiesen. Innerhalb der aufgetragenen Frist sowie bis dato wurde der Antrag vom 16.11.2010 nicht verbessert, sodass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG derselbe als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.05.2011