Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D13 415578-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, FZ. 10 05.887-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, FZ. 10 05.887-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 06.07.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 07.09.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut RSa-Rückschein (AS 211) durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 rechtmäßig zugestellt. Am 29.09.2010 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertreterin Mag. Judith RUDERSTALLER beim Bundesasylamt per Faxsendung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2010 ein.Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut RSa-Rückschein (AS 211) durch persönliche Übernahme am 14.09.2010 rechtmäßig zugestellt. Am 29.09.2010 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertreterin Mag. Judith RUDERSTALLER beim Bundesasylamt per Faxsendung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2010 ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2010 bot der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zur am 29.09.2010 verspätet eingebrachten Beschwerde binnen 2 Wochen ab Zustellung Stellung nehmen zu können. Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 wurde von der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerin lediglich bekanntgegeben, dass mit selbigem Tag ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt eingebracht worden sei.
Ebenfalls am 18.10.2010 brachte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre ausgewiesene Vertreterin Mag. Judith RUDERSTALLER beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rechtsmittelfrist) ein, in welchem deren Vertreterin im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Ihr sei als Tag der Zustellung des Bescheides vom 07.09.2010 der 15.09.2010 genannt worden. Konkret wurde folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei von 13.9.2010 bis14.9.2010 bei ihrem Sohn auf Besuch gewesen und erst am Abend in die Pension zurückgekehrt. Am 15.9.2010 habe sie den Brief unmittelbar vom Briefträger erhalten. Zum Beweis dessen lege sie einen Ausdruck aus ihrer Klientendatenbank vor. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei Asyl in Not sei ihr durchaus bekannt, dass Asylwerber im Regelfall keine detaillierten Kenntnisse über das Zustellgesetz haben und sich der Wichtigkeit des Fristlaufes nicht bewusst seien, weswegen sie durch entsprechende Fragetechnik gelernt habe, das Zustelldatum konkret zu erfragen. Auch nach dieser Befragung habe sie auf das Zustelldatum des 15.09.2010 vertrauen können, zudem auch der Sohn der Beschwerdeführerin bei diesem Termin anwesend gewesen sei und sich dieser aufgrund seines Verfahrensverlaufes der Wichtigkeit der Fristen bewusst gewesen sei. Auf dem Bescheid selbst seien keine anderen Angaben, etwa ein Zustellvermerk oder ein Aufdruck durch die Übermittlung per Fax, ersichtlich gewesen, sodass sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vertrauen habe können und müssen. Fahrlässigkeit bestehe im konkreten Fall nicht, da den Asylbehörden durchaus bekannt sei, dass sie üblicherweise sehr sorgfältig arbeite und Beschwerden fristgerecht einbringe. Nachdem sie alles unternommen habe, um den exakten Tag der Zustellung zur eruieren, bestehe aufgrund der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes keine Fahrlässigkeit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs. Es handle sich hiebei lediglich um einen Irrtum. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge iSd § 71 Abs. 2 AVG fristgerecht, da ihr mit Zustellung der Verfahrensanordnung am 11.10.2010 der Irrtum des unrichtigen Zustelldatums bekannt geworden sei und damit die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses zu laufen begonnen habe.Ihr sei als Tag der Zustellung des Bescheides vom 07.09.2010 der 15.09.2010 genannt worden. Konkret wurde folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei von 13.9.2010 bis14.9.2010 bei ihrem Sohn auf Besuch gewesen und erst am Abend in die Pension zurückgekehrt. Am 15.9.2010 habe sie den Brief unmittelbar vom Briefträger erhalten. Zum Beweis dessen lege sie einen Ausdruck aus ihrer Klientendatenbank vor. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei Asyl in Not sei ihr durchaus bekannt, dass Asylwerber im Regelfall keine detaillierten Kenntnisse über das Zustellgesetz haben und sich der Wichtigkeit des Fristlaufes nicht bewusst seien, weswegen sie durch entsprechende Fragetechnik gelernt habe, das Zustelldatum konkret zu erfragen. Auch nach dieser Befragung habe sie auf das Zustelldatum des 15.09.2010 vertrauen können, zudem auch der Sohn der Beschwerdeführerin bei diesem Termin anwesend gewesen sei und sich dieser aufgrund seines Verfahrensverlaufes der Wichtigkeit der Fristen bewusst gewesen sei. Auf dem Bescheid selbst seien keine anderen Angaben, etwa ein Zustellvermerk oder ein Aufdruck durch die Übermittlung per Fax, ersichtlich gewesen, sodass sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vertrauen habe können und müssen. Fahrlässigkeit bestehe im konkreten Fall nicht, da den Asylbehörden durchaus bekannt sei, dass sie üblicherweise sehr sorgfältig arbeite und Beschwerden fristgerecht einbringe. Nachdem sie alles unternommen habe, um den exakten Tag der Zustellung zur eruieren, bestehe aufgrund der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes keine Fahrlässigkeit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs. Es handle sich hiebei lediglich um einen Irrtum. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG fristgerecht, da ihr mit Zustellung der Verfahrensanordnung am 11.10.2010 der Irrtum des unrichtigen Zustelldatums bekannt geworden sei und damit die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses zu laufen begonnen habe.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin die versäumte Beschwerde (inhaltsgleich) nochmalig ein.
Mit Beschluss vom 28.10.2010, Zl. D13 415578-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 28.10.2010, Zl. D13 415578-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 29.11.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.10.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit. jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin durch die persönliche Ausfolgung des Bescheides vom 07.09.2010 eindeutig am 14.09.2010 eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vorliege. Die Beschwerdefrist habe somit am 28.09.2010 um 24.00 Uhr geendet. Die am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ein falsches Zustelldatum genannt habe, da sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen habe. Der Verein "Asyl in Not" erstelle Beschwerden in großer Zahl und sei auch Mag. RUDERSTALLER rechtskundig, weswegen sie sich der besonderen Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein müsse. An eine solche rechtskundige Person sei ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als an andere Personen. Es sei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zuzurechnen, auf den letzten Tag der Beschwerdefrist zuzuwarten. Dieser wäre es durchaus zumutbar gewesen sich bei einer späteren Übernahme der Vertretung über den Zustellzeitpunkt bei einer anderen Stelle zu informieren oder aber auch die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liege keinesfalls vor, auch von einem geringfügigen Verschulden können nicht ausgegangen werden, weswegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschwerdefrist) abzuweisen gewesen sei.Mit Bescheid vom 29.11.2010, Zahl: 10 05.887-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.10.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit. jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin durch die persönliche Ausfolgung des Bescheides vom 07.09.2010 eindeutig am 14.09.2010 eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vorliege. Die Beschwerdefrist habe somit am 28.09.2010 um 24.00 Uhr geendet. Die am 29.09.2010 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ein falsches Zustelldatum genannt habe, da sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen habe. Der Verein "Asyl in Not" erstelle Beschwerden in großer Zahl und sei auch Mag. RUDERSTALLER rechtskundig, weswegen sie sich der besonderen Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein müsse. An eine solche rechtskundige Person sei ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen als an andere Personen. Es sei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin zuzurechnen, auf den letzten Tag der Beschwerdefrist zuzuwarten. Dieser wäre es durchaus zumutbar gewesen sich bei einer späteren Übernahme der Vertretung über den Zustellzeitpunkt bei einer anderen Stelle zu informieren oder aber auch die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liege keinesfalls vor, auch von einem geringfügigen Verschulden können nicht ausgegangen werden, weswegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschwerdefrist) abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 14.12.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den o. a. Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. anfocht. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin, Mag. RUDERSTALLER, führte unter Anführung der verschiedenen administrativen Arbeitsschritte, die sie selbst beim Verein "Asyl in Not" setze, um das tatsächliche Zustelldatum zu eruieren und Fristenläufe peinlich genau einzuhalten, neuerlich im Wesentlichen aus, dass es sich bei der verspäteten Einbringung der Beschwerde lediglich um einen Irrtum und nicht um ein sorgfaltswidriges Verhalten gehandelt habe, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn, welcher Mag. RUDERSTALLER seit Längerem als verlässlicher und pflichtbewusster Klient bekannt sei, ihr den 15.09.2010 als Zustelldatum genannt hätten und sie daher davon ausgehen habe könne, dass deren Angaben den Tatsachen entsprechen. Ein Anruf beim Bundesasylamt, um das Zustelldatum noch einmal zu erfragen, wie auf Seite 5 des Bescheides als zumutbar erachtet, sei daher weder notwendig noch zumutbar gewesen. Unter Anführung ihres täglichen Arbeitsaufwandes und des Umstandes, dass die Mehrheit ihrer Klienten erst nach Erhalt eines negativen Bescheides zu ihr kommen, führte Mag. RUDERSTALLER aus, dass solch nachfragende Anrufe beim Bundesasylamt in allen diesen Fällen nicht möglich wären und in Fällen, in welchen ihr die Klienten glaubwürdig und pflichtbewusst erscheinen, auch nicht sinnvoll wären, da dies auch einen Mehraufwand beim Bundesasylamt bedeuten würden. Weiters müsse sie ausführen, dass sie von 22.09.2010 bis 30.09.2010 auf Studienreise in Berlin gewesen sei, sich die Beschwerde sogar dorthin mitgenommen und die erste Seite der Beschwerde bereits vor ihrer Abreise im Vereinslokal unterschrieben zurückgelassen habe. Der Zivildiener habe die von ihr übersendete Beschwerde sodann ausgedruckt und mit der ersten Seite zusammengefügt und dem Bundesasylamt am 29.09.2010 übersendet. Bei einem derartigen Bemühen um eine Beschwerde, sei der Verdacht der Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. In Anbetracht des bereits ausgeführten täglichen Arbeitsaufwandes, stelle das Einbringen der Beschwerde just am letzten Tag der Frist keinesfalls ein absichtliches Verhalten dar, sondern sei dies bloß ein Resultat dieses enormen Arbeitsaufwandes. Es liege somit kein zurechenbares Verschulden vor.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 14.12.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den o. a. Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. anfocht. Ihre rechtsfreundliche Vertreterin, Mag. RUDERSTALLER, führte unter Anführung der verschiedenen administrativen Arbeitsschritte, die sie selbst beim Verein "Asyl in Not" setze, um das tatsächliche Zustelldatum zu eruieren und Fristenläufe peinlich genau einzuhalten, neuerlich im Wesentlichen aus, dass es sich bei der verspäteten Einbringung der Beschwerde lediglich um einen Irrtum und nicht um ein sorgfaltswidriges Verhalten gehandelt habe, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn, welcher Mag. RUDERSTALLER seit Längerem als verlässlicher und pflichtbewusster Klient bekannt sei, ihr den 15.09.2010 als Zustelldatum genannt hätten und sie daher davon ausgehen habe könne, dass deren Angaben den Tatsachen entsprechen. Ein Anruf beim Bundesasylamt, um das Zustelldatum noch einmal zu erfragen, wie auf Seite 5 des Bescheides als zumutbar erachtet, sei daher weder notwendig noch zumutbar gewesen. Unter Anführung ihres täglichen Arbeitsaufwandes und des Umstandes, dass die Mehrheit ihrer Klienten erst nach Erhalt eines negativen Bescheides zu ihr kommen, führte Mag. RUDERSTALLER aus, dass solch nachfragende Anrufe beim Bundesasylamt in allen diesen Fällen nicht möglich wären und in Fällen, in welchen ihr die Klienten glaubwürdig und pflichtbewusst erscheinen, auch nicht sinnvoll wären, da dies auch einen Mehraufwand beim Bundesasylamt bedeuten würden. Weiters müsse sie ausführen, dass sie von 22.09.2010 bis 30.09.2010 auf Studienreise in Berlin gewesen sei, sich die Beschwerde sogar dorthin mitgenommen und die erste Seite der Beschwerde bereits vor ihrer Abreise im Vereinslokal unterschrieben zurückgelassen habe. Der Zivildiener habe die von ihr übersendete Beschwerde sodann ausgedruckt und mit der ersten Seite zusammengefügt und dem Bundesasylamt am 29.09.2010 übersendet. Bei einem derartigen Bemühen um eine Beschwerde, sei der Verdacht der Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. In Anbetracht des bereits ausgeführten täglichen Arbeitsaufwandes, stelle das Einbringen der Beschwerde just am letzten Tag der Frist keinesfalls ein absichtliches Verhalten dar, sondern sei dies bloß ein Resultat dieses enormen Arbeitsaufwandes. Es liege somit kein zurechenbares Verschulden vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Zunächst ist festzustellen, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin am 18.10.2010 fristgerecht eingebracht worden ist, da sie bzw. ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010 eingebrachte Beschwerde, verspätet gewesen sei.
3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.
Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (vgl. hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz. 43 bis 45;Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (Paragraph 10, AVG), muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen vergleiche Paragraph 12, AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlung zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können vergleiche hiezu insbesondere VwGH 31.01.1990, 89/03/0254: "Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass schon der Beschwerdeführer bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekanntzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können."). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz. 43 bis 45;
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die ausgegebenen Gründe des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, Zl. 2002/10/0223).
4. Wie bereits oben dargelegt hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen angegeben, dass ihr die Beschwerdeführerin ein falsches Datum der Zustellung mitgeteilt hätte, weswegen die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin um eine rechtskundige Person handelt, die - wie von ihr selbst sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch in der gegenständlichen Beschwerde mehrmals unterstrichen - speziell durch ihre Tätigkeit beim Verein "Asyl in Not" ständig mit dem Verfassen von Beschwerden und den damit verbundenen Fristenläufen beschäftigt ist. Darüber hinaus ist sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sehr oft mit rechtsunkundigen Personen ausländischer Herkunft konfrontiert. Es hätte daher (im Falle, daß das Übernahmsdatum nicht per Durchschlag am Kuvert ersichtlich gemacht wurde) zu ihren Obliegenheiten gehört sich der gegenständlichen Problematik bewusst zu sein und entsprechende Recherchen zum Hinterlegungs- bzw. Zustellungszeitpunkt zu tätigen, die nicht nur auf der Befragung ihrer Mandanten fußen (Die Vertreterin räumt in ihrem Schriftsatz selbst ein, daß sich die gegenständliche Personengruppe "oft nicht der Wichtigkeit des Fristlaufs bewusst" ist.). Soferne das Hinterlegungsdatum nicht auf dem Briefumschlag vermerkt ist, würde sich diesfalls ein Anruf bei der Behörde anbieten. Gegenständlich ist der Rückschein bereits am 22. 9. 2010 bei der Behörde eingelangt, weswegen 4 Werktage für Erkundigungen zur Verfügung gestanden wären. Diese Unterlassung - insbesondere verbunden mit dem Zuwarten zur Beschwerdeerhebung bis zum scheinbar letzten Tag der Frist (woran auch gegenständlich Arbeitsüberlastung bzw. bevorstehende Reisen in Auslang nichts ändern können) stellt gerade unter Betrachtziehung der beschriebenen Ausbildung und Berufserfahrung der Vertreterin eine "auffallende Sorglosigkeit" dar, als deren Folge die Versäumung der Frist vorhersehbar war und durch ein zumutbares Alternativverhalten abwendbar gewesen wäre (vgl dazu: VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wie bereits oben erwähnt, hat ein Antragsteller nicht nur sein eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ist ihm auch das Verhalten und insbesondere das Untätigbleiben seines gewillkürten Vertreters zuzurechnen. Das Verschulden ihrer rechtskundigen Vertreterin hat für die Beschwerdeführerin daher die gleichen Rechtsfolgen, als wenn es ihr eigenes Verschulden gewesen wäre (vgl. Walter/Mayer Rz 618f). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Vertreter wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. VwGH 14.5.2002, 2001/01/0542; VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im vorgebrachten Verhalten der gewillkürten Vertreterin liegt ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens einer solch rechtskundigen Person hinausgeht.Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin um eine rechtskundige Person handelt, die - wie von ihr selbst sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch in der gegenständlichen Beschwerde mehrmals unterstrichen - speziell durch ihre Tätigkeit beim Verein "Asyl in Not" ständig mit dem Verfassen von Beschwerden und den damit verbundenen Fristenläufen beschäftigt ist. Darüber hinaus ist sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sehr oft mit rechtsunkundigen Personen ausländischer Herkunft konfrontiert. Es hätte daher (im Falle, daß das Übernahmsdatum nicht per Durchschlag am Kuvert ersichtlich gemacht wurde) zu ihren Obliegenheiten gehört sich der gegenständlichen Problematik bewusst zu sein und entsprechende Recherchen zum Hinterlegungs- bzw. Zustellungszeitpunkt zu tätigen, die nicht nur auf der Befragung ihrer Mandanten fußen (Die Vertreterin räumt in ihrem Schriftsatz selbst ein, daß sich die gegenständliche Personengruppe "oft nicht der Wichtigkeit des Fristlaufs bewusst" ist.). Soferne das Hinterlegungsdatum nicht auf dem Briefumschlag vermerkt ist, würde sich diesfalls ein Anruf bei der Behörde anbieten. Gegenständlich ist der Rückschein bereits am 22. 9. 2010 bei der Behörde eingelangt, weswegen 4 Werktage für Erkundigungen zur Verfügung gestanden wären. Diese Unterlassung - insbesondere verbunden mit dem Zuwarten zur Beschwerdeerhebung bis zum scheinbar letzten Tag der Frist (woran auch gegenständlich Arbeitsüberlastung bzw. bevorstehende Reisen in Auslang nichts ändern können) stellt gerade unter Betrachtziehung der beschriebenen Ausbildung und Berufserfahrung der Vertreterin eine "auffallende Sorglosigkeit" dar, als deren Folge die Versäumung der Frist vorhersehbar war und durch ein zumutbares Alternativverhalten abwendbar gewesen wäre vergleiche dazu: VwGH 13.09.1999, 97/09/0134; 01.06.2006, 2005/07/0044; 31.07.2007, 2006/05/0089). Wie bereits oben erwähnt, hat ein Antragsteller nicht nur sein eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ist ihm auch das Verhalten und insbesondere das Untätigbleiben seines gewillkürten Vertreters zuzurechnen. Das Verschulden ihrer rechtskundigen Vertreterin hat für die Beschwerdeführerin daher die gleichen Rechtsfolgen, als wenn es ihr eigenes Verschulden gewesen wäre vergleiche Walter/Mayer Rz 618f). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Vertreter wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche VwGH 14.5.2002, 2001/01/0542; VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im vorgebrachten Verhalten der gewillkürten Vertreterin liegt ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens einer solch rechtskundigen Person hinausgeht.
Gegenständlich ist jedoch zudem nicht davon auszugehen daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Annahme der persönliche Übernahme des Schriftstückes am 15.9.2010) den wahren Gegebenheiten entspricht, da der Rückschein eine persönliche Übernahme am 14.9.2010 ausweist und gerade aufgrund des im Vorbringen vorgebrachten Sachverhaltes (Ortsabwesenheit bis 14.9.2010 Abend aufgrund eines Besuches bei ihrem Sohn) eine genaue zeitliche Einordnung leicht möglich gewesen wäre. Ein für den rechtlichen Laien komplexerer Zustellvorgang , wie z.B. eine Hinterlegung, lag gegenständlich nicht vor.
Im gegenständlichen Fall wurden daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG keine Umstände aufgezeigt, die es der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreterin unmöglich gemacht hätte, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, und liegt im Sinne der oben genannten Bestimmung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.Im gegenständlichen Fall wurden daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG keine Umstände aufgezeigt, die es der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreterin unmöglich gemacht hätte, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, und liegt im Sinne der oben genannten Bestimmung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass sie und/oder die für sie einschreitende Vertreterin gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass sie und/oder die für sie einschreitende Vertreterin gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) nicht den Tatsachen entspricht.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen (im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag) nicht den Tatsachen entspricht.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.03.2011