RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0090

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 ergibt sich, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der "Gesamtgewinnbesteuerung" einräumt (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0194). Solcherart durfte im Beschwerdefall die in den Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung nicht in späteren Veranlagungsperioden nachgeholt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130090.X08

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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