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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 ergibt sich, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der "Gesamtgewinnbesteuerung" einräumt (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0194). Solcherart durfte im Beschwerdefall die in den Vorjahren zu Unrecht unterlassene Besteuerung nicht in späteren Veranlagungsperioden nachgeholt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130090.X08Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017