RS Vwgh 2003/10/29 2001/13/0210

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;
EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;
EStG 1988 §95 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Die Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 EStG 1988 kann jederzeit, aber nur für die Zukunft und nicht rückwirkend für die Vergangenheit abgegeben werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 hinzuweisen. Danach gilt bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden (insbesondere bei Abgabe einer Befreiungserklärung), der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung entfällt, als zugeflossen, ist also dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen. Die Versagung der Befreiung für die Vergangenheit ist somit nicht darauf zurückzuführen, dass eine Frist versäumt wurde, sondern darauf, dass die Befreiungserklärung nicht rückwirkend (mit Wirkung für vergangene Zeiträume) abgegeben werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130210.X03

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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