Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
B2 266.682-2/2011/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 10.777 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Zl. 10 10.777 - EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde vom 04.02.2011 wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 04.02.2011 wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der serbischen Volksgruppe, stellte am 16.11.2010 aus der seit Oktober 2007 bestehenden Strafhaft in der Justizanstalt
XXXX den gegenständlichen - seinen insgesamt fünften - Antrag auf internationalen Schutz. Über die vier vorangehenden, zwischen November 2003 und Juli 2008 gestellten, Anträge wurden vom Bundesasylamt bzw. vom Unabhängigen Bundesasylsenat jeweils rechtskräftige negative Entscheidungen getroffen.römisch 40 den gegenständlichen - seinen insgesamt fünften - Antrag auf internationalen Schutz. Über die vier vorangehenden, zwischen November 2003 und Juli 2008 gestellten, Anträge wurden vom Bundesasylamt bzw. vom Unabhängigen Bundesasylsenat jeweils rechtskräftige negative Entscheidungen getroffen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2010 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.01.2011, Zahl 10 10.777 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2010 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.01.2011, Zahl 10 10.777 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und in serbischer Sprache, die eine Beschwerdefrist von einer Woche ausweist.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.01.2011 in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen und gilt somit an diesem Tag als zugestellt.Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.01.2011 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übernommen und gilt somit an diesem Tag als zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 04.02.2011 Beschwerde erhoben.
4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist in seinem Verfahren bereits am 01.02.2011 geendet habe, seine Beschwerde aber erst am 04.02.2011 eingebracht worden sei. Weiters wurde ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, GZ B2 266.682-2/2011/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 28.02.2011 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In dieser wird zur fraglichen Verspätung nur folgender Satz ausgeführt: "Ich habe rechtzeitig, innerhalb der vorgesehenen Frist, gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes eine Beschwerde eingelegt."
Darüber hinaus wird im Wesentlichen wortreich ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers versuche, Dokumente betreffend sein Asylvorbringen zu erlangen bzw. ihm zu übermitteln, sie sei jedoch damit bisher nicht erfolgreich gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 zu führen.2.1. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 zu führen.
Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.11.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 16.11.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
2.2. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 Abs. 1 AVG durch Einzelrichter.2.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch Einzelrichter.
Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor; die Beschwerde betrifft eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG).Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor; die Beschwerde betrifft eine Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG).
2.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.4. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.2.4. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
2.5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.6. Entsprechend obigen Bestimmungen endete die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 25.01.2011 (durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers), am 01.02.2011. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 04.02.2011 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
29.03.2011