Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A11 304.203-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.2011, Zahl: 11 01.447-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.2011, Zahl: 11 01.447-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Niger, stellte erstmals am 1.7.2006 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 24.7.2006, Zl. 06 06.851 EAST Ost, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Das Bundesasylamt hat diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 24.7.2006, Zl. 06 06.851 EAST Ost, gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.8.2006, Zahl 304.203-C1/E1-XV/52/06, gemäß § 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.8.2006, Zahl 304.203-C1/E1-XV/52/06, gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2009, Zl. 2006/01/0895-12, lehnte dieser die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Bescheidbeschwerde ab.
Am 14.2.2011 stellte der Beschwerdeführer nach einer routinemäßigen, fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bereich der Straßenbahnhaltestelle Franz-Josefs-Kai 57 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landespolizeikommando für Wien vom 14.2.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, Folgendes zu Protokoll:
"Ich habe keine neuen Gründe, sondern es gelten nur die alten Gründe. Ich habe mein richtiges Geburtsdatum angegeben, dieses lautet XXXX. Ansonsten habe ich keine neuen Gründe [AS 27]."Ich habe keine neuen Gründe, sondern es gelten nur die alten Gründe. Ich habe mein richtiges Geburtsdatum angegeben, dieses lautet römisch 40 . Ansonsten habe ich keine neuen Gründe [AS 27].
Ich will nicht in meine Heimat zurück. Ich habe noch immer ein Problem dort. Es ist das gleiche, wie ich bereits in meinem ersten Asylverfahren angegeben habe [AS 29]."
Am 24.2.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er bestätigte, dass seine Angaben vor dem Landespolizeikommando Wien richtig seien. Ergänzend führte er aus, dass er an Asthma leide, seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, er keine Beweismittel vorlegen könne und ein Bekannter von ihm in Nigeria (- der Beschwerdeführer ist StA von Niger) ermordet worden sei. Er habe im Bundesgebiet eine Freundin namens XXXX, deren Adresse und Geburtsdatum er jedoch nicht wisse.Am 24.2.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er bestätigte, dass seine Angaben vor dem Landespolizeikommando Wien richtig seien. Ergänzend führte er aus, dass er an Asthma leide, seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, er keine Beweismittel vorlegen könne und ein Bekannter von ihm in Nigeria (- der Beschwerdeführer ist StA von Niger) ermordet worden sei. Er habe im Bundesgebiet eine Freundin namens römisch 40 , deren Adresse und Geburtsdatum er jedoch nicht wisse.
Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.2011, Zahl: 11 01.447- EAST-OST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.2011, Zahl: 11 01.447- EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass angesichts der Begründung für seinen neuerlichen Asylantrag, nämlich dass es keine neuen, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe gebe, von der Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und Paragraph 68, AVG sinngemäß aus, dass angesichts der Begründung für seinen neuerlichen Asylantrag, nämlich dass es keine neuen, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe gebe, von der Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Niger führte das Bundesasylamt lediglich aus, dass "unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" (AS 91) "sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert" habe (AS 85).
Konkrete Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen, insbesondere humanitären Situation in Niger hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen und auch im Verfahren nicht vorgehalten.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...
Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).
Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ausdrücklich keine neuen Gründe für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vorliegen, zu Recht davon ausgegangen ist, dass seinem nunmehrigen Begehren in asylrechtlicher Hinsicht res iudicata entgegen steht.
Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist weiters aber auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.
Dementsprechend hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch grundsätzlich für notwendig erachtet, auszuführen, dass sich die allgemeine Lage in Niger seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert habe, doch greift die dortige Auseinandersetzung bei Weitem zu kurz:
Die diesbezügliche Lagebeurteilung ist zum einen in der angefochtenen Entscheidung mangels jeglicher Feststellungen und konkreter Quellenangaben nicht nachvollziehbar und erscheint zum anderen auch schon vor dem Hintergrund der notorischen Ernteausfälle 2009/2010 und der im Anschluss daran in Niger vorherrschenden Lebensmittelknappheit bei Weitem zu oberflächlich, um mögliche Risiken im Hinblick auf Art. 3 EMRK abzuwägen. Diesbezüglich führt das Bundesasylamt (Grundsatz und Dublinabteilung) selbst in seiner Lagebeurteilung vom November 2010 zur allgemeinen humanitären Situation und der Frage einer möglichen Rückkehr nach Niger bereits im ersten Absatz einleitend Folgendes aus (Hervorhebung im Original nicht enthalten):Die diesbezügliche Lagebeurteilung ist zum einen in der angefochtenen Entscheidung mangels jeglicher Feststellungen und konkreter Quellenangaben nicht nachvollziehbar und erscheint zum anderen auch schon vor dem Hintergrund der notorischen Ernteausfälle 2009 aus 2010, und der im Anschluss daran in Niger vorherrschenden Lebensmittelknappheit bei Weitem zu oberflächlich, um mögliche Risiken im Hinblick auf Artikel 3, EMRK abzuwägen. Diesbezüglich führt das Bundesasylamt (Grundsatz und Dublinabteilung) selbst in seiner Lagebeurteilung vom November 2010 zur allgemeinen humanitären Situation und der Frage einer möglichen Rückkehr nach Niger bereits im ersten Absatz einleitend Folgendes aus (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"7. Rückkehr
Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft
Der Niger weist eine weitgehend agrarisch geprägte Wirtschaftsstruktur auf. Die
Landwirtschaft trägt mit konstant 40 Prozent zum Bruttonationaleinkommen (BNE) bei. Der
Lebenserwerb der ländlichen Bevölkerung (80 Prozent) hängt maßgeblich von den
schwankenden klimatischen Bedingungen (Regen) ab, die sich direkt auf die Erntehöhe,
aber auch die Qualität der Viehzucht auswirken.
Die Ernte 2009/2010 fällt aufgrund der zu kurzen Regenzeit einerseits und teilweiseDie Ernte 2009 aus 2010, fällt aufgrund der zu kurzen Regenzeit einerseits und teilweise
katastrophalen Überschwemmungen andererseits defizitär aus. Nach Erhebungen vom
Januar 2010 muss davon ausgegangen werden. dass ca. 2,8 Millionen Menschen akut sowie weitere 5 Millionen Menschen stark von einer Hungerkatastrophe bedroht sind.
[ ... ]
(Auswärtiges Amt: Niger - Wirtschaft, März 2010, http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Niger/Wirtschaft.html, Zugriff 10.11.2010)"
Bereits vor diesem Hintergrund, der sich auf Umstände bezieht, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im August 2006 entstanden sind, hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zur aktuellen Lage in Niger treffen müssen. Ohne derartige Feststellungen kann im Hinblick auf die vorzunehmende Entscheidung über allfällige Gewährung von Refoulementschutz nicht von vornherein gesagt werden, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Es wird nicht verkannt, dass Niger durch die internationale Gemeinschaft auch Lebensmittelhilfe erhalten hat bzw. erhält, sodass nicht zwangsläufig jede in Niger aufhältige oder dorthin zurückkehrende Person in ihren Rechten gem. Art 3 EMRK gefährdet sein muss, doch kann ohne entsprechende konkrete Feststellungen keine Prognose über die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechten gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr erstellt werden.Bereits vor diesem Hintergrund, der sich auf Umstände bezieht, die nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im August 2006 entstanden sind, hätte das Bundesasylamt konkrete Feststellungen zur aktuellen Lage in Niger treffen müssen. Ohne derartige Feststellungen kann im Hinblick auf die vorzunehmende Entscheidung über allfällige Gewährung von Refoulementschutz nicht von vornherein gesagt werden, dass keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Es wird nicht verkannt, dass Niger durch die internationale Gemeinschaft auch Lebensmittelhilfe erhalten hat bzw. erhält, sodass nicht zwangsläufig jede in Niger aufhältige oder dorthin zurückkehrende Person in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK gefährdet sein muss, doch kann ohne entsprechende konkrete Feststellungen keine Prognose über die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Rechten gem. Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr erstellt werden.
Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.Ohne derartige Feststellungen könnte auch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beschwerdefall vor dem Verfassungsgerichtshof keinen Bestand haben, sodass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint. Folglich war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2011