Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A2 247.532-3/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (geb. XXXX alias XXXX) XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 11.868-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (geb. römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 11.868-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG, § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsbürgerin von Nigeria zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu tragen. Sie stellte am 19.11.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003, Zl. 03 35.871-BAW abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Auf Grund der damaligen Rechtslage wurde keine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin zog die dagegen gerichtete Berufung zurück, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003 mit 19.08.2005 in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 17.12.2010 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin sie am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen wurde. In weiterer Folge wurde sie am 28.12.2010 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Am 23.12.2010 war beim Bundesasylamt die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingelangt.
3. Mit Bescheid vom 10.01.2011, Zl 10 11.868-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 10.01.2011, Zl 10 11.868-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 11.01.2011 aufgrund einer nicht vorliegenden Abgabestelle (zuvor hatten solche bestanden) der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung im Akt (gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG) und dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels RSa-Briefsendung am 12.01.2011 rechtswirksam zugestellt.Dieser Bescheid wurde am 11.01.2011 aufgrund einer nicht vorliegenden Abgabestelle (zuvor hatten solche bestanden) der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung im Akt (gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG) und dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels RSa-Briefsendung am 12.01.2011 rechtswirksam zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 wurde im Postweg gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 Beschwerde erhoben. Am 31.01.2011 wurde zudem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011, zugestellt am 07.02.2011, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.02.2011, zugestellt am 07.02.2011, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.
6. Am 15.02.2011 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wird ausgeführt, es werde zugestanden, dass die Berufung (gemeint wohl Beschwerde) erst 14 Tage nach Zustellung des Bescheides abgesendet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch wenige Tage vor Zustellung des Bescheides aus der Schubhaft entlassen worden und nicht in der Lage gewesen früher Kontakt zu ihrem Rechtsfreund herzustellen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009, Zl. G 56/99 werde zudem angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich § 22 Abs. 12 AsylG 2005 beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die vom Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vertretenen Überlegungen fänden auch auf den gegenständlichen Fall volle Anwendung. Asylwerber seien im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig und daher schon zum sprachlichen Verständnis der zugestellten Bescheide auf fremde Hilfe angewiesen. Es müsse die Möglichkeit angeboten werden sich der Hilfe einer fachkundigen Person als Beistand zu bedienen. Es müssten Unterlagen beschafft und gegebenenfalls übersetzt werden. All dies sei in der 7-Tagesfrist nicht auf eine Weise zu bewältigen, die einen faktischen Rechtschutz garantieren würde.6. Am 15.02.2011 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wird ausgeführt, es werde zugestanden, dass die Berufung (gemeint wohl Beschwerde) erst 14 Tage nach Zustellung des Bescheides abgesendet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch wenige Tage vor Zustellung des Bescheides aus der Schubhaft entlassen worden und nicht in der Lage gewesen früher Kontakt zu ihrem Rechtsfreund herzustellen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2009, Zl. G 56/99 werde zudem angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die vom Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vertretenen Überlegungen fänden auch auf den gegenständlichen Fall volle Anwendung. Asylwerber seien im Regelfall der deutschen Sprache nicht mächtig und daher schon zum sprachlichen Verständnis der zugestellten Bescheide auf fremde Hilfe angewiesen. Es müsse die Möglichkeit angeboten werden sich der Hilfe einer fachkundigen Person als Beistand zu bedienen. Es müssten Unterlagen beschafft und gegebenenfalls übersetzt werden. All dies sei in der 7-Tagesfrist nicht auf eine Weise zu bewältigen, die einen faktischen Rechtschutz garantieren würde.
Das Bundesasylamt nahm von einer Äußerung Abstand.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 17.12.2010 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 17.12.2010 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß § 68 AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Das gegenständliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang zu einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.
2. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 am 12.01.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter (diese Zustellung ist gemäß § 23 Abs 4 AsylG für den Beginn der Beschwerdefrist relevant), bereits am 19.01.2011 abgelaufen. Die am 26.01.2011 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.2. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 am 12.01.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter (diese Zustellung ist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG für den Beginn der Beschwerdefrist relevant), bereits am 19.01.2011 abgelaufen. Die am 26.01.2011 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
2.1. Dem Vorbringen in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.02.2011, die Beschwerdeführerin (wenige Tage vor Zustellung des angefochtenen Bescheides nach längerem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen) wäre nicht in der Lage gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist mit dem Vertreter Kontakt aufzunehmen, könnte allenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren Relevanz zukommen (wobei allerdings zu beachten wäre, dass der Vertreter, dem ja aufgrund seit 23.12.2010 bestehenden Vollmacht direkt zugestellt worden war, allenfalls vorsorglich rechtzeitig Beschwerde erheben hätte müssen).
2.2. Im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.1999, Zl. G 56/99 in Bezug auf eine damals dreitägige Berufungsfrist bei bestimmten Verfahrenstypen sieht der Asylgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die 1-wöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs 12 AsylG. Der Gesetzgeber hat durch die Beratung durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren bereits vor Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung (und der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs) Vorsorge getroffen, dass diese einen Antragsteller nicht unvorbereitet treffen kann, sodass eine nur einwöchige Beschwerdefrist nicht unsachlich ist. Zuletzt hat der VfGH erkannt, dass im Falle dennoch bestehender Beratungsdefizite auch im asylgerichtlichen Verfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung ein Rechtsberater iSd § 66 AsylG beantragt werden kann. Vorliegend liegt neben diesen allgemeinen Überlegungen individuell eine besondere Situation vor, als ja die Beschwerdeführerin schon kurz nach Antragstellung (und mehr als zwei Wochen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) rechtsfreundlich vertreten und unterstützt war.2.2. Im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.1999, Zl. G 56/99 in Bezug auf eine damals dreitägige Berufungsfrist bei bestimmten Verfahrenstypen sieht der Asylgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die 1-wöchige Beschwerdefrist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG. Der Gesetzgeber hat durch die Beratung durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren bereits vor Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung (und der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs) Vorsorge getroffen, dass diese einen Antragsteller nicht unvorbereitet treffen kann, sodass eine nur einwöchige Beschwerdefrist nicht unsachlich ist. Zuletzt hat der VfGH erkannt, dass im Falle dennoch bestehender Beratungsdefizite auch im asylgerichtlichen Verfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung ein Rechtsberater iSd Paragraph 66, AsylG beantragt werden kann. Vorliegend liegt neben diesen allgemeinen Überlegungen individuell eine besondere Situation vor, als ja die Beschwerdeführerin schon kurz nach Antragstellung (und mehr als zwei Wochen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) rechtsfreundlich vertreten und unterstützt war.
3. Gesonderte Erwägungen zum in der Verfahrenserzählung erwähnten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnten angesichts des nunmehrigen Verfahrensausgangs entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
30.03.2011