Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A12 302.739-4/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über den Antrag vom 28.02.2011 des XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit 16.5.2008 mündlich verkündeten und am 23.5.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über den Antrag vom 28.02.2011 des römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit 16.5.2008 mündlich verkündeten und am 23.5.2008 schriftlich ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl:
302.739-C1/25E-V/13/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der ursprünglichen Angaben zufolge am XXXX - laut späteren Angaben und Wiederaufnahmeantragsschriftsatz vom 25.10.2010 sowie Schriftsatz vom 28.2.2011 am XXXX - geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 21.5.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich einvernommen. Am 22.5.2006 wurde der Antragsteller vor der PI Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen. Am 29.5.2006 sowie 31.5.2006 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der ursprünglichen Angaben zufolge am römisch 40 - laut späteren Angaben und Wiederaufnahmeantragsschriftsatz vom 25.10.2010 sowie Schriftsatz vom 28.2.2011 am römisch 40 - geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 21.5.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich einvernommen. Am 22.5.2006 wurde der Antragsteller vor der PI Traiskirchen EAST einer Erstbefragung unterzogen. Am 29.5.2006 sowie 31.5.2006 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie der Einvernahme am 29.5.2006 gab der Antragsteller in Bezug auf seine Fluchtgründe an, dass ihn die Bakassi dazu hätten zwingen wollen, diesen beizutreten. Da er sich hierzu geweigert habe, hätten ihn die Bakassi wiederholt angegriffen, weshalb er letztlich habe flüchten müssen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.5.2006 erklärte der Antragsteller, dass er Nigeria verlassen habe, da er anlässlich einer Operation in XXXX in seinen Träumen von Menschen attackiert worden wäre. Es sei ihm selbst in Lagos nicht gelungen, diese Seelen aus seinen Träumen zu vertreiben, sodass er schließlich Nigeria verlassen habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie der Einvernahme am 29.5.2006 gab der Antragsteller in Bezug auf seine Fluchtgründe an, dass ihn die Bakassi dazu hätten zwingen wollen, diesen beizutreten. Da er sich hierzu geweigert habe, hätten ihn die Bakassi wiederholt angegriffen, weshalb er letztlich habe flüchten müssen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.5.2006 erklärte der Antragsteller, dass er Nigeria verlassen habe, da er anlässlich einer Operation in römisch 40 in seinen Träumen von Menschen attackiert worden wäre. Es sei ihm selbst in Lagos nicht gelungen, diese Seelen aus seinen Träumen zu vertreiben, sodass er schließlich Nigeria verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 8.6.2006, Zahl: 06 05.463-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 8.6.2006, Zahl: 06 05.463-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen ehemaligen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch die Bakassi Boys sehr wohl eine asylrelevante Bedrohung darstellen würde und seine schlüssigen Aussagen nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht gegeben, da er bereits versucht hätte, in anderen Landesteilen Nigerias Zuflucht zu nehmen, er jedoch von seinen Verfolgern gefunden worden sei.
In der Folge wurde am 16.5.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) durchgeführt, in welcher das erkennende Senatsmitglied zur Überzeugung gelangte, dass die Angaben des Antragstellers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Mit am 16.5.2008 mündlich verkündetem und schriftlich am 23.5.2008 ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl:In der Folge wurde am 16.5.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) durchgeführt, in welcher das erkennende Senatsmitglied zur Überzeugung gelangte, dass die Angaben des Antragstellers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Mit am 16.5.2008 mündlich verkündetem und schriftlich am 23.5.2008 ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl:
302.739-C1/25E-V/13/06, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. §§ 3, 8, und 10 AsylG abgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:302.739-C1/25E-V/13/06, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. Paragraphen 3, 8,, und 10 AsylG abgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:
"Dem Antragsteller war es in keinster Weise möglich, sein ursprüngliches Fluchtvorbringen vor der Berufungsbehörde schlüssig und homogen zu erneuern. So war der Antragsteller vor beiden Instanzen des Verfahrens nicht in der Lage, den relevanten seiner Antragsmotivation zugrunde liegenden Sachverhalt gleich bleibend zu schildern:
So gab der Antragsteller spontan auf die Frage warum er Nigeria verlassen musste an, dass er aus rituellen Gründen attackiert worden sei.
Auf umfassenden Vorhalt, sich im Detail zu erklären, war der Antragsteller lediglich in der Lage darauf hinzuweisen, dass er ein spirituelles Problem gehabt hätte und führte er zentral an, dass er in seinen Träumen angesprochen und attackiert worden sei. Da ihm das zu viel geworden sei und man ihn nicht habe schlafen lassen, habe er sein Vaterhaus und in der Folge Nigeria verlassen.
Wörtlich sagte der Antragsteller aus, er habe gedacht die Geister würden aufhören ihn zu attackieren, wenn er wegginge.
Von der seinerseits vor der Behörde erster Instanz aufgezeigten Bedrohungssituation von Seiten der Mitglieder der Vereinigung der Bakassi-Boys vermochte sich der Antragsteller offenbar nicht zu erinnern.
Erst auf konkreten Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussagen gab der Antragsteller - nunmehr in Kenntnis seiner ursprünglichen Aussage -, dass er von Seiten der Bakassi Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
Nach seiner diesbezüglichen nachträglichen erst spät erfolgten Bestätigung der bereits vor der Erstbehörde aufgezeigten Gründe wurde der Antragsteller nunmehr in Hinblick auf die vorher ergangene Rechtsbelehrung zur umfangreichen Darstellung des Fluchtvorbringens aufgefordert, aus seiner persönlichen Sichtweise zu berichten und war er jedoch gänzlich unfähig, weitere Details zu präsentieren.
Insbesondere wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, über höchstpersönliche Erlebnisse im Detail zu berichten. So wäre vom Antragsteller zu erwarten gewesen, zumindest über den von ihm behaupteten Überfall durch unbekannte Privatpersonen an seinem Wohnort in der Substanz detailliert zu berichten, was ihm jedoch in keinster Weise möglich war.
So sah sich der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gehalten oder in der Lage, ein umfassendes Lagebild zu zeichnen und sohin der erkennenden Behörde Einblick in den Ablauf der substantiell relevanten Geschehnisse zu bieten.
Ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Erleben eine Person klaren Verstandes sich wesentliche Sachverhaltselemente des Erlebten über mehrere Jahre hinweg merkt bzw. im Stande ist, auch noch nach Jahren über Detailsachverhaltskreise detailliert Auskunft zu geben; dies umso mehr, wenn es sich um Tatbestandselemente von Erleben handelt, was in der Folge zu dramatischen Lebenseinschnitten bzw. -veränderungen geführt hat, wie es im Fall des Antragstellers ja der Fall ist.
Vom Antragsteller wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er über einzelne Detailumstände hinsichtlich des genauen Hergangs der Örtlichkeiten oder weiterer Daten und Fakten ein umfassendes Bild der Szene geliefert hätte.
So ist dem Berufungsrechtsgespräch leicht entnehmbar, dass der Antragsteller einerseits teilweise diffuse Behauptungen in den Raum stellte, ohne jedoch in der Lage zu sein, diese zu präzisieren oder auf eine dergestalt nachvollziehbare Art zu schildern, welche den Eindruck vermitteln würde, dass er das Gesagte auch tatsächlich selbst durchlebt hat.
Andererseits war der Antragsteller in keinster Weise in der Lage einen detailreichen chronologischen Duktus des Herganges der Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, aufzuzeigen bzw. darzustellen.
So lieferte der Antragsteller vor beiden Instanzen des Verfahrens auf Befragen spontan zwei unterschiedliche Ausreisemotive (einerseits ein Verfolgungsszenario durch Angehörige der Bakassi-Boys und andererseits im Rahmen des Berufungsrechtsgespräches vom 16.05.2008 lediglich spirituelle Attacken im Rahmen seiner Traumwelt).
Der Antragsteller war offensichtlich gänzlich unfähig, sich an seine ursprüngliche Fluchtgeschichte zu erinnern und erst auf Vorhalt rekurrierte er auf jene, ohne jedoch in der Folge in eine gehaltvolle Darstellung der Ereignisse eintreten zu können.
Die Gesamtbetrachtung der einzelnen Aussagen des Antragstellers bei deren Gegenüberstellung sowie der Aussagestand insgesamt zwingt zu dem Schluss, dass den Angaben des Antragstellers vor den Asylbehörden gänzlich jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war. So waren die Angaben in zentralen Punkten einerseits widersprüchlich bzw. war es dem Antragsteller in keinster Weise möglich, ein zusammenhängendes Sachverhaltsbild über seine Ereignisse zu bieten.
Die Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria basieren auf einer Mehrzahl fundierter Länderdokumentationsunterlagen und wurde dem Vorhalt in keinster Weise in der Substanz entgegengetreten."
Gegen den obzitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der letztlich mit Beschluss vom 26.2.2009, Zl. 2008/20/0579-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Mit Fax vom 25.10.2010 übermittelte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen Vertreter (ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht) dem Bundesasylamt ein undatiertes und mit "Antrag auf Wiedereinsetzung" bezeichnetes Schreiben.
Begründend wird im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:
"Unser Klient, Herr XXXX leidet unter schweren traumatischen Störungen, wodurch er auch ständig in psychiatrischer Behandlung ist und ständig Medikamente einnehmen muss. Da er über keine Versicherung mehr verfügt, hat er sich zuletzt am 18.10.2010 im Krankhaus XXXX eingefunden. Der Befund liegt diesem Antrag bei. Da Herr XXXX dringend psychiatrische Betreuung benötigt, stellen wir den Antrag, dass unserem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird. [...]""Unser Klient, Herr römisch 40 leidet unter schweren traumatischen Störungen, wodurch er auch ständig in psychiatrischer Behandlung ist und ständig Medikamente einnehmen muss. Da er über keine Versicherung mehr verfügt, hat er sich zuletzt am 18.10.2010 im Krankhaus römisch 40 eingefunden. Der Befund liegt diesem Antrag bei. Da Herr römisch 40 dringend psychiatrische Betreuung benötigt, stellen wir den Antrag, dass unserem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird. [...]"
Unter einem legte der Antragsteller einen Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 18.10.2010 betreffend seine ambulante Behandlung in der Abteilung für Neurologie und neurologische Rehabilitation des o. a. Krankenhauses vor, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass bei ihm Hypertonie (= Bluthochdruck), Z. n. Herniotomia ing sin. (= Zustand nach Bruchoperation) sowie eine chronifizierte suizidale Gefährdung bei Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Neben einer Fortführung psychotherapeutischer Gespräche wird betreffend etwaiger Therapiemaßnahmen im Befundbericht eine Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung mit Mirtabene 30 mg 0-0-0-1 angeraten. Zu den mit einer möglichen Abschiebung verbundenen Risiken wird im Befundbericht ausgeführt, dass eine Abschiebung "mit dem Risiko einer akuten Verschlechterung der Symptomatik im suizidaler Gefährdung verbunden" wäre.Unter einem legte der Antragsteller einen Befundbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 18.10.2010 betreffend seine ambulante Behandlung in der Abteilung für Neurologie und neurologische Rehabilitation des o. a. Krankenhauses vor, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass bei ihm Hypertonie (= Bluthochdruck), Z. n. Herniotomia ing sin. (= Zustand nach Bruchoperation) sowie eine chronifizierte suizidale Gefährdung bei Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. Neben einer Fortführung psychotherapeutischer Gespräche wird betreffend etwaiger Therapiemaßnahmen im Befundbericht eine Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung mit Mirtabene 30 mg 0-0-0-1 angeraten. Zu den mit einer möglichen Abschiebung verbundenen Risiken wird im Befundbericht ausgeführt, dass eine Abschiebung "mit dem Risiko einer akuten Verschlechterung der Symptomatik im suizidaler Gefährdung verbunden" wäre.
In der Folge erteilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 10.11.2010 dem Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Eingabe den Auftrag, einen schriftlichen Nachweis des Bevollmächtigungsverhältnisses nachzureichen. Weiters wurde er dahingehend belehrt, dass sein Anbringen inhaltlich keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG darstellen würde und er daher gehalten wäre, klar anzuzeigen, worauf seine Eingabe rechtlich abzielen würde.In der Folge erteilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 10.11.2010 dem Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Eingabe den Auftrag, einen schriftlichen Nachweis des Bevollmächtigungsverhältnisses nachzureichen. Weiters wurde er dahingehend belehrt, dass sein Anbringen inhaltlich keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG darstellen würde und er daher gehalten wäre, klar anzuzeigen, worauf seine Eingabe rechtlich abzielen würde.
Mit Fax vom 19.11.2010 übermittelte der Antragsteller durch seinen rechtlichen Vertreter neben dem Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung einen "Zusatz zum Antrag auf Wiedereinsetzung", in welchem wie folgt ausgeführt wird:
"[...] Herr XXXX ist aufgrund der Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt haben und seiner Flucht schwer traumatisiert. Dies wurde ihm bereits von medizinischer Seite attestiert. Herr XXXX war vor Beendigung seines Asylverfahrens und der damit verbundenen Schließung der Versicherung in ständiger medizinischer Betreuung und Behandlung. Er muss ständig Medikamente einnehmen und ist in Stresssituationen selbstmordgefährdet. Da er über keine Versicherung mehr verfügt, hat er sich zuletzt am 18.l0.2010 im Krankenhaus XXXX eingefunden. Der Befund liegt diesem Antrag bei. Herr XXXX benötigt dringend psychiatrische Betreuung. Dies wurde bei seinem Asylverfahren keineswegs beachtet oder billigend in Kauf genommen. Entweder wurde die Beweislage nicht ausreichend geprüft oder es fand eine Pauschalverurteilung im Sinne von "es sind immer die gleichen Geschichten" statt. So oder so wurde Herrn XXXX kein faires, objektives Asylverfahren zuerkannt, sonst hätte berücksichtigt werden müssen, dass jemand, der aufgrund seiner Vorgeschichte traumatisiert ist, das Recht auf internationalen Schutz hat. Wir beantragen daher, dass das Asylverfahren wieder eröffnet wird, neue ausführliche Befunde eingeholt werden und ein neues unabhängiges Entscheidungsverfahren angestrebt wird.""[...] Herr römisch 40 ist aufgrund der Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt haben und seiner Flucht schwer traumatisiert. Dies wurde ihm bereits von medizinischer Seite attestiert. Herr römisch 40 war vor Beendigung seines Asylverfahrens und der damit verbundenen Schließung der Versicherung in ständiger medizinischer Betreuung und Behandlung. Er muss ständig Medikamente einnehmen und ist in Stresssituationen selbstmordgefährdet. Da er über keine Versicherung mehr verfügt, hat er sich zuletzt am 18.l0.2010 im Krankenhaus römisch 40 eingefunden. Der Befund liegt diesem Antrag bei. Herr römisch 40 benötigt dringend psychiatrische Betreuung. Dies wurde bei seinem Asylverfahren keineswegs beachtet oder billigend in Kauf genommen. Entweder wurde die Beweislage nicht ausreichend geprüft oder es fand eine Pauschalverurteilung im Sinne von "es sind immer die gleichen Geschichten" statt. So oder so wurde Herrn römisch 40 kein faires, objektives Asylverfahren zuerkannt, sonst hätte berücksichtigt werden müssen, dass jemand, der aufgrund seiner Vorgeschichte traumatisiert ist, das Recht auf internationalen Schutz hat. Wir beantragen daher, dass das Asylverfahren wieder eröffnet wird, neue ausführliche Befunde eingeholt werden und ein neues unabhängiges Entscheidungsverfahren angestrebt wird."
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. A12 302.739-3/2010/5E wurde über den Antrag vom 25.10.2010 auf Wiederaufnahme des mit mündlicher Verkündung vom 16.05.2008 sowie schriftlicher Ausfertigung vom 23.05.2008 schriftlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nicht öffentlicher Sitzung gem. § 69 Abs. 1 Z2 AVG abgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. A12 302.739-3/2010/5E wurde über den Antrag vom 25.10.2010 auf Wiederaufnahme des mit mündlicher Verkündung vom 16.05.2008 sowie schriftlicher Ausfertigung vom 23.05.2008 schriftlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nicht öffentlicher Sitzung gem. Paragraph 69, Absatz eins, Z2 AVG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein als "Beschwerde" tituliertes Schreiben nachstehender Diktion übermittelt:
"Wir haben für unseren Klienten Herrn XXXX, Nat.: Nigeria einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, da er unter schweren traumatischen Störungen leidet, wodurch er auch ständig in psychiatrischer Behandlung ist und ständig Medikamente einnehmen muss und über keine Versicherung mehr verfügt."Wir haben für unseren Klienten Herrn römisch 40 , Nat.: Nigeria einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, da er unter schweren traumatischen Störungen leidet, wodurch er auch ständig in psychiatrischer Behandlung ist und ständig Medikamente einnehmen muss und über keine Versicherung mehr verfügt.
Der Antrag wurde negativ entschieden, ohne den Grund für den Antrag zu beachten oder zu erläutern. Weiter wurde in einer nichtöffentlichen Verhandlung darüber entschlossen, so dass man sich noch nicht einmal ein persönliches Bild von Herr XXXX machen konnte oder wollte. Aufgrund der fehlenden Behandlung und Stellungnahme zum eigentlichen Grund des Antrages auf Wiederaufnahme, sowie der ebenfalls nicht eingeholten Fachmeinung oder Befragung des Herrn XXXX legen wir Beschwerde ein und erwarten, dass der Sachverhalt geklärt wird und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird."Der Antrag wurde negativ entschieden, ohne den Grund für den Antrag zu beachten oder zu erläutern. Weiter wurde in einer nichtöffentlichen Verhandlung darüber entschlossen, so dass man sich noch nicht einmal ein persönliches Bild von Herr römisch 40 machen konnte oder wollte. Aufgrund der fehlenden Behandlung und Stellungnahme zum eigentlichen Grund des Antrages auf Wiederaufnahme, sowie der ebenfalls nicht eingeholten Fachmeinung oder Befragung des Herrn römisch 40 legen wir Beschwerde ein und erwarten, dass der Sachverhalt geklärt wird und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird."
Am 28.02.2010 wurde die bevollmächtigte Einschreiterin fernmündlich über die neuerlich vorliegende "Begriffsverwirrung" in Kenntnis gesetzt und tat sie kund, den Antrag so aufrechthalten zu wollen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Zunächst ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsqualität des vom Antragsteller eingebrachten Schreibens auszuführen, dass es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.2.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters ankommt.
Schon dem Inhalt der als "Antrag auf Wiedereinsetzung" bezeichneten Eingabe des Antragstellers vom 25.10.2010 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche befristete Rechtshandlung seitens des Antragstellers gegebenenfalls versäumt worden sein soll, sodass letztlich aus dem objektiven Erklärungswert der schriftlichen Eingabe nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Begehren des Antragstellers tatsächlich auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 AVG abzielt. Aus dem Wortlaut der Eingabe ergibt sich vielmehr, dass mit dieser eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens angestrebt wird (vgl. den Wortlaut des Schreibens: "Wir beantragen daher, dass das Asylverfahren wieder eröffnet wird [...]") und war gegenständliches Einbringen daher als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu beurteilen.Schon dem Inhalt der als "Antrag auf Wiedereinsetzung" bezeichneten Eingabe des Antragstellers vom 25.10.2010 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche befristete Rechtshandlung seitens des Antragstellers gegebenenfalls versäumt worden sein soll, sodass letztlich aus dem objektiven Erklärungswert der schriftlichen Eingabe nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Begehren des Antragstellers tatsächlich auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 71, AVG abzielt. Aus dem Wortlaut der Eingabe ergibt sich vielmehr, dass mit dieser eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens angestrebt wird vergleiche den Wortlaut des Schreibens: "Wir beantragen daher, dass das Asylverfahren wieder eröffnet wird [...]") und war gegenständliches Einbringen daher als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu beurteilen.
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Dem vorgelegten Arztbefund vom 18.10.2010 ist nicht zu entnehmen, seit wann konkret die darin festgestellten gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers tatsächlich bestehen, sodass dahingestellt bleiben muss, ob es sich bei diesen um "neue Tatsachen" handelt, die bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens bestanden haben und erst danach hervorgekommen sind ("nova reperta"), oder aber um nachträglich entstandene Umstände ("nova producta"), die bereits als solche keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen würden.
In diesem Licht ist auch die nunmehr vorliegende letztlich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu qualifizierende - fälschlicherweise als "Beschwerde" bezeichnete - Eingabe vom 28.02.2008 zu qualifizieren und wird neuerlich, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. A12 302.739-3/2010/5E, ausgeführt:
Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den im Befund festgestellten Umständen um sog. "nova reperta" handelt, sind die vorgelegten Unterlagen, konkret die darin erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers (Hypertonie sowie Anpassungsstörung mit chronifizierter suizidaler Gefährdung) jedoch aus nachstehenden Gründen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen:
So ist in diesem Zusammenhang auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).So ist in diesem Zusammenhang auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die psychischen Beeinträchtigungen des Wiederaufnahmewerbers erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Befund keine akute, hohe Selbstmordgefahr des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung sondern lediglich "das Risiko einer akuten Verschlechterung" (es ist sohin nicht einmal sicher, ob überhaupt eine Verschlechterung eintritt) der Symptomatik mit suizidaler Gefährdung. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann sohin nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Antragstellers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in casu das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und es als notorische Tatsache gilt, dass Rückkehrer in den Großstädten jedenfalls eine ausreichende medizinische Versorgungslage finden können.Die psychischen Beeinträchtigungen des Wiederaufnahmewerbers erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Artikel 3, EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus dem mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Befund keine akute, hohe Selbstmordgefahr des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung sondern lediglich "das Risiko einer akuten Verschlechterung" (es ist sohin nicht einmal sicher, ob überhaupt eine Verschlechterung eintritt) der Symptomatik mit suizidaler Gefährdung. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann sohin nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des Antragstellers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in casu das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und es als notorische Tatsache gilt, dass Rückkehrer in den Großstädten jedenfalls eine ausreichende medizinische Versorgungslage finden können.
Insgesamt betrachtet ergeben sich somit bei Gesamtbetrachtung der medizinischen Befunde im ersten Wiederaufnahmeverfahren und dem nunmehr vorliegenden als neuerlichen Wiederaufnahmeantrag zu qualifizierenden Antrag keinerlei taugliche Wiederaufnahmegründe, welche geeignet wären, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.05.2011