RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0035

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0037 E 26. Juni 2002 RS 3(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die monokratische Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist dem Vorwurf der Unzuständigkeit ausgesetzt, wenn der Entscheidungsgegenstand in § 260 Abs. 2 BAO genannt ist, aber nicht der Senat oder der Senatsvorsitzende entscheidet. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 27. März 2002, 98/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150035.X02

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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