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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Es kommt in erster Linie darauf an, ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für den Schul- und Forschungsbetrieb unbedingt notwendig ist (und damit durch die Führung des Betriebes dem gesetzlichen Auftrag zur Vorsorge für den praktischen Unterricht gemäß § 16 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz entsprochen wird). Übersteigt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb deutlich das für den Schulbetrieb im Sinne eines Hilfsbetriebes notwendige Ausmaß, liegt zur Gänze ein (kommunalsteuerpflichtiger) land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 KommStG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150186.X02Im RIS seit
09.12.2003