RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0186

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Norm

KommStG 1993 §3 Abs3;
Land- und forstw BundesschulG 1966 §16 Abs2;

Rechtssatz

Es kommt in erster Linie darauf an, ob der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für den Schul- und Forschungsbetrieb unbedingt notwendig ist (und damit durch die Führung des Betriebes dem gesetzlichen Auftrag zur Vorsorge für den praktischen Unterricht gemäß § 16 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz entsprochen wird). Übersteigt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb deutlich das für den Schulbetrieb im Sinne eines Hilfsbetriebes notwendige Ausmaß, liegt zur Gänze ein (kommunalsteuerpflichtiger) land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 KommStG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150186.X02

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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