RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0187

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §5 Abs10;
LAO Stmk 1963 §74 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 74 lit. a Steiermärkische LAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen gegenüber bekannt werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Dies erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Da die Abgabenbescheide erster und zweiter Instanz an den Leiter der BAL (Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft G), als vertretungsbefugtes Organ (Hinweis auf § 5 Abs. 10 Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten), hätten zugestellt werden müssen, eine solche Zustellung jedoch nicht erfolgt ist, sind die Abgabenbescheide rechtlich nicht wirksam geworden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, Bd I, 1901, sowie die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 507).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150187.X02

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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