TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/18 D13 415947-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
AVG §68 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 415947-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, ersatzlos behoben.Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX (Zl. D13 415952-1/2010) und ihrem Sohn XXXX (Zl. D13 415953-1/2010) sowie ihrem Bruder XXXX (Zl. D13 415946-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 20.09.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (Zl. D13 415952-1/2010) und ihrem Sohn römisch 40 (Zl. D13 415953-1/2010) sowie ihrem Bruder römisch 40 (Zl. D13 415946-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 20.09.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Am 17.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, in welcher die Beschwerdeführerin Mag. Judith RUDERSTALLER, p. A. "Asyl in Not", als ihre Vertreterin (samt Zustellvollmacht) bestellte.

Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2011 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2011 (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde am 01.10.2010 angeblich von einer Person an der Rezeption des WUKs (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet) übernommen (die auf dem RSa-Rückschein auf AS 305 befindliche Unterschrift stammt dabei eindeutig nicht von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem RSa-Rückschein und der oben genannten Vollmacht ergibt).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER am 18.10.2010 eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht (die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft).Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER am 18.10.2010 eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht (die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft).

Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/2Z, wurde die Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof aufgefordert, zum Einbringungsdatum ihrer Beschwerde beim Bundesasylamt Stellung zu nehmen, da der Asylgerichtshof zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht wurde.

Am 12.11.2010 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welcher lediglich ausgeführt wurde, dass beim Bundesasylamt am selben Tag ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden sei, da offenbar an einer, Mag. RUDERSTALLER nicht bekannten Stelle zwischen Post und ihrem Schreibtisch ein Fehler passiert sei.

Ebenfalls am 12.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt (der Asylgerichthof erlangte von den darin enthaltenen Ausführungen vorerst keine Kenntnis) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte darin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie, Mag. RUDERSTALLER, habe sich von 22.09. bis 01.10.2010 in Berlin aufgehalten und erst am 04.10.2010 ihren Arbeitsplatz wieder aufgesucht. Während dieser Zeit - so wie auch fehlerfrei oftmals davor - sei das Fristenbuch vom Zivildiener geführt worden. Die Zustellung der Bescheide die Familie XXXX und XXXX betreffend, sei mit 04.10.2010 und der Ablauf der Beschwerdefrist mit 18.10.2010 eingetragen gewesen (entsprechende Kopien des Fristenbuches finden sich auf AS 377 und 379 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Korrespondierende Vermerke finden sich auch auf der ersten Seite der jeweiligen Bescheide (eine entsprechende Kopie findet sich auf AS 383 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Gegenteilige Vermerke, nämlich dass der Brief an einem anderen Tag zugestellt worden sei als von ihr in der Rezeption des WUK abgeholt, seien - wie sonst üblich - auch nicht auf den Kuverts zu finden gewesen. Da das Fristenbuch in ihrer Abwesenheit augenscheinlich korrekt geführt worden sei und auch vom Portier des WUK, wo die Post täglich abgeholt werde, auf Nachfrage keine Angaben gemacht worden seien, die sie daran hätten zweifeln lassen, dass die Bescheide tatsächlich am 04.10.2010 eingegangen seien, habe sie auf den 04.10.2010 als Zustelldatum vertrauen können und habe sie - nach ihrer Ansicht noch innerhalb der Beschwerdefrist - am 18.10.2010 Beschwerde gegen die Bescheide erhoben.Sie, Mag. RUDERSTALLER, habe sich von 22.09. bis 01.10.2010 in Berlin aufgehalten und erst am 04.10.2010 ihren Arbeitsplatz wieder aufgesucht. Während dieser Zeit - so wie auch fehlerfrei oftmals davor - sei das Fristenbuch vom Zivildiener geführt worden. Die Zustellung der Bescheide die Familie römisch 40 und römisch 40 betreffend, sei mit 04.10.2010 und der Ablauf der Beschwerdefrist mit 18.10.2010 eingetragen gewesen (entsprechende Kopien des Fristenbuches finden sich auf AS 377 und 379 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Korrespondierende Vermerke finden sich auch auf der ersten Seite der jeweiligen Bescheide (eine entsprechende Kopie findet sich auf AS 383 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Gegenteilige Vermerke, nämlich dass der Brief an einem anderen Tag zugestellt worden sei als von ihr in der Rezeption des WUK abgeholt, seien - wie sonst üblich - auch nicht auf den Kuverts zu finden gewesen. Da das Fristenbuch in ihrer Abwesenheit augenscheinlich korrekt geführt worden sei und auch vom Portier des WUK, wo die Post täglich abgeholt werde, auf Nachfrage keine Angaben gemacht worden seien, die sie daran hätten zweifeln lassen, dass die Bescheide tatsächlich am 04.10.2010 eingegangen seien, habe sie auf den 04.10.2010 als Zustelldatum vertrauen können und habe sie - nach ihrer Ansicht noch innerhalb der Beschwerdefrist - am 18.10.2010 Beschwerde gegen die Bescheide erhoben.

Erst durch den Vorhalt der Verspätung durch den Asylgerichtshof (ihr zugestellt am 05.11.2010) habe sie Einsicht in den RSa-Rückschein genommen, auf welchem dokumentiert sei, dass die Bescheide am 01.10.2010 in der Rezeption des WUK abgegeben worden seien und die Übernahme vom diensthabenden Mitarbeiter bestätigt worden sei. Binnen offener Frist stelle sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde, welche inhaltsgleich mit jener von 18.10.2010 ist.

Mit Beschluss vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 01.10.2010 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist damit am 15.10.2010, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Die Einbringung am 18.10.2010 erweise sich daher als verspätet.Mit Beschluss vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 01.10.2010 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist damit am 15.10.2010, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Die Einbringung am 18.10.2010 erweise sich daher als verspätet.

Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 71 Abs. 6 AVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin eindeutig eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 29.09.2010 vorgelegen sei und dieser am 01.10.2010 dem Verein "Asyl in Not" zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 15.10.2010, 24.00 Uhr geendet. Da Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt offiziell keine Abwesenheit bekannt gegeben habe, sei die Zustellung rechtens gewesen und die am 18.10.2010 eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen. Es sei in keiner Weise entscheidend, wann Mag. RUDERSTALLER den Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich persönlich erstmals in den Händen gehalten habe. Für die Zustellung sei ausschließlich das Übernahmedatum maßgebend. Die Beschwerdeführerin habe sich das Verhalten der von ihr gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen. Mag. RUDERSTALLER sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt, weswegen an sie ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an andere Personen. Auch sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass seine Rechtsvertreterin bis zum letzten Tag der "vermeintlichen" Frist zugewartet habe, um eine Beschwerde zu verfassen. Es sei daher festzustellen, dass keinesfalls ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege und auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne.Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin eindeutig eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 29.09.2010 vorgelegen sei und dieser am 01.10.2010 dem Verein "Asyl in Not" zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 15.10.2010, 24.00 Uhr geendet. Da Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt offiziell keine Abwesenheit bekannt gegeben habe, sei die Zustellung rechtens gewesen und die am 18.10.2010 eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen. Es sei in keiner Weise entscheidend, wann Mag. RUDERSTALLER den Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich persönlich erstmals in den Händen gehalten habe. Für die Zustellung sei ausschließlich das Übernahmedatum maßgebend. Die Beschwerdeführerin habe sich das Verhalten der von ihr gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen. Mag. RUDERSTALLER sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt, weswegen an sie ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an andere Personen. Auch sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dass seine Rechtsvertreterin bis zum letzten Tag der "vermeintlichen" Frist zugewartet habe, um eine Beschwerde zu verfassen. Es sei daher festzustellen, dass keinesfalls ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege und auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER am 16.12.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher Mag. RUDERSTALLER im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Ein RSa-Brief iSd § 21 ZustellG müsse nach dem Wortlaut des Gesetzes zu eigenen Handen zugestellt werden, eine Zustellung an einen Ersatzempfänger sei nicht zulässig. Der Übernehmer, der sie selbst hätte sein müssen, hätte am Zustellnachweis unterschreiben müssen. Die Unterschrift am Zustellnachweis stimme jedoch nicht einmal ansatzweise mit ihrer eigenen überein, wie sich auch aus ihren Schriftproben im gegenständlichen Verwaltungsakt ergebe (so etwa auf der Vollmacht und Vollmachtsbekanntgabe). Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift sei ihr als Vertreterin, an welche der Bescheid nach § 21 ZustellG zugestellt werden müsse, daher definitiv nicht zuzuordnen. Aus dem RSa-Rückschein ergebe sich zudem, dass der Bescheid keineswegs an die Rezeption des WUK adressiert gewesen sei, sondern an den Verein "Asyl in Not", zu Handen Frau Mag. RUDERSTALLER. Eben dies sei im konkreten Fall jedoch nicht passiert, weswegen der Beschwerde stattzugeben sei.Ein RSa-Brief iSd Paragraph 21, ZustellG müsse nach dem Wortlaut des Gesetzes zu eigenen Handen zugestellt werden, eine Zustellung an einen Ersatzempfänger sei nicht zulässig. Der Übernehmer, der sie selbst hätte sein müssen, hätte am Zustellnachweis unterschreiben müssen. Die Unterschrift am Zustellnachweis stimme jedoch nicht einmal ansatzweise mit ihrer eigenen überein, wie sich auch aus ihren Schriftproben im gegenständlichen Verwaltungsakt ergebe (so etwa auf der Vollmacht und Vollmachtsbekanntgabe). Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift sei ihr als Vertreterin, an welche der Bescheid nach Paragraph 21, ZustellG zugestellt werden müsse, daher definitiv nicht zuzuordnen. Aus dem RSa-Rückschein ergebe sich zudem, dass der Bescheid keineswegs an die Rezeption des WUK adressiert gewesen sei, sondern an den Verein "Asyl in Not", zu Handen Frau Mag. RUDERSTALLER. Eben dies sei im konkreten Fall jedoch nicht passiert, weswegen der Beschwerde stattzugeben sei.

Mit Erkenntnis vom 18.03.2011, Zl. D13 415947-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.40-BAT, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, da die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 - unter einer näher ausgeführten Begründung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erst am 04.10.2010 erfolgt und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 18.10.2010 somit rechtzeitig eingebracht worden sei.Mit Erkenntnis vom 18.03.2011, Zl. D13 415947-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.40-BAT, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 - unter einer näher ausgeführten Begründung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erst am 04.10.2010 erfolgt und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 18.10.2010 somit rechtzeitig eingebracht worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).

2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/2Z, die Möglichkeit eingeräumt, zu der "verspäteten" Einbringung der Beschwerde am 18.10.2010 Stellung zu nehmen. In der von ihr am 12.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass sie ohnehin bereits beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Die zu der angeblichen Verspätung der Beschwerde führenden Umstände hat die Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise dargelegt, weswegen der Asylgerichtshof - mangels fundierter Begründung hinsichtlich der "verspätet" eingebrachten Beschwerde - davon ausgehen musste, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, rechtswirksam - wie am RSa-Rückschein ausgewiesen - am 01.10.2010 erfolgt und die am 18.10.2010 erhobene Beschwerde verspätet ist. Erst mit der Beschwerde gegen den, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, ist dem Asylgerichtshof die - unten näher ausgeführte - Zustellproblematik zu Kenntnis gelangt und hat sich erst zu diesem Zeitpunkt erwiesen, dass die Beschwerde vom 18.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 rechtszeitig erhoben wurde und die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde vom 24.11.2010, Zl. D13 415957-1/2010/4E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG unzulässig war.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/2Z, die Möglichkeit eingeräumt, zu der "verspäteten" Einbringung der Beschwerde am 18.10.2010 Stellung zu nehmen. In der von ihr am 12.11.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass sie ohnehin bereits beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Die zu der angeblichen Verspätung der Beschwerde führenden Umstände hat die Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise dargelegt, weswegen der Asylgerichtshof - mangels fundierter Begründung hinsichtlich der "verspätet" eingebrachten Beschwerde - davon ausgehen musste, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, rechtswirksam - wie am RSa-Rückschein ausgewiesen - am 01.10.2010 erfolgt und die am 18.10.2010 erhobene Beschwerde verspätet ist. Erst mit der Beschwerde gegen den, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, ist dem Asylgerichtshof die - unten näher ausgeführte - Zustellproblematik zu Kenntnis gelangt und hat sich erst zu diesem Zeitpunkt erwiesen, dass die Beschwerde vom 18.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 rechtszeitig erhoben wurde und die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde vom 24.11.2010, Zl. D13 415957-1/2010/4E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG unzulässig war.

Erst mit der Beschwerde gegen den, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, hat der Asylgerichtshof von folgender Zustellproblematik Kenntnis erlangt:

Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 14.09.2010 Mag. Judith RUDERSTALLER, per Adresse "Asyl in Not", zu ihrer Vertreterin samt Zustellvollmacht bestellt. Diese ist laut RSa-Rückschein des Bescheides vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.739-BAT, zwar als Empfängerin bezeichnet (vgl. AS 245 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), doch wurde die RSa-Sendung - wie von ihr in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.739-BAT, zu Recht moniert - von dieser nicht übernommen. Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift entspricht ganz eindeutig nicht jener von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich mit etwa der Vollmacht oder auch der Vollmachtsbekanntgabe ergeben hat. Wie von Mag. RUDERSTALLER geltend gemacht, ist der Bescheid vom 29.09.2010 offensichtlich von einer Person an der Rezeption des WUK übernommen worden (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet), in ihre persönliche Sphäre jedoch erst am 04.10.2010 übergegangen. Da es sich bei Mag. RUDERSTALLER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt - solche sind insbesondere Rechtsanwälte (§ 8 RAO), Notare (§ 5 Abs. 1 NO), Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 ZTG), Patentanwälte (§ 16 Abs. 1 PatAnwG), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 1, 3 und 5 WTBG), vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (2008) zu § 49 AVG, Punkt 11 -, bei welchen die Zustellung an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten rechtmäßig wäre, kommt eine allenfalls denkbare Zustellung iSd § 13 Abs. 4 ZustellG jedenfalls nicht in Frage. Der Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wäre Mag. RUDERSTALLER vielmehr zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, wie von dieser zu Recht in der Beschwerde moniert. Die Zustellung an eine Person an der Rezeption des WUK stellt daher einen nicht rechtmäßigen Zustellvorgang dar. Erst durch den Umstand, dass Mag. RUDERSTALLER der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 am 04.10.2010 übergeben worden und damit tatsächlich zugekommen ist, konnte der zunächst unterlaufene Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG heilen und galt die Zustellung in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat daher erst mit Heilung des Zustellmangels am 04.10.2010 zu laufen begonnen und endete am 18.10.2010 um 24.00 Uhr. Die von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2010 erweist sich daher als fristgerecht und ist der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 14.09.2010 Mag. Judith RUDERSTALLER, per Adresse "Asyl in Not", zu ihrer Vertreterin samt Zustellvollmacht bestellt. Diese ist laut RSa-Rückschein des Bescheides vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.739-BAT, zwar als Empfängerin bezeichnet vergleiche AS 245 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), doch wurde die RSa-Sendung - wie von ihr in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.739-BAT, zu Recht moniert - von dieser nicht übernommen. Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift entspricht ganz eindeutig nicht jener von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich mit etwa der Vollmacht oder auch der Vollmachtsbekanntgabe ergeben hat. Wie von Mag. RUDERSTALLER geltend gemacht, ist der Bescheid vom 29.09.2010 offensichtlich von einer Person an der Rezeption des WUK übernommen worden (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet), in ihre persönliche Sphäre jedoch erst am 04.10.2010 übergegangen. Da es sich bei Mag. RUDERSTALLER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt - solche sind insbesondere Rechtsanwälte (Paragraph 8, RAO), Notare (Paragraph 5, Absatz eins, NO), Ziviltechniker (Paragraph 4, Absatz eins, ZTG), Patentanwälte (Paragraph 16, Absatz eins, PatAnwG), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Paragraphen eins, 3 und 5 WTBG), vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (2008) zu Paragraph 49, AVG, Punkt 11 -, bei welchen die Zustellung an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten rechtmäßig wäre, kommt eine allenfalls denkbare Zustellung iSd Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG jedenfalls nicht in Frage. Der Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, wäre Mag. RUDERSTALLER vielmehr zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, wie von dieser zu Recht in der Beschwerde moniert. Die Zustellung an eine Person an der Rezeption des WUK stellt daher einen nicht rechtmäßigen Zustellvorgang dar. Erst durch den Umstand, dass Mag. RUDERSTALLER der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 am 04.10.2010 übergeben worden und damit tatsächlich zugekommen ist, konnte der zunächst unterlaufene Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustellG heilen und galt die Zustellung in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.740-BAT, gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat daher erst mit Heilung des Zustellmangels am 04.10.2010 zu laufen begonnen und endete am 18.10.2010 um 24.00 Uhr. Die von der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2010 erweist sich daher als fristgerecht und ist der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.

Lediglich abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mangels Fristversäumnis verwehrt gewesen wäre, überhaupt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, sondern hätte sie die in diesem Antrag und der Beschwerde vom 16.12.2010 geltend gemachte Zustellproblematik vielmehr im Rahmen der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 12.11.2010 darlegen müssen.

Der Beschwerdeführerin sind aus dem nunmehr behobenen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Der Beschwerdeführerin sind aus dem nunmehr behobenen Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. D13 415947-1/2010/4E, keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten