Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D13 415946-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 10 07.742-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, FZ. 10 07.742-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX (Zl. D13 415947-1/2010), seinem Schwager XXXX (Zl. D13 415952-1/2010) sowie seinem Neffen XXXX (Zl. D13 415953-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.09.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.08.2010 gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 (Zl. D13 415947-1/2010), seinem Schwager römisch 40 (Zl. D13 415952-1/2010) sowie seinem Neffen römisch 40 (Zl. D13 415953-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 24.08.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.09.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Am 17.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein, in welcher der Beschwerdeführer Mag. Judith RUDERSTALLER, p. A. "Asyl in Not", als seine Vertreterin (samt Zustellvollmacht) bestellte.
Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde am 01.10.2010 von einer Person an der Rezeption des WUKs (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet) übernommen (die auf dem RSa-Rückschein auf AS 311 befindliche Unterschrift stammt dabei eindeutig nicht von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem RSa-Rückschein und der oben genannten Vollmacht ergibt).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER am 18.10.2010 eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010, Zl. D13 415946-1/2010/2Z, wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgefordert, zum Einbringungsdatum seiner Beschwerde beim Bundesasylamt Stellung zu nehmen, da der Asylgerichtshof zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet eingebracht wurde.
Am 12.11.2010 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher lediglich ausgeführt wurde, dass beim Bundesasylamt am selben Tag ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden sei, da offenbar an einer, Mag. RUDERSTALLER nicht bekannten Stelle zwischen Post und ihrem Schreibtisch ein Fehler passiert sei.
Ebenfalls am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt (der Asylgerichthof erlangte von den darin enthaltenen Ausführungen vorerst keine Kenntnis) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte darin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie, Mag. RUDERSTALLER, habe sich von 22.09. bis 01.10.2010 in Berlin aufgehalten und erst am 04.10.2010 ihren Arbeitsplatz wieder aufgesucht. Während dieser Zeit - so wie auch fehlerfrei oftmals davor - sei das Fristenbuch vom Zivildiener geführt worden. Die Zustellung der Bescheide die Familie XXXX und XXXX betreffend, sei mit 04.10.2010 und der Ablauf der Beschwerdefrist mit 18.10.2010 eingetragen gewesen (entsprechende Kopien des Fristenbuches finden sich auf AS 387 und 389 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Entsprechende Vermerke finden sich auch auf der ersten Seite der jeweiligen Bescheide (eine entsprechende Kopie findet sich auf AS 391 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Gegenteilige Vermerke, nämlich dass der Brief an einem anderen Tag zugestellt worden sei als von ihr in der Rezeption des WUK abgeholt, seien - wie sonst üblich - auch nicht auf den Kuverts zu finden gewesen. Da das Fristenbuch in ihrer Abwesenheit augenscheinlich korrekt geführt worden sei und auch vom Portier des WUK, wo die Post täglich abgeholt werde, auf Nachfrage keine Angaben gemacht worden seien, die sie daran hätten zweifeln lassen, dass die Bescheide tatsächlich am 04.10.2010 eingegangen seien, habe sie auf den 04.10.2010 als Zustelldatum vertrauen können und habe sie - nach ihrer Ansicht noch innerhalb der Beschwerdefrist - am 18.10.2010 Beschwerde gegen die Bescheide erhoben.Sie, Mag. RUDERSTALLER, habe sich von 22.09. bis 01.10.2010 in Berlin aufgehalten und erst am 04.10.2010 ihren Arbeitsplatz wieder aufgesucht. Während dieser Zeit - so wie auch fehlerfrei oftmals davor - sei das Fristenbuch vom Zivildiener geführt worden. Die Zustellung der Bescheide die Familie römisch 40 und römisch 40 betreffend, sei mit 04.10.2010 und der Ablauf der Beschwerdefrist mit 18.10.2010 eingetragen gewesen (entsprechende Kopien des Fristenbuches finden sich auf AS 387 und 389 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Entsprechende Vermerke finden sich auch auf der ersten Seite der jeweiligen Bescheide (eine entsprechende Kopie findet sich auf AS 391 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Gegenteilige Vermerke, nämlich dass der Brief an einem anderen Tag zugestellt worden sei als von ihr in der Rezeption des WUK abgeholt, seien - wie sonst üblich - auch nicht auf den Kuverts zu finden gewesen. Da das Fristenbuch in ihrer Abwesenheit augenscheinlich korrekt geführt worden sei und auch vom Portier des WUK, wo die Post täglich abgeholt werde, auf Nachfrage keine Angaben gemacht worden seien, die sie daran hätten zweifeln lassen, dass die Bescheide tatsächlich am 04.10.2010 eingegangen seien, habe sie auf den 04.10.2010 als Zustelldatum vertrauen können und habe sie - nach ihrer Ansicht noch innerhalb der Beschwerdefrist - am 18.10.2010 Beschwerde gegen die Bescheide erhoben.
Erst durch den Vorhalt der Verspätung durch den Asylgerichtshof (ihr zugestellt am 05.11.2010) habe sie Einsicht in den RSa-Rückschein genommen, auf welchem dokumentiert sei, dass die Bescheide am 01.10.2010 in der Rezeption des WUK abgegeben worden seien und die Übernahme vom diensthabenden Mitarbeiter bestätigt worden sei. Binnen offener Frist stelle sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde, welche inhaltsgleich mit jener von 18.10.2010 ist.
Mit Beschluss vom 24.11.2010, Zl. D13 415946-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 01.10.2010 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist damit am 15.10.2010, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Die Einbringung am 18.10.2010 erweise sich daher als verspätet.Mit Beschluss vom 24.11.2010, Zl. D13 415946-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 01.10.2010 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist damit am 15.10.2010, 24.00 Uhr abgelaufen sei. Die Einbringung am 18.10.2010 erweise sich daher als verspätet.
Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 71 Abs. 6 AVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eindeutig eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 29.09.2010 vorgelegen sei und dieser am 01.10.2010 dem Verein "Asyl in Not" zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 15.10.2010, 24.00 Uhr geendet. Da Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt offiziell keine Abwesenheit bekannt gegeben habe, sei die Zustellung rechtens gewesen und die am 18.10.2010 eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen. Es sei in keiner Weise entscheiden, wann Mag. RUDERSTALLER den Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich persönlich erstmals in den Händen gehalten habe. Für die Zustellung sei ausschließlich das Übernahmedatum maßgebend. Der Beschwerdeführer habe sich das Verhalten der von ihm gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen. Mag. RUDERSTALLER sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt, weswegen an sie ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an andere Personen. Auch sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, dass seine Rechtsvertreterin bis zum letzten Tag der "vermeintlichen" Frist zugewartet habe, um eine Beschwerde zu verfassen. Es sei daher festzustellen, dass keinesfalls ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege und auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne.Mit Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eindeutig eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 29.09.2010 vorgelegen sei und dieser am 01.10.2010 dem Verein "Asyl in Not" zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 15.10.2010, 24.00 Uhr geendet. Da Mag. RUDERSTALLER beim Bundesasylamt offiziell keine Abwesenheit bekannt gegeben habe, sei die Zustellung rechtens gewesen und die am 18.10.2010 eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen. Es sei in keiner Weise entscheiden, wann Mag. RUDERSTALLER den Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich persönlich erstmals in den Händen gehalten habe. Für die Zustellung sei ausschließlich das Übernahmedatum maßgebend. Der Beschwerdeführer habe sich das Verhalten der von ihm gewählten Vertreterin zurechnen zu lassen. Mag. RUDERSTALLER sei rechtskundig und im Erstellen von Beschwerden geübt, weswegen an sie ein wesentlich strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an andere Personen. Auch sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, dass seine Rechtsvertreterin bis zum letzten Tag der "vermeintlichen" Frist zugewartet habe, um eine Beschwerde zu verfassen. Es sei daher festzustellen, dass keinesfalls ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorliege und auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER am 16.12.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher diese im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Ein RSa-Brief iSd § 21 ZustellG müsse nach dem Wortlaut des Gesetzes zu eigenen Handen zugestellt werden, eine Zustellung an einen Ersatzempfänger sei nicht zulässig. Der Übernehmer, der sie selbst hätte sein müssen, hätte am Zustellnachweis unterschreiben müssen. Die Unterschrift am Zustellnachweis stimme jedoch nicht einmal ansatzweise mit ihrer eigenen überein, wie sich auch aus ihren Schriftproben im gegenständlichen Verwaltungsakt ergebe (so etwa auf der Vollmacht und Vollmachtsbekanntgabe). Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift sei ihr als Vertreterin, an welche der Bescheid nach § 21 ZustellG zugestellt werden müsse, daher definitiv nicht zuzuordnen. Aus dem RSa-Rückschein ergebe sich zudem, dass der Bescheid keineswegs an die Rezeption des WUK adressiert gewesen sei, sondern an den Verein "Asyl in Not", zu Handen Frau Mag. RUDERSTALLER. Eben dies sei im konkreten Fall jedoch nicht passiert, weswegen der Beschwerde stattzugeben sei.Ein RSa-Brief iSd Paragraph 21, ZustellG müsse nach dem Wortlaut des Gesetzes zu eigenen Handen zugestellt werden, eine Zustellung an einen Ersatzempfänger sei nicht zulässig. Der Übernehmer, der sie selbst hätte sein müssen, hätte am Zustellnachweis unterschreiben müssen. Die Unterschrift am Zustellnachweis stimme jedoch nicht einmal ansatzweise mit ihrer eigenen überein, wie sich auch aus ihren Schriftproben im gegenständlichen Verwaltungsakt ergebe (so etwa auf der Vollmacht und Vollmachtsbekanntgabe). Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift sei ihr als Vertreterin, an welche der Bescheid nach Paragraph 21, ZustellG zugestellt werden müsse, daher definitiv nicht zuzuordnen. Aus dem RSa-Rückschein ergebe sich zudem, dass der Bescheid keineswegs an die Rezeption des WUK adressiert gewesen sei, sondern an den Verein "Asyl in Not", zu Handen Frau Mag. RUDERSTALLER. Eben dies sei im konkreten Fall jedoch nicht passiert, weswegen der Beschwerde stattzugeben sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtmittelfirst versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Eine Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.09.1993, 91/12/0018; 07.10.1993, 92/01/0864). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann erst dann beantragt werden, wenn die Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, bereist abgelaufen ist (VwGH 23.02.1993, 92/07/0177). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, das heißt wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde. Ist der die Frist auslösende Akt (z.B. die Zustellung oder mündliche Verkündung des Bescheides) einer bestimmten Partei gegenüber nicht (oder z.B. wegen eines Zustellmangels nicht wirksam) erfolgt, so beginnt die Frist ihr gegenüber nicht oder erst nach Heilung des Zustellmangels zu laufen (vgl. etwa VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061). Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz. 21 bis 24.Eine Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.09.1993, 91/12/0018; 07.10.1993, 92/01/0864). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann erst dann beantragt werden, wenn die Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, bereist abgelaufen ist (VwGH 23.02.1993, 92/07/0177). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, das heißt wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde. Ist der die Frist auslösende Akt (z.B. die Zustellung oder mündliche Verkündung des Bescheides) einer bestimmten Partei gegenüber nicht (oder z.B. wegen eines Zustellmangels nicht wirksam) erfolgt, so beginnt die Frist ihr gegenüber nicht oder erst nach Heilung des Zustellmangels zu laufen vergleiche etwa VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061). Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz. 21 bis 24.
3. Die Versäumung einer Frist liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Diesbezüglich war Folgendes zu erwägen:
Soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).Soweit in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist "das Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist "das Dokument" gemäß Abs. 4 leg. cit. in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist "das Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist "das Dokument" gemäß Absatz 4, leg. cit. in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 14.09.2010 Mag. Judith RUDERSTALLER, per Adresse "Asyl in Not", zu seiner Vertreterin samt Zustellvollmacht bestellt. Diese ist laut RSa-Rückschein des Bescheides vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zwar als Empfängerin bezeichnet (vgl. AS 311 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), doch wurde die RSa-Sendung - wie von ihr in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zu Recht moniert - von dieser nicht übernommen. Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift entspricht ganz eindeutig nicht jener von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich mit etwa der Vollmacht oder auch der Vollmachtsbekanntgabe ergeben hat. Wie von Mag. RUDERSTALLER geltend gemacht, ist der Bescheid vom 29.09.2010 offensichtlich von einer Person an der Rezeption des WUK übernommen worden (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet), in ihre persönliche Sphäre jedoch erst am 04.10.2010 übergegangen. Da es sich bei Mag. RUDERSTALLER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt - solche sind insbesondere Rechtsanwälte (§ 8 RAO), Notare (§ 5 Abs. 1 NO), Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 ZTG), Patentanwälte (§ 16 Abs. 1 PatAnwG), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 1, 3 und 5 WTBG), vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (2008) zu § 49 AVG, Punkt 11 -, bei welchen die Zustellung an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten rechtmäßig wäre, kommt eine allenfalls denkbare Zustellung iSd § 13 Abs. 4 ZustellG jedenfalls nicht in Frage. Der Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wäre Mag. RUDERSTALLER vielmehr zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, wie von dieser zu Recht in der Beschwerde moniert. Die Zustellung an eine Person an der Rezeption des WUK stellt daher einen nicht rechtmäßigen Zustellvorgang dar. Erst durch den Umstand, dass Mag. RUDERSTALLER der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 am 04.10.2010 übergeben worden und damit tatsächlich zugekommen ist, konnte der zunächst unterlaufene Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG heilen und galt die Zustellung in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat daher erst mit Heilung des Zustellmangels am 04.10.2010 zu laufen begonnen und endete am 18.10.2010 um 24.00 Uhr. Die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2010 erweist sich daher als fristgerecht.Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 14.09.2010 Mag. Judith RUDERSTALLER, per Adresse "Asyl in Not", zu seiner Vertreterin samt Zustellvollmacht bestellt. Diese ist laut RSa-Rückschein des Bescheides vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zwar als Empfängerin bezeichnet vergleiche AS 311 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), doch wurde die RSa-Sendung - wie von ihr in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zu Recht moniert - von dieser nicht übernommen. Die auf dem RSa-Rückschein befindliche Unterschrift entspricht ganz eindeutig nicht jener von Mag. RUDERSTALLER, wie ein Vergleich mit etwa der Vollmacht oder auch der Vollmachtsbekanntgabe ergeben hat. Wie von Mag. RUDERSTALLER geltend gemacht, ist der Bescheid vom 29.09.2010 offensichtlich von einer Person an der Rezeption des WUK übernommen worden (in dessen Räumlichkeiten sich der Verein "Asyl in Not" befindet), in ihre persönliche Sphäre jedoch erst am 04.10.2010 übergegangen. Da es sich bei Mag. RUDERSTALLER nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt - solche sind insbesondere Rechtsanwälte (Paragraph 8, RAO), Notare (Paragraph 5, Absatz eins, NO), Ziviltechniker (Paragraph 4, Absatz eins, ZTG), Patentanwälte (Paragraph 16, Absatz eins, PatAnwG), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Paragraphen eins, 3 und 5 WTBG), vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze (2008) zu Paragraph 49, AVG, Punkt 11 -, bei welchen die Zustellung an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten rechtmäßig wäre, kommt eine allenfalls denkbare Zustellung iSd Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG jedenfalls nicht in Frage. Der Bescheid vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, wäre Mag. RUDERSTALLER vielmehr zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, wie von dieser zu Recht in der Beschwerde moniert. Die Zustellung an eine Person an der Rezeption des WUK stellt daher einen nicht rechtmäßigen Zustellvorgang dar. Erst durch den Umstand, dass Mag. RUDERSTALLER der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 am 04.10.2010 übergeben worden und damit tatsächlich zugekommen ist, konnte der zunächst unterlaufene Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustellG heilen und galt die Zustellung in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat daher erst mit Heilung des Zustellmangels am 04.10.2010 zu laufen begonnen und endete am 18.10.2010 um 24.00 Uhr. Die vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Mag. RUDERSTALLER eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2010 erweist sich daher als fristgerecht.
Da im gegenständlichen Fall somit keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt und es daher an der Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt, erweist sich der o.a. Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und ist daher ersatzlos zu beheben gewesen.
Lediglich abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewählte Vorgangsweise - Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt anstatt Abgabe eine fundierten Stellungnahme an den Asylgerichtshofes bezüglich der (angeblich) "verspäteten" Beschwerde - dazu führen musste, dass dem Asylgerichtshof die oben dargestellte Zustellproblematik erst mit Beschwerde gegen den, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zu Kenntnis gelangt ist und sich die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG vom 24.11.2010, Zl. D13 415946-1/2010/4E, erst damit als unzulässig erwiesen hat und daher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 415946-1/2010/5E, gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig zu beheben gewesen ist.Lediglich abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewählte Vorgangsweise - Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt anstatt Abgabe eine fundierten Stellungnahme an den Asylgerichtshofes bezüglich der (angeblich) "verspäteten" Beschwerde - dazu führen musste, dass dem Asylgerichtshof die oben dargestellte Zustellproblematik erst mit Beschwerde gegen den, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid vom 02.12.2010, Zahl: 10 07.742-BAT, zu Kenntnis gelangt ist und sich die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG vom 24.11.2010, Zl. D13 415946-1/2010/4E, erst damit als unzulässig erwiesen hat und daher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 415946-1/2010/5E, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG amtswegig zu beheben gewesen ist.
Da zudem kein Fristversäumnis vorgelegen ist, wäre es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darüber hinaus verwehrt gewesen überhaupt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, sondern hätte sie die in diesem Antrag und der Beschwerde vom 16.12.2010 geltend gemachte Zustellproblematik vielmehr im Rahmen der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 12.11.2010 darlegen müssen.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG idgF abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
20.05.2011