RS Vfgh 2006/10/11 B1694/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Militärwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Aufhebung des am 15.03.06 erlassenen Einberufungsbefehls gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 WehrG 2001.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Begründung des vorliegenden Antrags ausschließlich auf einen neuerlichen Einberufungsbefehl vom 16.08.06 (der dagegen erhobenen Beschwerde B1689/06 wurde mit B v 11.10.06 aufschiebende Wirkung erteilt), der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Entscheidungstexte

  • B 1694/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 1694/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1694.2006

Dokumentnummer

JFR_09938989_06B01694_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten