Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D7 306121-1/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 27.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 27.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Norwegen geboren und ihre Mutter brachte am 20.04.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Norwegen geboren und ihre Mutter brachte am 20.04.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 7).
Am 20.04.2006 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch befragt. Im Zuge der Einvernahme legte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 19 bis 33).
Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde am 25.04.2006 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 37 bis 41).
Am 22.05.2006 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 109 bis 115).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 20.04.2006 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 145).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 20.04.2006 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 145).
Dem Bundesasylamt wurde am 04.10.2006 eine Zeugenniederschrift des angeblichen Kindesvaters der Beschwerdeführerin übermittelt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 155 bis 161).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, zugestellt am 26.09.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.10.2006 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 163 bis 171).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, zugestellt am 26.09.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.10.2006 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 163 bis 171).
Dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 01.03.2007 ein Untersuchungsbericht des norwegischen Auszuges aus dem Geburtenregister die Beschwerdeführerin betreffend übermittelt.
Für den 19.02.2007 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Fortsetzung der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 26.01.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm.
In der Verhandlung legte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin einen Brief der Zwillingsschwester der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 30.10.2006 welcher über ihre Schwierigkeiten in der Ukraine erzählt, einen ukrainischen Zeitungsartikel vom 03.02.2007, ein Foto der Beschwerdeführerin und ein Schreiben an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 19.01.2007 vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen.
I.4. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Dem Asylgerichtshof wurde am 08.06.2010 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin übermittelt.
Für den 10.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin teilnahm. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nachdem sie bereits zwei Verhandlungen im Verfahren der Mutter beim Unabhängigen Bundesasylsenat abgehalten hatte, führte sie das Verfahren gemäß
§ 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiter.Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiter.
Nach der letzten Verhandlung als Einzelrichterin hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610/2008 festgestellt, dass die Übergangsbestimmung desNach der letzten Verhandlung als Einzelrichterin hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610 aus 2008, festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des
§ 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall war jedoch nach einer Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine weitere Verhandlung vor dem Asylgerichtshof notwendig. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihrer Ausreise aus der Ukraine war somit nach den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht "entscheidungsreif", weshalb die Verhandlung gemäß der neuen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem Senat am 27.01.2011 wiederholt werden mussten.Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall war jedoch nach einer Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine weitere Verhandlung vor dem Asylgerichtshof notwendig. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihrer Ausreise aus der Ukraine war somit nach den Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht "entscheidungsreif", weshalb die Verhandlung gemäß der neuen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem Senat am 27.01.2011 wiederholt werden mussten.
Für den 27.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung, diesmal vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes, anberaumt, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Nach Erörterung des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.04.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.04.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin in der am 27.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin in der am 27.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Ukraine. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ist. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist orthodoxen Glaubens. Der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin ist derzeit unbekannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2002, Zahl 02 03.163-BAG, wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 31.01.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 02 03.163-BAG, Seiten 123 bis 149).römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Ukraine. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ist. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist orthodoxen Glaubens. Der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin ist derzeit unbekannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2002, Zahl 02 03.163-BAG, wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 31.01.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 02 03.163-BAG, Seiten 123 bis 149).
II.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäßrömisch zwei.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin des Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 145).Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Beschwerdeführerin des Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 119 bis 145).
II.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 163 bis 171).römisch zwei.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zahl 06 04.298-BAG, wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 163 bis 171).
II.3.4. Die gegen den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäßrömisch zwei.3.4. Die gegen den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II.3.5. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.römisch zwei.3.5. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.
II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Die Beschwerdeführerin ist ein gesundes Kind und die Mutter der Beschwerdeführerin war vor ihrer letzten Ausreise aus der Ukraine nicht obdachlos. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in der Ukraine nach der Schule Kurse für Sekretärinnen absolviert. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in der Ukraine als Sekretärin und am Markt gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt verdient. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter.
II.3.7. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch zwei.3.7. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:
1. Innenpolitik
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)
2. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)
3. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.
Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.
Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.
Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.
(EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)
4. NGOs
Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert. Wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 4.5.2010)
5. Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
6. Frauen / Kinder
Im April 2008 hat das Parlament einige Gesetzesnovellen verabschiedet, die Maßnahmen zum Thema Geschlechtergleichstellung umsetzen. Wichtigster Punkt ist, dass das Büro des Ombudsmanns, geleitet von der Parlamentarischen Kommissarin für Menschenrechte Nina Karpachova, in Zukunft die Geschlechtergleichstellung überprüfen darf.
Bereits im Dezember 2008 fand ein Treffen zum Thema Geschlechtergleichstellung statt, an dem Vertreter von Parlament, Regierung und dem UN-Programm zur Unterstützung der Gleichberechtigung teilnahmen. Der Kampf der ukrainischen Gerichte gegen häusliche Gewalt muss verbessert werden.
Der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung ist hoch (49%), sie werden aber schlechter bezahlt (um ca. 32%).
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien in denen Frauen dominieren hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile
Zur Situation ukrainischer Staatsbürgerinnen, die mit Kindern von afrikanischen Männern in die Ukraine zurückkehren, konnte in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen keine Information gefunden werden (Accord Anfragebeantwortung a-6982 vom 29. Oktober 2009).
Arbeitsübersetzung für das Polizeiattachebüro Kiew (Übersetzung aus der Webseite des ukrainischen IM www.mvs.gov.ua vom 15.12.2009)
Der Stand der Gegenmaßnahmen der Behörden des IM der Ukraine betreffend des Auftretens von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Im Mai 2007 ist im Innenministerium der Ukraine ein Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Rassismus für den Zeitraum bis 2009 erstellt worden. Es ist dies das erste Dokument, das auf der Ebene der Zentralbehörden der Exekutivgewalt diesbezüglich verabschiedet wurde.
Der Ziel dieses Plans war die Aktivierung der operativen Ermittlungen, die Präventionstätigkeit unter den Risikogruppen und die Verbesserung der Information der Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden über die Unzulässigkeit von Diskriminierung.
Ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung dieses Plans war die Schaffung von Abteilungen zur Bekämpfung der ethnisch motivierten Kriminalität und von Straftaten, die von radikalen Jugendbanden begangen werden, in der Struktur der Dienststellen der Kriminalpolizei des Ministeriums und den Hauptverwaltungen in der Stadt Kiew und in den Regionen Lviv, Odessa, Kharkiv, Dnepropetrowsk und Lugansk. 2008 sind gegenüber Ausländern 403 Verbrechen begangen worden, davon 15 - gegen Leib und Leben, darunter vorsätzliche Morde - 12 (11 aufgeklärt), schwere Körperverletzungen - 13 (10), mittelschwere Körperverletzungen - 9 (7).
Seit Anfang des Jahres 2009 sind 416 Verbrechen angezeigt worden, davon vorsätzliche Morde - 7 (6 aufgeklärt), schwere Körperverletzungen - 6 (5), mittelschwere Körperverletzungen - 6 (4). Die Morde wurden begangen gegenüber 2 Bürgern von afrikanischen Staaten und je einem Bürger von Afghanistan, Indien, China, Syrien und der Türkei.
Besondere Beunruhigung rufen die Fakten von rechtswidrigen Handlungen gegenüber Ausländern begangen von radikalen Jugendgruppen, zu den die Neonazis und die s.g. Skinheads gehören.
Heute sind bei der Polizei 1053 Personen gemeldet (in diesem Jahr sind weitere 84 Personen dazu gekommen), die sich als Skinheads erklären, davon in der Autonomen Republik Krim - 60, in der Region Zaporoschje - 150, in der Region Odessa - 105, in der Region Chernigiv - 126, in der Stadt Kiew - 542.
Bezüglich dieser Personen werden seitens der Kriminalpolizei ständig Präventionsmaßnahmen durchgeführt. Im Internet erfolgt ein ständiges Monitoring der Informationen.
Alle Verbrechen, bei denen ein Ausländer Opfer geworden ist, stehen unter der Kontrolle der Leitung des Ministeriums. Zum Zweck der raschen und vollständigen Aufklärung arbeiten in jeder Hauptverwaltung und Verwaltung des Inneren in den Regionen ständige Untersuchungs-- und Ermittlungsgruppen, die aus erfahrenen Mitarbeitern bestehen (Wolfgang Poick, Polizeilicher Verbindungsbeamter des Österreichischen Bundesministeriums für Innerses an der Österreichischen Botschaft in Kiew).
8. Meldewesen
Viele Ukrainer haben Schwierigkeiten sich an ihrem Wohnort registrieren zu lassen, da ihre Mietverhältnisse inoffiziell sind. Das führt dazu, dass sie sich melden, wo es möglich ist, nicht wo sie tatsächlich leben. Angeblich trifft das auf die Mehrheit aller Mietverhältnisse zu, weil beide Seiten - Mieter wie Vermieter - kein Interesse haben das zu ändern: der Vermieter verdient an der Steuer vorbei und wird Mieter leichter wieder los während der Mieter günstiger wohnen kann und das Vorweisen von Dokumenten sowie bürokratischen Aufwand vermeidet.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt soll es durchaus möglich sein, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. Behördlicherseits könnte ein derartiger Umstand demnach nur "zufälligerweise" entdeckt werden, etwa aufgrund einer Anzeige, oder wenn die Abwesenheit der Person im Zuge eines behördlichen Tätigwerdens festgestellt wird.So soll allein in Kiew die inoffizielle Einwohnerzahl bei bis zu 4 Mio. liegen, bei einer offiziellen Einwohnerzahl von ca. 2,8 Mio.
2005 wurde im ukrainischen Parlament (Verkhovna Rada) ein Gesetz angenommen, das das Gesetz über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine vom 11. Dezember 2003 abändern sollte, indem bei der Definition des Orts der Registrierung ein "Ort des üblichen Aufenthalts" hinzugefügt wurde. So sollte es Obdachlosen ermöglicht werden zu einer Meldung zu kommen. Dieses Gesetz wurde aber vom Präsidenten per Veto verhindert und Anfang 2006 aufgegeben.
Das Meldewesen in der Ukraine heute unterscheidet sich maßgeblich vom System der Propiska, das in der UdSSR üblich und auch in der neu entstandenen Ukraine noch bis 2004 in Gebrauch war. Das neue System ist ein reines Registrierungssystem, kein Genehmigungsverfahren mehr. Bringt ein Bürger der Ukraine die erforderlichen Unterlagen haben die Behörden seine An- oder Abmeldung durchzuführen und es ist ihnen verboten weitere Dokumente, als die im Gesetz angegebenen, zu verlangen.
Die Daten werden dezentral auf Bezirksebene verwaltet, eine zentrale Datenbank fehlt, was Meldeanfragen der Behörden zu einem langwierigen Prozess macht und personenbezogene Daten erfordert.
Noch immer ist die Ausübung zentraler Rechte, wie etwa der Zugang zu sozialen, kommunalen oder Gesundheitsdiensten, an die Meldung am Wohnort gebunden. Soweit erinnert das neue System noch an die Propiska früherer Zeiten. Angeblich verlangen auch manche Arbeitgeber, obwohl das verboten ist, dass Bewerber am Ort der Berufsausübung registriert sind. Dennoch soll es aber möglich sein, und das scheint plausibel, in der Ukraine ganz normal zu leben, zu arbeiten und Dienste in Anspruch zu nehmen, ohne am Ort des dauernden Aufenthalts wirklich gemeldet zu sein. Damit würde auch korrespondieren, dass nach Lage der Quellen eine große Zahl an Ukrainern nicht an ihrem tatsächlichen Wohnort gemeldet ist, da sie zur Miete wohnen und im Einvernehmen mit dem Vermieter, auf eine offizielle Registrierung verzichtet wird. Wenn man dazu auch die Berichte über das Ausmaß der Korruption in der Ukraine berücksichtigt, gewinnen Aussagen wonach Personen viele Jahre in der Ukraine gelebt, gearbeitet, Schulen besucht haben wollen usw., durchaus an Glaubwürdigkeit (Ukraine Meldepflicht und Meldewesen, Staatendokumentation vom 23.02.2010, Seiten 8f).
9. Grundversorgung
Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.
Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.
(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.
(Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=english, Zugriff 7.5.2010)
Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.
Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.
(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)
10. Medizinische Versorgung
In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung - mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - medizinische Hinweise, 7.5.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 7.5.2010)
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions- und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Verfassung der Ukraine verpflichtet den Staat ein effektives Gesundheitssystem zu erhalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das umfasst nicht Medikamente oder bestimmte Operationen, die selbst getragen werden müssen.
Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriasis, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)
Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine.
Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren:
Wissenschaftliche Forschungszentren - 25
Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren - 32
Ambulante Kliniken - 6
Sanatorien und Erholungseinrichtungen - 37
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (12 Tabletten) kostet zurzeit 26 UAH (ca. 2,60 EUR).
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.
(IOM Country Fact Sheet Ukraine, August 2009, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13563346/13563793/Country_Fact_Sheet_Ukraine%2C_August_2009%2C_deutsch.pdf?nodeid=13459416&vernum=-2, Zugriff 7.5.2010)
Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.
(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010).
II.4.1. Die Identitäten der Beschwerdeführerin (II.3.1.) und ihrer Mutter konnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten nach Vorlage einer Geburtsurkunde und aufgrund der Behauptungen der gesetzlichen Vertreterin glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 02 03.163-BAG undrömisch zwei.4.1. Die Identitäten der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) und ihrer Mutter konnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage einer Geburtsurkunde und aufgrund der Behauptungen der gesetzlichen Vertreterin glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 02 03.163-BAG und
06 04.298-BAG, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 235721-0/2008, und
D7 306121-1/2008.
II.4.2. Die Feststellung, dass die für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft waren (II.3.5.), beruht auf den unglaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2011 zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren.römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass die für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft waren (römisch zwei.3.5.), beruht auf den unglaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2011 zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte am 31.01.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag ein, gab schriftlich an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein (schriftlicher Asylantrag, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 02 03.163-BAG, Seite 1).Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte am 31.01.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag ein, gab schriftlich an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein (schriftlicher Asylantrag, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 02 03.163-BAG, Seite 1).
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erneut an, dass sie XXXX heiße, am XXXX geboren aber doch nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine sei. Obwohl die Mutter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag eingebracht hatte, behauptete sie wahrheitswidrig, nie zuvor im Ausland gewesen zu sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, ab 1992 bis zuletzt bei ihrem Vater in Tschetschenien gelebt zu haben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an:In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erneut an, dass sie römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren aber doch nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine sei. Obwohl die Mutter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag eingebracht hatte, behauptete sie wahrheitswidrig, nie zuvor im Ausland gewesen zu sein. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, ab 1992 bis zuletzt bei ihrem Vater in Tschetschenien gelebt zu haben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an:
"... Frage: Können Sie konkret gegen Ihrer Person gerichtete
Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen vorbringen?
Antwort: Ich bin in Tschetschenien vergewaltigt worden.
Anmerkung: Die AW wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Falle ihres Vorbringens das Recht eines weiblichen Referenten zur Fortsetzung der Einvernahme hat.
Antwort: Es war nur eine versuchte Vergewaltigung.
Frage: ...."
Die Mutter der Asylwerberin gab weiters an, dass der konkrete Ausreisegrund aus der Ukraine nach dem Tod ihrer Mutter gewesen sei. Nach deren Tod habe ihr Vater beschlossen, die Mutter der Asylwerberin auf Grund der Verseuchung in Tschernobyl nach Tschetschenien mitzunehmen. Die Mutter der Asylwerberin habe sich in Tschetschenien als alleinstehendes Mädchen ausgeliefert gefühlt. Es habe dort keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit und kein Geld gegeben. Man habe versucht die Mutter der Asylwerberin in Tschetschenien zu vergewaltigen. Die sittliche Gefährdung aufgrund des Status als alleinstehendes Mädchens würde für die Mutter der Asylwerberin nicht in der Ukraine, aber in der Stadt XXXX in Tschetschenien bestehen. Die Mutter der Asylwerberin könne nicht in die Ukraine zurückkehren, weil sie in der Ukraine keine Verwandten habe und auch sonst niemanden kenne. Außerdem sei ihre Heimatstadt Tschernobyl verseucht (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter,Die Mutter der Asylwerberin gab weiters an, dass der konkrete Ausreisegrund aus der Ukraine nach dem Tod ihrer Mutter gewesen sei. Nach deren Tod habe ihr Vater beschlossen, die Mutter der Asylwerberin auf Grund der Verseuchung in Tschernobyl nach Tschetschenien mitzunehmen. Die Mutter der Asylwerberin habe sich in Tschetschenien als alleinstehendes Mädchen ausgeliefert gefühlt. Es habe dort keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit und kein Geld gegeben. Man habe versucht die Mutter der Asylwerberin in Tschetschenien zu vergewaltigen. Die sittliche Gefährdung aufgrund des Status als alleinstehendes Mädchens würde für die Mutter der Asylwerberin nicht in der Ukraine, aber in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien bestehen. Die Mutter der Asylwerberin könne nicht in die Ukraine zurückkehren, weil sie in der Ukraine keine Verwandten habe und auch sonst niemanden kenne. Außerdem sei ihre Heimatstadt Tschernobyl verseucht (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter,
Zahl 02 03.163-BAG, Seiten 5 bis 15).
Nachdem die Mutter der Asylwerberin wegen illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von dort rückübernommen worden war, gab sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten, Fremdenpolizei, am XXXX auf die Frage, ob sie in der Ukraine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe an:Nachdem die Mutter der Asylwerberin wegen illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von dort rückübernommen worden war, gab sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten, Fremdenpolizei, am römisch 40 auf die Frage, ob sie in der Ukraine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe an:
"... A: ich bin eigentlich nicht ganz im Bilde, mein Vater ist ein
Moslem und in der Ukraine werden die Moslems nicht so gut angesehen.
Mir wird vom Verhandlungsleiter die Genfer Konvention erklärt und ich gebe dazu an, dass ich aus religiösen Gründen verfolgt werde, da mein Vater Moslem ist uns ich Ukrainerin bin und kein Moslem.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die die Abschiebung in die Ukraine unzulässig machen würden.
A: Erstens ist die Gegend verseucht und ich habe dort keine Verwandten, wo ich wohnen könnte. Ich sehe dort keinen Sinn des Lebens, dort kann man nur sterben.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ...."
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie bereits im Jahr 1999 in Österreich gewesen sei und unter einem falschen Namen und Papieren um Asyl angesucht habe:
"... F: Unter welchem Namen haben Sie 1999 um Asyl angesucht?
A: Da habe ich unter einem falschen Namen angesucht und die Papiere wurden von der Mafia ausgestellt.
F: Welche Mafia war das?
A: Ich kenne deren Namen nicht, es waren Männer.
F: Unter welchem Namen haben Sie 1999 um Asyl angesucht? Nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum?
A: Welchen Namen soll ich sagen? Den Namen der im Reisepass gestanden ist? Im Reisepass stand XXXX, an das Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern, ich glaube es war der XXXX, an das Jahr kann ich mich nicht erinnern.A: Welchen Namen soll ich sagen? Den Namen der im Reisepass gestanden ist? Im Reisepass stand römisch 40 , an das Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern, ich glaube es war der römisch 40 , an das Jahr kann ich mich nicht erinnern.
F: War der Reisepass gefälscht?
A: Ja.
[...]
F: Sie bleiben dabei, dass Ihre Identität jetzt welche ist?
A: Mein Name ist XXXX.A: Mein Name ist römisch 40 .
F: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Schwester angab, Ihr Mädchenname sei XXXX?
A: Das ist falsch. Men Name lautet XXXX.A: Das ist falsch. Men Name lautet römisch 40 .
[...]
F: Möchten Sie noch irgendwelche Angaben machen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt.
[...]
Vorhalt: Ihr Reisepass wurde überprüft, Ihr tatsächlicher Name ist XXXX, was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ihr Reisepass wurde überprüft, Ihr tatsächlicher Name ist römisch 40 , was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht, das kann nicht wahr sein.
Vorhalt: Ihre Fingerabdrücke wurden ebenfalls unter XXXX genommen.Vorhalt: Ihre Fingerabdrücke wurden ebenfalls unter römisch 40 genommen.
A: Ja, aber das ist dennoch nicht mein Name. Das hat alles die Mafia gemacht. ..." (Niederschriftliche Befragung am XXXX, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).A: Ja, aber das ist dennoch nicht mein Name. Das hat alles die Mafia gemacht. ..." (Niederschriftliche Befragung am römisch 40 , Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).
Die Mutter der Asylwerberin gab anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 20.04.2006, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, an, dass die Asylwerberin in Norwegen geboren sei und nach den Fluchtgründen der Asylwerberin befragt, dass die Fluchtgründe welche die Mutter der Asylwerberin betreffen würden, auch die Asylwerberin betreffen würden (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 19 bis 27).
Die Mutter der Asylwerberin gab in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 25.04.2006, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie für die Asylwerberin dieselben Gründe wie für sich selbst angeben wolle. Die Asylwerberin habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine erwarte die Mutter der Asylwerberin, dass die Asylwerberin in der Ukraine diskriminiert werde. In der Ukraine seien dunkelhäutige Kinder nicht beliebt. Auch in Österreich schaue man komisch auf ihre Tochter (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 37 bis 41).
Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2011, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise und den behaupteten Problemen im Fall der Reise der Asylwerberin in die Ukraine aus.
Zunächst war nicht zu übersehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in beiden Asylverfahren immer wieder ihr Vorbringen zu ihrer angeblichen Identität änderte, was nicht gerade für ihre Glaubwürdigkeit spricht.
So brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 27.04.1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag, Zahl 99 05.357, ein und behauptete den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX zu führen.So brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 27.04.1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag, Zahl 99 05.357, ein und behauptete den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 zu führen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte am 31.01.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag ein, gab schriftlich an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte am 31.01.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag ein, gab schriftlich an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erneut an, dass sie XXXX heiße, am XXXX geboren und aber doch nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine sei.In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002 gab die Mutter der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erneut an, dass sie römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und aber doch nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine sei.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten, Fremdenpolizei, am XXXX, behauptet die Mutter der Beschwerdeführerin:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten, Fremdenpolizei, am römisch 40 , behauptet die Mutter der Beschwerdeführerin:
"... A: Welchen Namen soll ich sagen? Den Namen der im Reisepass
gestanden ist? Im Reisepass stand XXXX, an das Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern, ich glaube es war der XXXX, an das Jahr kann ich mich nicht erinnern.gestanden ist? Im Reisepass stand römisch 40 , an das Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern, ich glaube es war der römisch 40 , an das Jahr kann ich mich nicht erinnern.
F: War der Reisepass gefälscht?
A: Ja.
[...]
F: Sie bleiben dabei, dass Ihre Identität jetzt welche ist?
A: Mein Name ist XXXX.A: Mein Name ist römisch 40 .
F: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Schwester angab, Ihr Mädchenname sei XXXX?
A: Das ist falsch. Men Name lautet XXXX. ...." (niederschriftlichen Befragung am XXXX, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).A: Das ist falsch. Men Name lautet römisch 40 . ...." (niederschriftlichen Befragung am römisch 40 , Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).
Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich wiederholt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX heiße und am XXXX geboren sei.Auch in der Beschwerde wurde ausdrücklich wiederholt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei.
Die Mutter der Beschwerdeführerin gab erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2007 widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben an, dass Sie doch nicht XXXX heiße und am XXXX sei:Die Mutter der Beschwerdeführerin gab erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2007 widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben an, dass Sie doch nicht römisch 40 heiße und am römisch 40 sei:
"... VL: In Ihrer Berufung steht, dass Sie XXXX heißen und am XXXX"... VL: In Ihrer Berufung steht, dass Sie römisch 40 heißen und am römisch 40
geboren wurden. Stimmt das?
BW: Das ist nicht mein Name. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2011, Seite 9).
Die Mutter der Beschwerdeführerin tauschte die Gründe für ihre Asylantragstellung laufend aus und änderte ihr Vorbringen, was ebenfalls nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Zunächst behauptete die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie ihren zweiten Asylantrag stelle, weil sie nach dem Tod ihrer Mutter von 1992 bis zuletzt bei ihrem Vater in Tschetschenien gelebt habe und dass sie von Tschetschenien nach Österreich gereist sei, weil es dort den Versuch einer Vergewaltigung gegeben hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich in Tschetschenien als alleinstehendes Mädchen ausgeliefert gefühlt. Es habe dort keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit und kein Geld gegeben. Die sittliche Gefährdung aufgrund des Status als alleinstehendes Mädchens würde für die Mutter der Asylwerberin nicht in der Ukraine, aber in der Stadt XXXX in Tschetschenien bestehen (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 5 bis 15).Die Mutter der Beschwerdeführerin tauschte die Gründe für ihre Asylantragstellung laufend aus und änderte ihr Vorbringen, was ebenfalls nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Zunächst behauptete die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie ihren zweiten Asylantrag stelle, weil sie nach dem Tod ihrer Mutter von 1992 bis zuletzt bei ihrem Vater in Tschetschenien gelebt habe und dass sie von Tschetschenien nach Österreich gereist sei, weil es dort den Versuch einer Vergewaltigung gegeben hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte sich in Tschetschenien als alleinstehendes Mädchen ausgeliefert gefühlt. Es habe dort keine Arbeit, keine Ausbildungsmöglichkeit und kein Geld gegeben. Die sittliche Gefährdung aufgrund des Status als alleinstehendes Mädchens würde für die Mutter der Asylwerberin nicht in der Ukraine, aber in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien bestehen (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 06.03.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 5 bis 15).
In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am XXXX behauptet die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie ihren zweiten Asylantrag stelle, weil sie in der Ukraine verfolgt werde, da ihr Vater Moslem sei. In der Ukraine könne sie nicht leben, weil die Gegend von Tschernobyl verseucht sei und die Beschwerdeführerin keine Verwandten habe (niederschriftlichen Befragung am XXXX, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am römisch 40 behauptet die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie ihren zweiten Asylantrag stelle, weil sie in der Ukraine verfolgt werde, da ihr Vater Moslem sei. In der Ukraine könne sie nicht leben, weil die Gegend von Tschernobyl verseucht sei und die Beschwerdeführerin keine Verwandten habe (niederschriftlichen Befragung am römisch 40 , Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seiten 91 bis 97).
In der Beschwerde brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass sie vor ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich in der Russischen Föderation bei ihrem Vater in der Stadt XXXX, in Tschetschenien, gelebt habe. Da die Situation in Tschetschenien untragbar geworden sei und auf Grund der bekannten Verhältnisse, habe die Mutter der Beschwerdeführerin abermals nach Österreich flüchten müssen.In der Beschwerde brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass sie vor ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich in der Russischen Föderation bei ihrem Vater in der Stadt römisch 40 , in Tschetschenien, gelebt habe. Da die Situation in Tschetschenien untragbar geworden sei und auf Grund der bekannten Verhältnisse, habe die Mutter der Beschwerdeführerin abermals nach Österreich flüchten müssen.
Widersprüchlich dazu behauptete die Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (Anmerkung: das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates ist nunmehr vorsitzende Richterin des Beschwerdeverfahrens), dass sie vor ihrer zweiten Asylantragstellung nicht von Tschetschenien nach Österreich gereist sei, sondern, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nur bis 1993 in Tschetschenien gelebt habe und von 1993 bis 1999 in der Ukraine. Die Mutter der Beschwerdeführerin wiederholte ihre erstmals in der Beschwerde gemachten Angaben, wonach sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Allerdings wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin nicht ihre diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, wonach sie vor ihrer ersten Asylantragstellung in der Ukraine in Italien als Prostituierte arbeiten hätte sollen und zwischen den beiden Asylanträgen in Österreich in der Russischen Föderation bei ihrem Vater gelebt hätte, sondern behauptete neu, dass sie für die Dauer eines Jahres ab dem Jahr 1998 in der Ukraine bis zum Jahr 1999 zur Prostitution gezwungen worden wäre. Danach sei die Mutter der Beschwerdeführerin zum ersten Mal im Jahr 1999 nach Österreich gereist:
"... BW: Von XXXX bin ich in die Ukraine gefahren, das war 1993 bis"... BW: Von römisch 40 bin ich in die Ukraine gefahren, das war 1993 bis
1999 habe ich in der Ukraine gelebt, danach bin ich nach Österreich gekommen. Dann habe ich meinen falschen Namen genannt und habe einen Asylantrag gestellt.
VL: Wann haben Sie Ihren zweiten Asylantrag in Österreich eingebracht?
BW: Das war der 31.01.2002.
VL: Haben Sie damals die Wahrheit angegeben, oder wieder gelogen?
BW: Nein, damals habe ich auch gelogen.
[...]
VL: Haben Sie anlässlich des letzen Asylantrages, bezüglich Ihrer Fluchtgründe gelogen?
BW: Die Gründe waren richtig, gelogen habe ich nur den Namen und das Geburtsdatum.
VL: Sie haben also immer die Wahrheit gesagt, und nur bezüglich des Namen und Geburtsdatums gelogen?
BW: Ja.
VL: Heute haben Sie angegeben, von 1993 bis 1999 in der Ukraine gelebt zu haben und von 1998 bis 1999 der Prostitution nachgegangen zu sein.
BW: Das ist richtig.
VL: Weshalb haben Sie dann entgegen Ihrer heutigen Behauptung, vor dem BM (AIS/DG6) angegeben, von 1992 bis 1998 in XXXX gelebt zu haben.VL: Weshalb haben Sie dann entgegen Ihrer heutigen Behauptung, vor dem BM (AIS/DG6) angegeben, von 1992 bis 1998 in römisch 40 gelebt zu haben.
BW: Ich bin ruhig, weil ich das sage, so wie es ist.
VL: Das haben Sie jetzt zwei Mal nicht gesagt, bzw. haben Sie heute erneut einen Widerspruch, wie soll ich Ihnen noch glauben?
BW: Ich habe nicht verstanden was ich früher geschrieben habe. Ich habe nichts geschrieben.
VL: Das BAA hat Ihre Angaben niederschriftlich festgehalten. Bis 1992 in Tschernobyl, von 1992 bis 1998 in XXXX gelebt und dort die Schule besucht haben. Was sagen Sie dazu?VL: Das BAA hat Ihre Angaben niederschriftlich festgehalten. Bis 1992 in Tschernobyl, von 1992 bis 1998 in römisch 40 gelebt und dort die Schule besucht haben. Was sagen Sie dazu?
BW: Das ist nicht richtig.
BWV: Darf ich vorschlagen, dass wir die bisherigen Angaben der BW "vergessen"?
VL: Sind Sie sich diesmal absolut sicher, dass Sie zur Prostitution in der Unkraine gezwungen wurden?
BW: Ich bin sicher. Ich sage wie es ist, es ist die Wahrheit.
VL: Dazu kann ich nur bemerken, dass Sie das BAA mehrfach darüber aufgeklärt hat, wie wichtig es ist die Wahrheit zu sagen, und Sie selbst zugegeben haben in Ihrer Berufung unwahre Angaben gemacht zu haben. Wer hat Sie wann zur Prostitution gezwungen?
BW: Das waren Zuhälter, die Leute die mich dazu gezwungen haben, bis ich nach Österreich gekommen bin. ...." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2011, Seite 10).
Es ist offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin immer wieder, auch im Beschwerdeverfahren bewusst unwahre Angaben machte. Die Mutter der Beschwerdeführerin behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2007, dass sie beim Bundesasylamt bezüglich ihrer Ausreisegründe wahre Angaben gemacht habe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt hatte die Mutter der Beschwerdeführerin am 06.03.2002 behauptet, von 1992 bis 1998 in XXXX in der Russischen Föderation gelebt und dort die Schule besucht zu haben, während sie in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu behauptet, doch ab 1993 und nicht erst am 1998 in der Ukraine gelebt zu haben. Es war somit offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts dabei fand, ihre Angaben zu ihren Ausreisegründen auszutauschen und nicht bereit war die Wahrheit zu sagen.Es ist offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin immer wieder, auch im Beschwerdeverfahren bewusst unwahre Angaben machte. Die Mutter der Beschwerdeführerin behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2007, dass sie beim Bundesasylamt bezüglich ihrer Ausreisegründe wahre Angaben gemacht habe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt hatte die Mutter der Beschwerdeführerin am 06.03.2002 behauptet, von 1992 bis 1998 in römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt und dort die Schule besucht zu haben, während sie in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu behauptet, doch ab 1993 und nicht erst am 1998 in der Ukraine gelebt zu haben. Es war somit offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts dabei fand, ihre Angaben zu ihren Ausreisegründen auszutauschen und nicht bereit war die Wahrheit zu sagen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin behauptete nach mehrmaliger Änderung ihrer Angaben zu den Gründen für ihre zweite Asylantragstellung am 21.01.2002 erstmals in einer Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.02.2007, dass sie in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei. Bei der Mutter der Beschwerdeführerin war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der folgende Ausschnitt aus der Verhandlungsschrift zeigt, wie die Mutter der Beschwerdeführerin versuchte während der Verhandlung Zeit zu gewinnen und Gegenfragen zu stellen um sich ein neues Vorbringen auszudenken. Würden ihre Angaben zur behaupteten Zwangsprostitution in der Ukraine der Wahrheit entsprechen, hätte die Mutter der Beschwerdeführerin den einfachen Fragen der Verhandlungsleiterin nicht ausweichen müssen, sondern hätte sie sofort beantworteten können:Die Mutter der Beschwerdeführerin behauptete nach mehrmaliger Änderung ihrer Angaben zu den Gründen für ihre zweite Asylantragstellung am 21.01.2002 erstmals in einer Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.02.2007, dass sie in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei. Bei der Mutter der Beschwerdeführerin war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der folgende Ausschnitt aus der Verhandlungsschrift zeigt, wie die Mutter der Beschwerdeführerin versuchte während der Verhandlung Zeit zu gewinnen und Gegenfragen zu stellen um sich ein neues Vorbringen auszudenken. Würden ihre Angaben zur behaupteten Zwangsprostitution in der Ukraine der Wahrheit entsprechen, hätte die Mutter der Beschwerdeführerin den einfachen Fragen der Verhandlungsleiterin nicht ausweichen müssen, sondern hätte sie sofort beantworteten können:
"... VL: Wurden Sie nach den Jahr 1999 zur Prostitution gezwungen?
BW: Nach 1999?
VL: Ja, ich wiederhole die Frage: Wurden Sie nach den Jahr 1999 zur Prostitution gezwungen?
BW schweigt.
VL: Diese Frage ist doch nicht so schwer zu beantworten, ein einfaches Ja oder Nein. Warum müssen Sie so lange nachdenken?
BW: Ich war 1999 schon in Österreich, ich verstehe Ihre Frage nicht.
VL: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BW: Ja, ich verstehe die russische Sprache, ich verstehe die Dolmetscherin gut.
VL: Wurden Sie nach dem Jahr 1999 zur Prostitution gezwungen?
BW: Ich war in Österreich, niemand hat mich dazu gezwungen.
VL: Diese Antwort klingt etwas kryptisch, sind Sie nach dem Jahr 1999, jemals freiwillig der Prostitution nachgegangen?
BW: Nein. Nicht nach meinem Willen.
VL: Sind Sie jemals in Ihrem Leben der Prostitution nachgegangen?
BW: Ja.
VL: Wann?
BW: Ich habe schon gesagt, es war in der Ukraine 1998 bis 1999. Ich bin der Prostitution nachgegangen.
VL: Sind Sie sonst niemals der Prostitution nachgegangen?
BW: Ich wurde in die Ukraine zurückgeschickt, mein Pass wurde gefunden und ich bin damals der Prostitution nachgegangen.
VL: Wann?
BW: Ich wurde im Juni 1999 von Österreich in die Ukraine zurückgeschickt. Ich wurde nach Kiev geschickt, ich bin in einer fremden Stadt dagestanden, ohne Geld und ich habe nicht gewusst, was ich machen soll.
VL: Wie lange sind Sie der Prostitution nachgegangen?
BW: Bis ich das zweite Mal nach Österreich gekommen bin.
VL: Wo sind Sie der Prostitution nachgegangen?
BW: In Kiev haben sie gelogen, dass ich eine Arbeit bekommen würde. Ich hatte keine Wohnung, ich war nicht gemeldet.
VL: Sie haben angegeben, dass Ihre letzte Wohnadresse Tschernobyl und nicht Kiev gewesen sei.
BW: Ich bin nach Kiev gebracht worden.
VL: Sie haben eben behauptet, Sie seien nach Ihrer Rückkehr aus Österreich im Jahr 1999, bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise im Jahr 2002, in Kiev der Prostitution nachgegangen. Vor dem BAA haben Sie jedoch behauptet, dass Ihre letzte Wohnadresse Tschernobyl gewesen sei. Was sagen Sie dazu?
BW: Das ist ein verseuchtes Gebiet, ich bin doch nicht dort der Prostitution nachgegangen.
VL: Haben Sie das vor dem BAA angegeben oder nicht, oder wissen Sie das nicht mehr?
BW: Ich habe das nicht gesagt.
VL: Sie sind also von 1999 bis 2002 in Kiev der Prostitution nachgegangen, ist das korrekt?
BW: Das ist korrekt. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.01.2011, Seite 11).
Es war offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin während der Verhandlung ihr Vorbringen zur Zwangsprostitution in der Ukraine erfand, ansonsten hätte sie sofort angeben können, dass Sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich bis zur neuerlichen Ausreise gezwungen war in der Ukraine als Prostituierte zu arbeiten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin fand nichts dabei auch in der Beschwerdeverhandlung am 10.06.2010 unwahre Angaben zu machen. So behauptete sie zunächst, dass sie von 1998 bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine im Jahr 1999 für einen Zuhälter in der Ukraine gearbeitet hätte, an dessen Namen sie sich nicht erinnern könne, später, dass es doch zwei Zuhälter gewesen seinen und dass ihre Schwester nur im Jahr 1999 für andere Zuhälter gearbeitet habe. Nach einer Erklärung der Verhandlungsleiterin, dass die Zwillingsschwester der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch in der vorangegangenen Verhandlung am selben Tag etwas anderes angegeben habe, änderte die Mutter der Beschwerdeführerin erneut ihr Vorbringen. Die dadurch entstandenen Widersprüche zeigen auf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nichts dabei fand immer wieder bewusst unwahre Angaben zu machen:
".... R: Sind Sie in der Ukraine der Prostitution nachgegangen?
BF: Ja.
R: Von wann bis wann?
BF: 1998 und 1999. Ich bin dann nach Österreich gefahren. Ich war auch als Prostituierte tätig, nachdem ich zurück in die Ukraine gegangen bin. Das war im Jahr 2001.
R: Für wen haben Sie vor 1999 gearbeitet?
BF: Für einen Zuhälter, ich kann mich aber nicht mehr an seinen Namen erinnern.
[...]
R: Was haben Sie danach gearbeitet?
BF: Ich war in dieser Spielzeugproduktion im Büro, aber das waren nur einige Monate. Ich glaube, dass ich dann wieder am Markt gearbeitet habe. Das war ca. ab 1996. Von 1996 bis 1998 habe ich am Markt gearbeitet. Dann habe ich als Prostituierte gearbeitet ab 1998, bis zu meiner Ausreise 1999, ich habe danach nicht auf dem Markt gearbeitet.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Schwester in der vorangegangenen VH behauptet hat, sie hätten auch in den Jahren 1998 und 1999 mit ihr am Markt gearbeitet.
BF: Am Markt gab es die Möglichkeit, dass man nicht jeden Tag hinkommen musste, sondern man konnte auch nur zweimal in der Woche hingehen. Ich habe jedenfalls 1998 und 1999 nicht am Markt gearbeitet. Ich wurde zur Prostitution gezwungen und durfte nicht am Markt arbeiten. Meine Schwester hat aber in den Jahren 1998 und 1999 am Markt gearbeitet.
R: Hatte Ihre Schwester sonst noch einen Job?
BF: Nein.
R: War Ihre Schwester Prostituierte?
BF: Sie war .... Anm.: BF denkt lange nach .... Ich glaube sie warBF: Sie war .... Anmerkung, BF denkt lange nach .... Ich glaube sie war
nur 1999 Prostituierte, wir waren nicht immer zusammen.
R: Wie lange haben sie als Prostituierte gearbeitet?
BF: Zwei Jahre, ich weiß nicht wie lange meine Schwester als Prostituierte gearbeitet hat, wir waren nicht immer zusammen, ich glaube sie war nur 1999 Prostituierte.
R: Für wen hat ihre Schwester als Prostituierte gearbeitet?
BF: Für andere Zuhälter, andere Leute haben sie gezwungen zu arbeiten. Ich kenne weder die Namen, noch diese Männer.
R: Gab es nur einen Zuhälter?
BF: Für mich waren nur zwei Zuhälter zuständig. Ich weiß nicht, wie viele Zuhälter meine Schwester hatte.
R: Gehen Sie davon aus, dass die zusammengearbeitet haben?
BF: Ich glaube nicht, dass es eine Verbindung zwischen meinen und ihren Zuhältern gab.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Schwester behauptet hat, dass Sie beide von der Mafia zur Prostitution in den Jahren 1998 und 1999 gezwungen worden wären? Ihre Schwester hat auch behauptet, dass sie zur selben Zeit als Prostituierte tätig waren, Sie geben an, dass Ihre Schwester wahrscheinlich nur 1999 als Prostituierte tätig war, wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Vielleicht kannten sie sich, ich weiß es nicht, es waren andere Leute. Ich weiß es einfach nicht.
[...]
R: Für mich klingt es einfach nicht plausibel, dass Ihre Zwillingsschwester und Sie von unterschiedlichen Zuhältern zur Prostitution gezwungen werden sollten, noch dazu wenn Sie angeben, dass Sie in verschiedenen Zeiträumen tätig waren. Mir scheint diese Zwangsprostitution der Zwillingsschwester von verschiedenen Männern in verschiedenen Zeiträumen doch etwas zuviel des Zufalls.
BF: Jetzt möchte ich sagen, dass wir doch zusammen gearbeitet haben von 1998 bis 1999, so wie meine Schwester heute in der VH gesagt hat.
R: Ihre Schwester hat aber nicht gesagt, dass Sie gemeinsam gearbeitet haben, sondern nur im selben Zeitraum.
BF: Wir haben auch nicht zusammen gearbeitet, sondern getrennt voneinander. Wir haben damals in einem Haus gelebt. ..."
(Verhandlungsschrift vom 27.01.2011, Seiten 16 bis 18). Auf Grund der widersprüchlichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Behauptungen, dass sie in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei, frei erfunden hat.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte in einen Artikel der Zeitung "HEUTE" vom 10.02.2010 mit Foto von zwei Mädchen mit unbekleideten Oberkörpern in Vorlage der folgendermaßen lautet:
"Sex-Appeal gegen Sexismus: In Kiew (Ukraine) kämpfen diese feschen Nackedeis gegen die "Vergewaltigung der Demokratie". In der Ukraine sind nämlich Tausende Mädchen aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage gezwungen, ihren Körper zu verkaufen. 12.000 Frauen verdienen ihr Brot am Straßenrand." Dieser Zeitungsartikel ist nicht geeignet, die gravierenden Widersprüche in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin denkmöglich zu erklären und stellt kein taugliches Beweismittel für die Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführerin zur behaupteten Zwangsprostitution im Asylverfahren dar.
Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte erst in der zweiten Befragung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin am 25.04.2006 neu vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine diskriminiert werde. In der Ukraine seien dunkelhäutige Kinder nicht beliebt und auch in Österreich schaue man komisch auf die Asylwerberin. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.02.2007 vor, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine Schwierigkeiten wegen der in Norwegen geborenen Tochter, der Vater stamme aus dem Sudan, haben könnte. In der Ukraine gebe es viele Rassisten, man könnte beleidigt werden. Dazu würde es viele Geschichten geben. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte einen Zeitungsartikel einer ukrainischen Zeitung vom 03.02.2007 in Vorlage, in dem ein Leserbrief einer Einwohnerin des Bezirks XXXX veröffentlicht wurde. Die anonyme Dame schreibt, dass sie einen vierjährigen Buben habe, der von einer "anderen Rasse" sei. Der Vater des Kindes sei Ausländer und in der Ukraine tragisch ums Leben gekommen. Die Verfasserin schreibt weiters, dass er höchstwahrscheinlich von Ukrainern getötet worden sei, weil er ein "Neger" gewesen sei. Seit der Geburt ihres Kindes hätte die Verfasserin des Leserbriefes Probleme mit ihren Eltern. Die Schreiberin könne den Rassismus in der Ukraine nicht verstehen. Kein Kind wolle mit ihrem Kind spielen. Der Verfasserin bekannte Mädchen hätten auch "Schoko-Kinder" und diese würden diskriminiert, beleidigt, erniedrigt beschimpft und verspottet. Dieser anonyme Leserbrief in einer ukrainischen Zeitung gibt ausschließlich die persönliche Meinung einer Dame wieder, woraus der erkennende Senat nicht automatisch darauf schließen kann, dass alle Kinder mit afrikanischen Elternteilen in der Ukraine rassistischen Verfolgungen ausgesetzt sind. Zudem hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren in diesem Zusammenhang drei Briefe ihrer Zwillingsschwester in Vorlage gebracht, worin diese schrieb, dass sie wegen ihres Sohnes, der Sohn eines Afrikaners, Probleme in der Ukraine hätte. Die Zwillingsschwester der Mutter schreibt zusammengefasst, dass es viel Rassisten in der Ukraine geben würde und dass andere Kinder brutal seien und ihren Sohn als "Affen" bezeichnen würden und dass Ärzte in der Ukraine den Cousin der Beschwerdeführer nicht behandelt hätten, weil es in Norwegen geboren sei. Bezüglich dieser Briefe darf nicht übersehen werden, dass die Tante der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren, ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin, unwahre Angaben zu ihren angeblichen Ausreisgründen machte und die Angaben der Tante bezüglich angeblicher Übergriffe auf den Cousin der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurden. Der Asylgerichtshof hat im Verfahren der Tante der Beschwerdeführerin im Erkenntnis ausgesprochen, dass sonstige Behauptungen der Tante, Leute hätten gesagt, dass es sich beim Neffen der Beschwerdeführerin wegen seiner Hautfarbe um einen Afrikaner oder "Mulat" handle und hätten die Tante der Beschwerdeführerin deswegen beleidigt, selbst für den Fall, dass dieses schändliche und unentschuldbare Verhalten von unbekannten Passanten auf der Straße - entgegen aller anderen Ausführungen im Asylverfahren - der Wahrheit entsprechen sollte, nicht als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden könnten. Insgesamt sind die Briefe der Tante der Beschwerdeführerin, welche in ihrem eigenen Asylverfahren - und auch in ihrer eigenen Beschwerdeverhandlung - bewusst unwahre Angaben machte, nicht geeignet als glaubhaft gewertet zu werden. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den Briefen um reine "Gefälligkeitsschreiben" der Tante der Beschwerdeführerin handelt, deren Inhalt frei erfunden ist und dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit Behauptungen zu möglichen Problemen wegen des Umstandes, dass der Vater der Beschwerdeführerin Sudanese sei, versuchte - mit Hilfe der Tante der Beschwerdeführerin - eine weitere Gefährdungssituation in ihrem Herkunftsstaat zu konstruieren. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass es leider einzelne rassistisch motivierte Übergriffe in der Ukraine gegenüber Erwachsenen gab, aber nicht gegenüber Kindern (siehe auch Feststellungen II.3.5.7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile). Die Mutter der Beschwerdeführerin ist in Besitz der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, aus der hervorgeht, dass diese in Norwegen geboren wurde und der Vater des Kindes unbekannt ist. Auf GrundDie Mutter der Beschwerdeführerin brachte erst in der zweiten Befragung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin am 25.04.2006 neu vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine diskriminiert werde. In der Ukraine seien dunkelhäutige Kinder nicht beliebt und auch in Österreich schaue man komisch auf die Asylwerberin. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.02.2007 vor, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine Schwierigkeiten wegen der in Norwegen geborenen Tochter, der Vater stamme aus dem Sudan, haben könnte. In der Ukraine gebe es viele Rassisten, man könnte beleidigt werden. Dazu würde es viele Geschichten geben. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte einen Zeitungsartikel einer ukrainischen Zeitung vom 03.02.2007 in Vorlage, in dem ein Leserbrief einer Einwohnerin des Bezirks römisch 40 veröffentlicht wurde. Die anonyme Dame schreibt, dass sie einen vierjährigen Buben habe, der von einer "anderen Rasse" sei. Der Vater des Kindes sei Ausländer und in der Ukraine tragisch ums Leben gekommen. Die Verfasserin schreibt weiters, dass er höchstwahrscheinlich von Ukrainern getötet worden sei, weil er ein "Neger" gewesen sei. Seit der Geburt ihres Kindes hätte die Verfasserin des Leserbriefes Probleme mit ihren Eltern. Die Schreiberin könne den Rassismus in der Ukraine nicht verstehen. Kein Kind wolle mit ihrem Kind spielen. Der Verfasserin bekannte Mädchen hätten auch "Schoko-Kinder" und diese würden diskriminiert, beleidigt, erniedrigt beschimpft und verspottet. Dieser anonyme Leserbrief in einer ukrainischen Zeitung gibt ausschließlich die persönliche Meinung einer Dame wieder, woraus der erkennende Senat nicht automatisch darauf schließen kann, dass alle Kinder mit afrikanischen Elternteilen in der Ukraine rassistischen Verfolgungen ausgesetzt sind. Zudem hat die Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren in diesem Zusammenhang drei Briefe ihrer Zwillingsschwester in Vorlage gebracht, worin diese schrieb, dass sie wegen ihres Sohnes, der Sohn eines Afrikaners, Probleme in der Ukraine hätte. Die Zwillingsschwester der Mutter schreibt zusammengefasst, dass es viel Rassisten in der Ukraine geben würde und dass andere Kinder brutal seien und ihren Sohn als "Affen" bezeichnen würden und dass Ärzte in der Ukraine den Cousin der Beschwerdeführer nicht behandelt hätten, weil es in Norwegen geboren sei. Bezüglich dieser Briefe darf nicht übersehen werden, dass die Tante der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren, ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin, unwahre Angaben zu ihren angeblichen Ausreisgründen machte und die Angaben der Tante bezüglich angeblicher Übergriffe auf den Cousin der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet wurden. Der Asylgerichtshof hat im Verfahren der Tante der Beschwerdeführerin im Erkenntnis ausgesprochen, dass sonstige Behauptungen der Tante, Leute hätten gesagt, dass es sich beim Neffen der Beschwerdeführerin wegen seiner Hautfarbe um einen Afrikaner oder "Mulat" handle und hätten die Tante der Beschwerdeführerin deswegen beleidigt, selbst für den Fall, dass dieses schändliche und unentschuldbare Verhalten von unbekannten Passanten auf der Straße - entgegen aller anderen Ausführungen im Asylverfahren - der Wahrheit entsprechen sollte, nicht als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden könnten. Insgesamt sind die Briefe der Tante der Beschwerdeführerin, welche in ihrem eigenen Asylverfahren - und auch in ihrer eigenen Beschwerdeverhandlung - bewusst unwahre Angaben machte, nicht geeignet als glaubhaft gewertet zu werden. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den Briefen um reine "Gefälligkeitsschreiben" der Tante der Beschwerdeführerin handelt, deren Inhalt frei erfunden ist und dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit Behauptungen zu möglichen Problemen wegen des Umstandes, dass der Vater der Beschwerdeführerin Sudanese sei, versuchte - mit Hilfe der Tante der Beschwerdeführerin - eine weitere Gefährdungssituation in ihrem Herkunftsstaat zu konstruieren. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass es leider einzelne rassistisch motivierte Übergriffe in der Ukraine gegenüber Erwachsenen gab, aber nicht gegenüber Kindern (siehe auch Feststellungen römisch zwei.3.5.7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile). Die Mutter der Beschwerdeführerin ist in Besitz der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, aus der hervorgeht, dass diese in Norwegen geboren wurde und der Vater des Kindes unbekannt ist. Auf Grund
Artikel 6 Ziffer 1 und Artikel 7 1. und letzter Absatz des ukrainischen Staatbürgerschaftsgesetztes erwarb die Beschwerdeführerin, auf Grund des Umstandes dass ihre ledige Mutter Staatsangehörige der Ukraine ist, zum Zeitpunkt ihrer Geburt automatisch die ukrainische Staatbürgerschaft und die Beschwerdeführerin hat daher die gleichen Rechte (und somit auch entgegen der Behauptung ihrer Zwillingsschwester in einem der Briefe Anspruch auf medizinische Versorgung) wie alle anderen Staatsangehörigen der Ukraine.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren nicht nur nicht davon ausgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine gezwungen wurde, als Prostituierte zu arbeiten, sondern dass sie durchaus in der Lage war bis zu ihrer Ausreise ihr Geld als Sekretärin oder am Markt zu verdienen. Bezugnehmend auf den oben zitierten Artikel der Zeitung "HEUTE" wonach aufgrund der katastrophalen Wirtschaftslage 12.000 Frauen gezwungen würden ihr Brot am Straßenrand zu verdienen, darf nicht übersehen werden, dass derzeit über 45 Millionen Menschen in der Ukraine leben, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Großteil der jungen Frauen in der Ukraine als Prostituierte arbeiten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer wahren Identität und keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend zu gestalten. Das ständige Austauschen ihrer angeblichen Identitäten in ihren zwei Asylverfahren in Verbindung mit den oben angeführten gravierenden Widersprüchen und laufenden Steigerungen im Vorbringen führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine frei erfunden sind.
Insgesamt konnte auch keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ukraine glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde (II.3.6.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus der Ukraine und möglicher künftiger Bedrohungsszenarien für die Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.8.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde (römisch zwei.3.6.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus der Ukraine und möglicher künftiger Bedrohungsszenarien für die Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.8.).
Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Ukraine gezwungen wurde, als Prostituierte zu arbeiten, sondern ihr Geld als Sekretärin oder am Markt als Verkäuferin verdienen konnte (siehe dazu Beweiswürdigung II.4.2.). Die Feststellungen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine nie obdachlos war, die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine nach der Schule Kurse für Sekretärinnen absolviert und in der Ukraine Arbeit sowohl als Sekretärin als auch auf dem Markt gefunden und so den Lebensunterhalt verdient hat, beruhen auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Ukraine gezwungen wurde, als Prostituierte zu arbeiten, sondern ihr Geld als Sekretärin oder am Markt als Verkäuferin verdienen konnte (siehe dazu Beweiswürdigung römisch zwei.4.2.). Die Feststellungen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine nie obdachlos war, die Mutter der Beschwerdeführerin in der Ukraine nach der Schule Kurse für Sekretärinnen absolviert und in der Ukraine Arbeit sowohl als Sekretärin als auch auf dem Markt gefunden und so den Lebensunterhalt verdient hat, beruhen auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
II.4.4. Da die Mutter der Beschwerdeführerin keine Verfolgung ihrer Person oder der Beschwerdeführerin in der Ukraine glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Ukraine unterbleiben. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.7.) beruhen somit auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 21 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Den aktuellen Länderfeststellungen ist die Mutter der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.4. Da die Mutter der Beschwerdeführerin keine Verfolgung ihrer Person oder der Beschwerdeführerin in der Ukraine glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Ukraine unterbleiben. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.7.) beruhen somit auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 21 bis 26). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Den aktuellen Länderfeststellungen ist die Mutter der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
II.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
II.6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hat im gesamten Asylverfahren auf Grund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens keine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Auf Grund der Länderinformationen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine asylrelevanten Verfolgungen drohen würden.
Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr oder der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr oder der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.7.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen und möglichen künftigen Gefahren unglaubwürdig (II.6.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen und möglichen künftigen Gefahren unglaubwürdig (römisch zwei.6.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.7.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Reise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Reise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das gesamte Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Asylverfahren war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Aus dem Vorbringen der Mutter war zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise nicht obdachlos war. Die gesunde Beschwerdeführerin ist das Kind einer gesunden, arbeitsfähigen Mutter, die bis zur Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die Beschwerdeführerin zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auf Grund der Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Reise in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Für die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, weshalb in ihrem Verfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Asylantrag im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.Für die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, weshalb in ihrem Verfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Asylantrag im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.
Die Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin wird von der Fremdenpolizeibehörde für sie und ihre Mutter zu treffen sein.
Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
20.04.2011