Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 313.764-3/2011-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. E12 313.764-2/2010-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RAe. Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010, Zl. E12 313.764-2/2010-14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe. Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag vom 31.01.2011 auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag vom 31.01.2011 auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin (im Folgenden kurz: A.), eine armenische Staatsangehörige stellte ursprünglich am 19.1.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie dabei im Wesentlichen vor, dass sie seit 2001 vom Mörder ihres Mannes gezwungen worden sei, mit ihm in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Sie sei von ihm mehrmals vergewaltigt und immer wieder geschlagen worden. Er habe auch versucht, ihre Tochter in die Arabischen Emirate zu verkaufen.
Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 12.7.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 leg. cit. wurde die A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 12.7.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 10, leg. cit. wurde die A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.7.2007 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück verwiesen.Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück verwiesen.
Mit Bescheid des BAA vom 10.12.2009 wurde der Asylantrag der A. neuerlich gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Asylgesetz 2005 wurde der A. auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 10.12.2009 wurde der Asylantrag der A. neuerlich gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 wurde der A. auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die A. mit Eingabe vom 21.12.2009 neuerlich Beschwerde.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der A. am 16.12.2010 zugestellt.Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der A. am 16.12.2010 zugestellt.
Mit Eingabe vom 31.1.2011 brachte der Vertreter der A. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die A. laut nunmehr vorliegender psychiatrischer Stellungnahme vom 21.1.2011 an einer tief greifenden psychischen Störung leide, die auch zum Zeitpunkt des Verfahrens und der Entscheidung schon bestanden habe. Da die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien, habe diese Störung im Verfahren ohne Verschulden der A. nicht geltend gemacht werden können. Aufgrund dieser Stellungnahme stehe fest, dass die A. an schwerer PTBS infolge traumatischer Erlebnisse leide, weshalb der Asylgerichtshof bei der Beweiswürdigung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die A. sei seit mehr als 2 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, um ihre traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes musste sie aufgrund einer akuten Krise stationär im Krankenhaus aufgenommen werden
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Senatszuständigkeit.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (31.1.2011) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2010 wurde dem Vertreter der A. am 16.12.2010 zugestellt.
Im vorliegenden Fall macht die A. den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.Im vorliegenden Fall macht die A. den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird auch ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im ggst. Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag vom 31.1.2011 auf die psychiatrische Stellungnahme vom 21.1.2011. Von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kann daher ausgegangen werden.
Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. Z. 2 AVG nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass die A. schon länger an PTBS leidet und ihr dies nicht bewusst war. Allerdings hätte - wie bereits im Erkenntnis vom 14.12.2010, S. 11 ausgeführt - eine fachlich fundierte Diagnose "PTBS mit Selbstmordgedanken" zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt. Die Wiederaufnahme wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Aus der einhelligen Berichtslage zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien, die dem Vertreter der A. im Rahmen des Parteiengehörs auch übermittelt wurde, geht eindeutig hervor, dass in Armenien alle gängigen Erkrankungen, insbesondere auch psychische Erkrankungen wie PTBS, Depressionen, etc., behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente erhältlich sind. Ausgehend von dieser Berichtslage in Einklang mit der im Erkenntnis vom 14.12.2010 hinreichend zitierten EGMR-Judikatur wäre der A. keinesfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Abs. Ziffer 2, AVG nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass die A. schon länger an PTBS leidet und ihr dies nicht bewusst war. Allerdings hätte - wie bereits im Erkenntnis vom 14.12.2010, S. 11 ausgeführt - eine fachlich fundierte Diagnose "PTBS mit Selbstmordgedanken" zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt. Die Wiederaufnahme wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Aus der einhelligen Berichtslage zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien, die dem Vertreter der A. im Rahmen des Parteiengehörs auch übermittelt wurde, geht eindeutig hervor, dass in Armenien alle gängigen Erkrankungen, insbesondere auch psychische Erkrankungen wie PTBS, Depressionen, etc., behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente erhältlich sind. Ausgehend von dieser Berichtslage in Einklang mit der im Erkenntnis vom 14.12.2010 hinreichend zitierten EGMR-Judikatur wäre der A. keinesfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Aber auch dann, wenn man davon ausginge, die A. und ihre Tochter seien in Armenien vergewaltigt worden und das diesbezügliche Vorbringen als wahr unterstellte, hätte dies zu keiner Asylgewährung führen können, da die Vergewaltigungen nicht auf die in der GFK genannten Gründe (Rasse, Nationalität, Religion, etc.) zurückzuführen waren.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.05.2011