Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E12 311.718-2/2011-5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
E12 311.719-2/2011-6E
E12 311.720-2/2011-5E
E12 311.721-2/2011-4E
E12 311.722-2/2011-4E
E12 311.723-2/2011-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des römisch 40 , StA.
Aserbaidschan, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Aserbaidschans, stellte ursprünglich am 3.4.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2007, Zl. 06 03.722-BAE, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Asylgesetz 2005 wurde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Asylgesetz 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2007, Zl. 06 03.722-BAE, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Wiederaufnahmewerber der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 wurde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.
Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die rechtzeitige Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 28.1.2010, U 52-57/10-4, abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2010 hat der Wiederaufnahmewerber beim BAA die Aufschiebung der Ausweisung beantragt. Diesen Antrag hat das BAA mit Bescheid vom 30.9.2010 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2011 brachte der Wiederaufnahmewerber beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens AZ. 06 03.722-BAE, ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im März 2010 ein Schreiben aus Aserbaidschan erhalten habe, das den Beweis seines Vorbringens darstelle. Der zugehörige Briefumschlag sei fälschlicherweise entsorgt worden. Der Wiederaufnahmewerber habe sich mit diesem Schreiben ursprünglich an eine Rechtsanwaltskanzlei gewendet. Dort sei ihm erklärt worden, dass damit allenfalls eine Aufschiebung der Ausweisung erreicht werden könne, weshalb auch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Erst durch das Gespräch bei der Volkshilfe am 21.2.2011 sei dem Wiederaufnahmewerber bewusst geworden, dass dieses Schriftstück als neues Beweismittel in einem wieder aufzunehmenden Asylverfahren dienen könnte.
Mit Schreiben vom 4.3.2011 hat das BAA den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme samt dem Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnehme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnehme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Ansehung der Frist die Partei, wobei die bloße Glaubhaftmachung bereits ausreichend erscheint.
Da das Schriftstück am 1.4.2010 von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch in Österreich übersetzt wurde, steht fest, dass der Wiederaufnahmewerber das Schreiben jedenfalls vor diesem Zeitpunkt erhalten hat. Dass sich der Wiederaufnahmewerber schon damals der möglichen Bedeutung des Schreibens bewusst war, ergibt sich daraus, dass er offenbar unmittelbar nach erfolgter Übersetzung einen Rechtsanwalt aufgesucht hat, der am 11.5.2010 den Antrag auf Aufschiebung der Ausweisung eingebracht und diesem besagtes Schreiben samt Übersetzung angeschlossen hat. Weiters hat sich der Wiederaufnahmewerber nach seinen Angaben auch noch an die Caritas gewandt, sodass keinesfalls glaubhaft gemacht werden konnte, dass er erst bei der Volkshilfe von der Möglichkeit der Wiederaufnahme erfahren haben will. Vielmehr ist offensichtlich, dass durch den ggst. Wiederaufnahmeantrag der Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich noch weiter missbräuchlich verlängert werden soll, weil die Fremdenpolizei aus für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbaren Gründen die Ausweisung noch immer nicht effektuiert hat.
Aber auch wenn man von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausgehen würde, hätte dieses Schreiben - unabhängig davon, ob es überhaupt echt ist- an der Beurteilung nichts geändert, da es sich um ein Schreiben des armenischen Innenministeriums handelt, wonach der Wiederaufnahmewerber in Armenien gesucht werden soll. Die Ausweisung erfolgt jedoch in den Herkunftsstaat Aserbaidschan. Es besteht daher auch kein Anlass für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
20.04.2011