TE AsylGH Beschluss 2011/3/25 A2 311780-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2011
beobachten
merken

Spruch

A2 311.780-2/2011/8Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011, Zl. 10 04.838-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011, Zl. 10 04.838-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, A13 311.780-1/2009/19 E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen, Dagegen wurde zu U 1338/10 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag wurde am 04.06.2010 gestellt und mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011 zu Zl. 10.04.838-EAST-Ost gemäß § 68 AVG zurückgewiesen; unter einem wurde nach § 10 AsylG 2005 neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.1. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, A13 311.780-1/2009/19 E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen, Dagegen wurde zu U 1338/10 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der verfahrensgegenständliche zweite Asylantrag wurde am 04.06.2010 gestellt und mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2011 zu Zl. 10.04.838-EAST-Ost gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen; unter einem wurde nach Paragraph 10, AsylG 2005 neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.

2. Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden durch eine Hilfsorganisation (ohne Zustellvollmacht) und durch den Beschwerdeführer selbst erhoben. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 10.02.2011. Am 09.03.2011 teilte ein rechtsfreundlicher Vertreter (zu diesem hatte im Erstverfahren ein Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer bestanden, wobei der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zuletzt erklärt hatte, das Vertretungsverhältnis gelte nicht mehr; eine aktuelle Vollmacht liegt nicht vor) per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer Anfang März 2011 eine näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige geheiratet hätte, mit welcher er in Wien zusammenlebe; im Juli 2011 würde ein gemeinsames Kind erwartet. Der erkennende Gerichtshof holte hierauf die bei einem Wiener Standesamt vorgelegten Urkunden ein, welche am 23.03.2011 einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Asylverfahren ist das AsylG 2005 in der geltenden Fassung (BGBL. 135/2009) vollumfänglich anzuwenden. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1. Im vorliegenden Asylverfahren ist das AsylG 2005 in der geltenden Fassung (BGBL. 135 aus 2009,) vollumfänglich anzuwenden. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 37 Abs 4 AsylG steht der Ablauf der Frist des § 37 Abs 1 AsylG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach herrschender Meinung sind auch Verletzungen des Art 8 EMRK im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblich (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K3. zu § 37 AsylG mwN).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach herrschender Meinung sind auch Verletzungen des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblich (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K3. zu Paragraph 37, AsylG mwN).

2. Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es stellen sich zudem Fragen des Unionsrechts im Kontext der RL 2004/38/EG vom 29.04.2004, die im gegenständlichen Fall eines Asylfolgeantrages einer genauen Überprüfung bedürfen. Unabhängig davon sind auch vergleichsweise komplexe Erwägungen zur Frage des Vorliegens von " res iudicata" anzustellen.

3. Der Asylgerichtshof war somit nunmehr im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs 1 AsylG vorzugehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.3. Der Asylgerichtshof war somit nunmehr im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten