RS Vwgh 2003/10/30 2000/15/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art25 Abs5;
UStG 1972 §22;
UStG 1994 §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0112 E 30. Oktober 2003 2002/15/0072 E 16. Dezember 2003 2000/15/0110 E 30. Oktober 2003 2000/15/0111 E 30. Oktober 2003

Rechtssatz

Nach § 22 UStG 1972 (1994) werden die mit den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern nicht exakt erfasst, sondern in gleicher Höhe festgesetzt. Schon um diese notwendige Äquivalenz von Steuerschuld und Vorsteuern zu gewährleisten, kann die Pauschalierungsregelung - unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen Betrachtung als Überlassung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen - nur auf "den Rahmen" eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bezogen werden, wobei sich dieser Rahmen auf die Einbeziehung von Hilfs- und Nebenumsätzen (Nebentätigkeiten) zu beschränken hat, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 22 Abs. 3 UStG) stehen und dem Betrieb dienen bzw. ihn ergänzen (in ihm "gleichsam aufgehen", Hinweis E 18. März 1992, 92/14/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150109.X02

Im RIS seit

04.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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