RS Vwgh 2003/10/30 99/15/0187

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

KommStG 1993 §3 Abs3;
Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §3 Abs1;
Landwirtschaftliche Bundesanstalten 1994 §5 Abs10;

Rechtssatz

Die BAL (Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft G) hat als landwirtschaftliche Bundesanstalt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Rechtsträger ist der Bund (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1611 BlgNR 18. GP, 13, betreffend das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994). Sie untersteht gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Aus § 5 Abs. 10 legcit ergibt sich, dass nur der Direktor der BAL (bzw. sein Stellvertreter oder bevollmächtigte Bedienstete der BAL) zur Vertretung der BAL gegenüber Dritten befugt ist. Es handelt sich daher um keine Ermächtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150187.X01

Im RIS seit

09.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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