RS Vwgh 2003/10/30 2003/15/0035

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. (Hier:

Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 18. Dezember 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 27. Jänner 2003 unerledigt - Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0187; gemäß § 323 Abs. 10 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 ist § 260 BAO in der genannten Fassung anzuwenden).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150035.X01

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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