RS Vwgh 2003/10/30 2003/02/0185

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
BArbSchV 1994 §4 Abs1;
BArbSchV 1994 §4 Abs4;
BArbSchV 1994 §4;
VStG §9;

Rechtssatz

Aus der Vorschrift, dass Bauarbeiten nur unter Aufsicht einer "geeigneten Aufsichtsperson" durchgeführt werden dürfen - § 4 Abs. 1 BArbSchV 1994 - und den weiteren Regelungen in diesem Paragrafen, insbesondere auch aus dessen Abs. 4 (wo eine Regelung für den Fall der nicht ständigen Anwesenheit der Aufsichtsperson auf der Baustelle und die sodann bestehenden Pflichten eines "geeigneten Arbeitsnehmers" zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen wird) ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Rechtsansicht, dass § 4 Abs. 4 BArbSchV 1994 zu entnehmen sei, dass die "Aufsichtsperson" die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trage, sodass eine Berufung auf § 9 VStG im Hinblick auf dessen "Subsidiarität" ausscheide. Der Arbeitgeber kann sich daher nur durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 bzw. 3 VStG) von seiner Verantwortung befreien, wobei hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften § 23 ArbIG 1993 zum Tragen kommt. Wollte man nämlich der oben angeführten Ansicht zu § 4 legcit folgen, so wären die Sondervorschriften des § 23 ArbIG 1993 (vgl. insbesondere dessen Abs. 1 erster Satz über den Zeitpunkt der "Rechtswirksamkeit" der Bestellung ab Einlangen beim Arbeitsinspektorat) in einem solchen Fall wirkungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020185.X01

Im RIS seit

21.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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