TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/5 D7 411420-1/2010

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 411420-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 12.02.2009 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 11).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 12.02.2009 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 11).

Mit Schreiben vom 04.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres eingestellten Asylverfahrens und legte eine Meldebestätigung und eine Vollmacht vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 69 bis 73).

Am 08.10.2009 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 111 bis 135).

Am 22.10.2009 langte ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 141 bis 143).

Am 14.12.2009 legte die Beschwerdeführerin eine Kursbesuchsbestätigung vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 147 bis 149).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 153 bis 211).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 153 bis 211).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, zugestellt am 22.01.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.02.2010 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 217 bis 225).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, zugestellt am 22.01.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.02.2010 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 217 bis 225).

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf

vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.02.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.02.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sowie den Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sowie den Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zahl 10 11.138-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Tochter der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zahl 10 11.138-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Tochter der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

II.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zahl 09 01.866-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

II.3.4. Der gegen den Bescheid der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D7 418392-1/2011, stattgegeben und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.3.4. Der gegen den Bescheid der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D7 418392-1/2011, stattgegeben und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (II.3.1.) wurde bereits durch das Bundesasylamt festgestellt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis (II.3.2.) beruht auf der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Vaters ihres Kindes.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) wurde bereits durch das Bundesasylamt festgestellt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis (römisch zwei.3.2.) beruht auf der österreichischen Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Vaters ihres Kindes.

II.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 10 11.138-BAL und 09 01.866-BAE, sowie aus den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 418392-1/2011 und D7 411420-1/2010.römisch zwei.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 10 11.138-BAL und 09 01.866-BAE, sowie aus den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 418392-1/2011 und D7 411420-1/2010.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Gemäß § 75 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 34 Abs. 6 auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 34, Absatz 6, auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt wurde der Antrag des minderjährigen Kindes der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem gegenständliches Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, ist der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten abgeleitet von ihrer minderjährigen Tochter zuzuerkennen.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt wurde der Antrag des minderjährigen Kindes der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem gegenständliches Verfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, ist der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten abgeleitet von ihrer minderjährigen Tochter zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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