Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 415622-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415622-1/2010/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415622-1/2010/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415622-1/2010/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415622-1/2010/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste den Angaben ihre Mutter (Antragstellerin zu D18 415621-2/2011) zufolge gemeinsam mit dieser, am 11.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste den Angaben ihre Mutter (Antragstellerin zu D18 415621-2/2011) zufolge gemeinsam mit dieser, am 11.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Mutter der Antragstellerin wurde am 12.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass ihre Tochter XXXX heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei. Sie seien gemeinsam am Abend des 06.11.2009 mit einem Zug von XXXX ausgereist. Zu den Fluchtgründen gab ihre Mutter an, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe.römisch eins.2. Die Mutter der Antragstellerin wurde am 12.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass ihre Tochter römisch 40 heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren sei. Sie seien gemeinsam am Abend des 06.11.2009 mit einem Zug von römisch 40 ausgereist. Zu den Fluchtgründen gab ihre Mutter an, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
I.3. Am XXXX kam der Bruder der Antragstellerin, XXXX (Antragsteller zu D18 415623-2/2011), in Österreich zur Welt.römisch eins.3. Am römisch 40 kam der Bruder der Antragstellerin, römisch 40 (Antragsteller zu D18 415623-2/2011), in Österreich zur Welt.
I.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2010 gab die Mutter der Antragstellerin vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch zunächst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und dass diese korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe und die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr würden sich auf diejenigen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin beziehen. Weiters gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund sei. Ihre Tochter besuche die Schule, ansonsten komme ein Deutschlehrer zu ihnen.römisch eins.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2010 gab die Mutter der Antragstellerin vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch zunächst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und dass diese korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Fluchtgründe und die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr würden sich auf diejenigen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin beziehen. Weiters gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund sei. Ihre Tochter besuche die Schule, ansonsten komme ein Deutschlehrer zu ihnen.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2010, FZ. 09 14.052-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2010, FZ. 09 14.052-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht durch die Mutter der Antragstellerin als deren Vertreterin erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht durch die Mutter der Antragstellerin als deren Vertreterin erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.
I.7. Am 13.12.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes mit der Mutter der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Übergriffe gegen ihre leibliche Tochter gegeben habe, antwortete sie verneinend. Befragt zur Integration gab die Beschwerdeführerin an, von der Grundversorgung zu leben und in einer Pension in Kärnten untergebracht zu sein. Zu Hause lerne sie Deutsch, sie habe bereits viele Bücher gelesen. Darüber hinaus versorge sie ihre Kinder. Ihre Tochter besuche die erste Klasse Hauptschule. Auf die Frage, was sie für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan befürchte, antwortete sie, sie habe Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden. Ferner habe sie große Angst um ihre Tochter, nachdem Mädchen oft entführt werden würden. Es könne alles Mögliche passieren. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder seien gesund.römisch eins.7. Am 13.12.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes mit der Mutter der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Auf die weitere Frage, ob es konkrete Übergriffe gegen ihre leibliche Tochter gegeben habe, antwortete sie verneinend. Befragt zur Integration gab die Beschwerdeführerin an, von der Grundversorgung zu leben und in einer Pension in Kärnten untergebracht zu sein. Zu Hause lerne sie Deutsch, sie habe bereits viele Bücher gelesen. Darüber hinaus versorge sie ihre Kinder. Ihre Tochter besuche die erste Klasse Hauptschule. Auf die Frage, was sie für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan befürchte, antwortete sie, sie habe Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden. Ferner habe sie große Angst um ihre Tochter, nachdem Mädchen oft entführt werden würden. Es könne alles Mögliche passieren. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder seien gesund.
I.8. Am 21.12.2010 langten beim Asylgerichtshof mehrere Ambulanzberichte des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.09.2010, 08.11.2010 und 02.12.2010 ein, worin die medikamentöse Behandlung der Mutter der Antragstellerin festgehalten wird. Ferner übermittelte die Mutter der Antragstellerin einen Arztbrief vom 22.06.2010 für ihren Sohn, einen Kurzarztbrief vom 08.11.2010 sowie eine Ambulanzkarte.römisch eins.8. Am 21.12.2010 langten beim Asylgerichtshof mehrere Ambulanzberichte des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.09.2010, 08.11.2010 und 02.12.2010 ein, worin die medikamentöse Behandlung der Mutter der Antragstellerin festgehalten wird. Ferner übermittelte die Mutter der Antragstellerin einen Arztbrief vom 22.06.2010 für ihren Sohn, einen Kurzarztbrief vom 08.11.2010 sowie eine Ambulanzkarte.
I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, D18 415622-1/2010/5E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung wiedergegeben:römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, D18 415622-1/2010/5E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung wiedergegeben:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten nicht nur massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern, sondern nahm die Beschwerdeführerin auch eine unzulässige Steigerung ihres Vorbringens vor, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 7.6.2000, 2000/01/0250).Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten nicht nur massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern, sondern nahm die Beschwerdeführerin auch eine unzulässige Steigerung ihres Vorbringens vor, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 7.6.2000, 2000/01/0250).
Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtgründe im Wesentlichen darauf, dass ihr Lebensgefährte mehrmals (insgesamt sollen es sieben bis acht Verhöre ihres Lebensgefährten gewesen sein) aufgrund einer ihm unterstellten Zugehörigkeit zu den Wahabiten befragt und misshandelt worden sein soll, bevor der Entschluss zur Flucht nach Moskau gefasst wurde. Seit dem Tag seiner Abreise am 15. Juli 2009 hätte sie von ihrem Lebensgefährten nichts mehr gehört und ihn nicht mehr gesehen. Darauf aufbauend begründete die Beschwerdeführerin ihre eigene Flucht aus dem Herkunftsstaat damit, nach dem Verschwinden ihres Lebensgefährten mehrmals befragt bzw. beschuldigt worden zu sein, islamische Literatur zu verstecken und nannte vor dem Bundesasylamt insgesamt fünf Mitnahmen, wobei es im Rahmen der vierten Mitnahme auch zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein soll und die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang noch zwei weitere sexuelle Übergriffe an, wobei einer der Übergriffe bei ihr zu Hause stattgefunden haben soll. Im Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Angaben behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof insgesamt sieben Mitnahmen (zeitlich eingeordnet folglich bis Ende Juli) und gab weiters an, ab dem vierten Mal jedes Mal vergewaltigt worden zu sein. Angesichts ihrer divergierenden Angaben fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine Steigerung des Vorbringens die behaupteten Mitnahmen betreffend, sondern auch die sexuellen Übergriffe betreffend tätigte, ohne dass für die Verstärkung der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsintensität ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre. In dieser Steigerung zeigt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Konstrukt entworfen hat, um in Österreich zu Asyl zu gelangen.
Grob widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bezüglich des Zeitpunktes ihres Versteckens bei ihrer Freundin. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärte, sie sei Anfang August zu ihrer Freundin ans andere Ende der Stadt gezogen, behauptete sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, erst Ende August zu ihrer Freundin gezogen zu sein und erklärte dies damit, ihre Freundin habe nicht mit ihr in Kontakt treten wollen, nachdem diese von ihren Problemen erfahren und angesichts dessen Angst gehabt habe. Mit dem Widerspruch in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Freundin nicht erreichen können und habe sich danach anderes angezogen und "maskiert", zumal sie Angst gehabt habe, was wiederum vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht worden war. Trotz wiederholter Nachfrage vermochte die Beschwerdeführerin einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für ihre widersprüchlichen Angaben nicht anzugeben.
Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass es äußerst unplausibel und nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Mitnahmen ihres Lebensgefährten und dessen Verschwinden nach dem 15.07.2009 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung aufhältig geblieben sein will und nicht - wie offensichtlich mit dem Lebensgefährten vereinbart - einen (sofortigen) Aufenthaltsortwechsel anstrebt hat und zu ihrer Freundin gezogen ist ("Ich hätte zur Freundin ziehen zollen, zumal es alleine in der Wohnung zu gefährlich gewesen wäre" [AS 59]). Warum die Beschwerdeführerin dem Wechsel ihres Aufenthaltsortes trotz wiederholter Mitnahmen und massiver Übergriffe gegen ihren Lebensgefährten nicht unverzüglich nachgekommen ist, vermochte sie sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darzulegen. Es konnte auch ihre erstinstanzlich getätigte Rechtfertigung, wonach sie den unverzüglichen Auszug nicht geschafft habe, in keinster Weise überzeugen.
Berücksichtigt man ihr weiteres Vorbringen, wonach sie in weitere Folge selbst ins Blickfeld der Milizbeamten geraten und wiederholt befragt und auch misshandelt worden sei, ist einmal mehr in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest nach ihrer eigenen ersten Mitnahme ihre Eltern und/oder Verwandte und Freunde aufgesucht und sich bei diese versteckt hat, was offensichtlich - ihren eigenen Angaben zufolge- nach ihrer eigenen siebten Mitnahme und nach dem Vorfall am 01.09.2009 jedenfalls möglich war. Hält man sich nunmehr vor Augen, dass sich die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Wochen (nach dem behaupteten Vorfall am 01.09.2009) bis zu ihrer Ausreise erfolgreich in ihrer Heimat XXXX verstecken konnte und auch im gesamten August - nach Aussage vor dem Bundesasylamt versteckt bei der Freundin, nach Aussagen vor dem Asylgerichtshof anders angezogen und "maskiert" - bis zum 1. September keine weiteren Verfolgungshandlungen erlitten hat, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einmal mehr unverständlich, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem Zeitpunkt, wo ihr die Gefährlichkeit der behaupteten Verfolger bewusst gewesen sein musste, die Möglichkeit ergriffen und einen sicheren Ort aufgesucht hat, um nicht auch selbst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Immerhin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zweifache Mutter und ist der Familienvater zu jenem Zeitpunkt bereits verschwunden. Im Übrigen - wie auch bereits vom Bundesasylamt festgehalten - hielten sich ihre Töchter zu jenem Zeitpunkt bereits bei den Verwandten im Dorf auf und wäre es für die Beschwerdeführerin einmal mehr möglich gewesen, zumindest für einen gewissen Zeitraum ein Versteck für sich selbst zu suchen, wenn es in der Folge sogar gemeinsam mit ihrer Tochter gelang. Die Möglichkeit, sich über einen gewissen Zeitraum in einer Stadt wie XXXX unentdeckt verstecken zu können, hat letztlich die Beschwerdeführerin selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben. Es ist auch angesichts der Größe und Einwohnerzahl der Stadt XXXX davon auszugehen. Angesichts dessen, dass der erkennende Senat die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche auf die zuvor ereigneten Mitnahmen, Befragungen sowie Misshandlungen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend zurückzuführen sind, als unglaubwürdig wertet, müssen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Geschehnisse, wonach ihr Lebensgefährte und dessen Tochter aus erster Ehe verschwunden seien, als unglaubwürdig angesehen werden. Zusätzlich erscheint es absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen der ersten Mitnahme derart massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, dass er eine Woche zu Hause bettlägerig war, nicht auch unverzüglich die Möglichkeit ergriffen und sich bei Bekannten oder Freunden versteckt hat, sondern insgesamt 7 Mitnahmen über sich ergehen ließ, bevor er (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin) den Entschluss zur Flucht nach Moskau fasste.Berücksichtigt man ihr weiteres Vorbringen, wonach sie in weitere Folge selbst ins Blickfeld der Milizbeamten geraten und wiederholt befragt und auch misshandelt worden sei, ist einmal mehr in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest nach ihrer eigenen ersten Mitnahme ihre Eltern und/oder Verwandte und Freunde aufgesucht und sich bei diese versteckt hat, was offensichtlich - ihren eigenen Angaben zufolge- nach ihrer eigenen siebten Mitnahme und nach dem Vorfall am 01.09.2009 jedenfalls möglich war. Hält man sich nunmehr vor Augen, dass sich die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Wochen (nach dem behaupteten Vorfall am 01.09.2009) bis zu ihrer Ausreise erfolgreich in ihrer Heimat römisch 40 verstecken konnte und auch im gesamten August - nach Aussage vor dem Bundesasylamt versteckt bei der Freundin, nach Aussagen vor dem Asylgerichtshof anders angezogen und "maskiert" - bis zum 1. September keine weiteren Verfolgungshandlungen erlitten hat, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einmal mehr unverständlich, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem Zeitpunkt, wo ihr die Gefährlichkeit der behaupteten Verfolger bewusst gewesen sein musste, die Möglichkeit ergriffen und einen sicheren Ort aufgesucht hat, um nicht auch selbst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Immerhin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zweifache Mutter und ist der Familienvater zu jenem Zeitpunkt bereits verschwunden. Im Übrigen - wie auch bereits vom Bundesasylamt festgehalten - hielten sich ihre Töchter zu jenem Zeitpunkt bereits bei den Verwandten im Dorf auf und wäre es für die Beschwerdeführerin einmal mehr möglich gewesen, zumindest für einen gewissen Zeitraum ein Versteck für sich selbst zu suchen, wenn es in der Folge sogar gemeinsam mit ihrer Tochter gelang. Die Möglichkeit, sich über einen gewissen Zeitraum in einer Stadt wie römisch 40 unentdeckt verstecken zu können, hat letztlich die Beschwerdeführerin selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben. Es ist auch angesichts der Größe und Einwohnerzahl der Stadt römisch 40 davon auszugehen. Angesichts dessen, dass der erkennende Senat die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche auf die zuvor ereigneten Mitnahmen, Befragungen sowie Misshandlungen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend zurückzuführen sind, als unglaubwürdig wertet, müssen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Geschehnisse, wonach ihr Lebensgefährte und dessen Tochter aus erster Ehe verschwunden seien, als unglaubwürdig angesehen werden. Zusätzlich erscheint es absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen der ersten Mitnahme derart massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, dass er eine Woche zu Hause bettlägerig war, nicht auch unverzüglich die Möglichkeit ergriffen und sich bei Bekannten oder Freunden versteckt hat, sondern insgesamt 7 Mitnahmen über sich ergehen ließ, bevor er (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin) den Entschluss zur Flucht nach Moskau fasste.
In diesem Zusammenhang fällt auch als weiterer Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten auf, dass diese vor dem Bundesasylamt angibt, dass ihr Lebensgefährte zum Hauseingang gekommen sei, wo Männer in Milizuniform auf ihn zugekommen seien und ihn in ein Auto gesetzt hätten, während sie vor dem Asylgerichtshof davon spricht, dass er lediglich am 11.06.2009 am Weg nach Hause gewesen sei, als plötzlich ein paar Männer in Uniformen auf ihn zugekommen seien. Darüber hinaus steigert sie das Vorbringen in unzulässiger Weise hinsichtlich der religiösen Gesinnung ihres Lebensgefährten, indem sie vor dem Bundesasylamt angibt, sie selbst sei kein religiöser Mensch, ihr Lebensgefährte sei in letzter Zeit religiöser geworden und habe häufiger die Moschee aufgesucht. Aber dies sei in normalem Maße und der Tradition entsprechend erfolgt. Vor dem Asylgerichtshof hingegen betonte sie, ihr Lebensgefährte sei zum Islam übergetreten und sei ein religiöser Muslime geworden, woraufhin die Probleme begonnen hätten.
Darüber hinaus fällt sowohl bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.06.2010 sowie des Verhandlungsprotokolls der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2010 auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen, insbesondere zu den behaupteten Mitnahmen und sexuellen Übergriffen gegen sie selbst, ruhig und gefasst geblieben ist und die gegen sie gerichteten Übergriffe derart emotionslos geschildert hat, dass auch dadurch beim erkennenden Senat einmal mehr massive Zweifel an der Wahrheit und Glaubwürdigkeit entstanden sind. So wurde der Verdacht bestärkt, dass sich die behaupteten Vorfälle gar nicht zugetragen haben und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht wurden. Zudem ist der Beschwerdeführerin nicht nur vorzuhalten, dass die behaupteten Geschehnisse durchwegs auswendig gelernt und konstruiert wirken, sondern dass ihre Angaben auch detailarm, vage und oberflächlich blieben und sie trotz eingehender Befragung keine konkreten Angaben zu tätigen vermochte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Vorwurf konfrontiert, rechtfertigte sie sich größtenteils lediglich damit, dass sie es nicht mehr wisse und sich an vieles nicht mehr erinnern könne, obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mehrmals an die Wahrheitspflicht erinnert und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war. Ihrem diesbezüglichen Einwand, dass sie Medikamente einnehmen müsse und sich daher nur schwer konzentrieren könne, vermochte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes keinen Glauben zu schenken, nachdem die Beschwerdeführerin - wenn auch teilweise an ihrer bisherigen Chronologie festhaltend und ausweichend - die an sie gerichteten Fragen grundsätzlich gezielt beantwortete und eine Nervosität bzw. Unbehaglichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beobachten war. Vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin mehrfach Teile ihrer Geschichte, wie früher geschildert, vorzubringen, auch wenn sie dazu nicht konkret befragt wurde. Dies vermittelte den Eindruck, dass sie eine einstudierte Geschichte wiedergibt. Auch ihre Aussage, nicht zu wissen, was sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, weil sie gleichzeitig selbst auf ihre handschriftliche Beschwerde verweist, die das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiedergibt. Auch wenn die Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erfordert, betreffen doch die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der schon an sich unglaubwürdigen Fluchtgeschichte, sodass die Einnahme eines Medikamentes nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in ihren Aussagen sein kann.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen außerdem auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben zu anderen Sachverhaltselementen, wie etwa den Hintergrund und die Ursache der behaupteten (mehrmaligen) Mitnahme ihrer eigenen Person oder aber den Umstand und die Hintergründe der Entführung der ältesten (nicht leiblichen) Tochter. So vermochte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung trotz eingehender Befragung nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, warum die Milizbeamten an weiteren Mitnahmen und Befragungen an ihrer Person interessiert gewesen sein sollen, nachdem sie bereits im Rahmen der ersten Mitnahme berichtet hatte, dass sie über die Freunde ihres Lebensgefährten nichts berichten könne und über deren Gesprächsinhalte nicht informiert gewesen sei. Dies entspricht ja auch der Tradition und dem von der Beschwerdeführerin selbst aufgezeigten Gesellschaftsbild, dass Frauen bei Treffen der Männer nicht anwesend sein dürfen. Mit der Unglaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben konfrontiert, behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass ihre Mitnahmen auf den Umstand zurückzuführen seien, dass die Miliz dies für einen Bericht gebraucht und einen Sündenbock gesucht hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen auf die behaupteten Mitnahmen, Befragungen und auf das Verschwinden ihres Lebensgefährten gestützt hat, vermag diese Rechtfertigung nicht zu überzeugen und konnte die Beschwerdeführerin damit ihre mehrmaligen Mitnahmen und Befragungen - trotz des Einwandes nichts berichten zu können - nicht plausibel erklären.
Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vorgehensweise nach dem Verschwinden ihrer ältesten (nicht leiblichen) Tochter erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung auf. Zunächst ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die behaupteten Mitnahmen und Befragungen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten betreffend hinzuweisen, welche - gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin - durch Milizbeamte vollzogen worden sein sollen, was angesichts ihrer Behauptung, sich nach der Entführung ihrer ältesten (nicht leiblichen) Tochter sogleich hilfesuchend an die Miliz gewandt zu haben, äußerst unplausibel und nicht nachvollziehbar erscheint. Mit der Unplausibilität ihrer Angaben konfrontiert, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Organisation, welche sich mit den Mitnahmen und Befragungen ihres Lebensgefährten und ihrer selbst befasst habe, sei eine ganz andere gewesen und behauptete, sich hilfesuchend an die Bezirkspolizei gewandt zu haben. Trotz wiederholter Fragen betreffend ihre Befragungen auf der Wache (insgesamt sollen es sieben Mitnahmen und Befragungen auf der Wache gewesen seien) beteuerte die Beschwerdeführerin, die Wache, auf der ihre Befragungen stattgefunden haben sollen, nicht benennen bzw. beschreiben zu können, betonte aber ausdrücklich, dass es sich um eine andere Wache gehandelt habe. Vor dem Bundesasylamt hingegen vermochte die Beschwerdeführerin sowohl die Straße zu benennen als auch das Gebäude von der Bezirksabteilung zu beschreiben, wo sie selbst hingebracht und befragt worden sein soll. Im Übrigen ist auch in diesem Konnex die bereits mehrfach genannte Unplausibilität ihrer Vorgehensweise anzumerken, nachdem die Beschwerdeführerin - ihren Angaben zufolge - trotz der bereits zugetragenen (behaupteten) Geschehnisse in die Wohnung zurückgekehrt sein soll und sich dadurch erneut einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hat, welche letztlich (unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen) auch eingetreten sein soll.
Ferner blieb auch der Zeitpunkt der Ausreise widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, am 6. November 2009 XXXX verlassen zu haben, während sie vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes behauptete, bereits Ende Oktober 2009 ausgereist zu sein. Auch diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht plausibel aufzuklären.Ferner blieb auch der Zeitpunkt der Ausreise widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, am 6. November 2009 römisch 40 verlassen zu haben, während sie vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes behauptete, bereits Ende Oktober 2009 ausgereist zu sein. Auch diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht plausibel aufzuklären.
Ebenso beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu ihren Rückkehrbefürchtungen auf reine Spekulationen, ohne diese auch nach mehrmaliger Aufforderung seitens der vorsitzenden Richterin nachvollziehbar und einigermaßen konkret darstellen zu können: "Im Falle meiner Rückkehr habe ich Angst, dass mich keiner in Ruhe lässt...[...]. Ich habe große Angst um meine Tochter, die Mädchen werden oft entführt." (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 10). Auch über nochmalige Aufforderung zur Konkretisierung ihrer Angaben blieb die Beschwerdeführerin unpräzise. Ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall ihrer Rückkehr blieb die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes schuldig, umso mehr als zahlreiche Verwandte ohne Probleme im Heimatland leben.
Die Beschwerdeführerin konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder dagestanischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus leben ihre Eltern und ihre Schwester sowie ihre Schwiegermutter und Schwägerin laut glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin unbehelligt in Dagestan. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nimmt daher nicht an, dass eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin Grund für die Ausreise Ende Oktober und/oder Anfang November 2009 gewesen ist.
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 18.02.2011 in Rechtskraft.
I.10. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingelangt am 15.03.2011 beim Asylgerichtshof, gab die Mutter der Antragstellerin bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA vertreten zu sein und einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingelangt am 15.03.2011 beim Asylgerichtshof, gab die Mutter der Antragstellerin bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA vertreten zu sein und einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
I.11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 begehrte die Mutter der Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG für sich und ihre Kinder beim Bundesasylamt:römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 begehrte die Mutter der Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG für sich und ihre Kinder beim Bundesasylamt:
Sie sei bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Nach unzähligen erlittenen Vergewaltigungen in Dagestan sei sie schwer traumatisiert, leide täglich an extremen Kopfschmerzen und müsse zur Linderung ihrer Schmerzen unter anderem Trittico 150 mg einnehmen. Dies beeinträchtige ihre Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit im Besonderen. Relativ häufig wurde auch über Schläfrigkeit und Müdigkeit insbesondere bei Behandlungsbeginn in Verbindung mit Schwindel und Übelkeit berichtet. Es verursache auch Verwirrtheit und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität und Zittern. Durch die ständigen Kopfschmerzen und permanente Schlaflosigkeit in Verbindung mit Schlafmangel und akuter Verwirrtheit sei die Beschwerdeführerin auch am Verhandlungstag des 13.12.2010 verhandlungsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich am frühen Morgen des Verhandlungstages zur Beruhigung eine Überdosis von 3 Tabletten verabreicht und sei in der Verhandlung stark benommen und sehr verwirrt gewesen. Sie hätte der Verhandlung entgegen den Angaben im Protokoll nicht folgen können.
Sie benötige gemäß der fachlichen Äußerung von ASPIS vom 9.3.2011 dringend eine Psychotherapie; der Beschwerdeführerin sei eine Vorlage mangels Kapazität im Dezember 2010 nicht möglich gewesen. Die Vorlagen vom 21.12.2010, mehrere Ambulanzberichte des Klinikums XXXX und Arztbriefe vom 22.06.2010 und 08.11.2010 sowie einer Ambulanzkarte, seien im Verfahren allesamt unberücksichtigt geblieben.Sie benötige gemäß der fachlichen Äußerung von ASPIS vom 9.3.2011 dringend eine Psychotherapie; der Beschwerdeführerin sei eine Vorlage mangels Kapazität im Dezember 2010 nicht möglich gewesen. Die Vorlagen vom 21.12.2010, mehrere Ambulanzberichte des Klinikums römisch 40 und Arztbriefe vom 22.06.2010 und 08.11.2010 sowie einer Ambulanzkarte, seien im Verfahren allesamt unberücksichtigt geblieben.
Krankheitsbedingt hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, für ihre Kinder ein entsprechendes Vorbringen in Hinblick auf Spruchpunkt II. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu erstatten. Im Rahmen einer Besprechung des Rechtsvertreters mit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache sei erstmals am 07.03.2011 in Erfahrung gebracht worden, dass der Drittbeschwerdeführer unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Defekt Herztrennwand, Spontanverschluss des PFO, Spontanverschluss des VSD) leide und in Österreich ständiger medizinischer Betreuung und Nachbehandlung bedürfe. Medizinische Unterlagen seien dem Rechtsvertreter erstmals am 07.03.2011 beigebracht worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers sei zu folgern, dass hinsichtlich der Beurteilung insbesondere des Spruchpunktes II. neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, welche ohne Verschulden zumindest des Drittbeschwerdeführers im bisherigen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der im März 2010 geboren Minderjährige könne sich das Handeln seiner erkrankten Mutter nämlich nicht zurechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die neuen Beweismittel (Arztbrief des LKH XXXX für den Sohn vom 22.6.2010, weiters die Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 21.02.2011, Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 17.01.2011, Ambulanzbericht Behandlungstag 08.11.2010, Ambulanzbericht XXXX vom 24.09.2010, Ambulanzbericht XXXX vom 02.12.2010; fachliche Äußerung ASPIS vom 9.3.2011) konnten im Beschwerdeverfahren zulasten der Kinder der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden.Krankheitsbedingt hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, für ihre Kinder ein entsprechendes Vorbringen in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu erstatten. Im Rahmen einer Besprechung des Rechtsvertreters mit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache sei erstmals am 07.03.2011 in Erfahrung gebracht worden, dass der Drittbeschwerdeführer unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Defekt Herztrennwand, Spontanverschluss des PFO, Spontanverschluss des VSD) leide und in Österreich ständiger medizinischer Betreuung und Nachbehandlung bedürfe. Medizinische Unterlagen seien dem Rechtsvertreter erstmals am 07.03.2011 beigebracht worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers sei zu folgern, dass hinsichtlich der Beurteilung insbesondere des Spruchpunktes römisch zwei. neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, welche ohne Verschulden zumindest des Drittbeschwerdeführers im bisherigen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der im März 2010 geboren Minderjährige könne sich das Handeln seiner erkrankten Mutter nämlich nicht zurechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die neuen Beweismittel (Arztbrief des LKH römisch 40 für den Sohn vom 22.6.2010, weiters die Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 21.02.2011, Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 17.01.2011, Ambulanzbericht Behandlungstag 08.11.2010, Ambulanzbericht römisch 40 vom 24.09.2010, Ambulanzbericht römisch 40 vom 02.12.2010; fachliche Äußerung ASPIS vom 9.3.2011) konnten im Beschwerdeverfahren zulasten der Kinder der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden.
Der Asylgerichtshof habe seine Entscheidung über Spruchpunkt II. deshalb nur auf Grund des amtswegigen und unzureichend gebliebenen Ermittlungsverfahrens getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführerin stelle deshalb den Beweisantrag auf Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Kinder- und Jugendheilkunde unter Beiziehung eines Facharztes für Kardiologie. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der russischen Föderation derzeit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dieser Art bestünden, die der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar wären. Am Wohnort der Beschwerdeführerin sei eine medizinische Versorgung nicht möglich.Der Asylgerichtshof habe seine Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei. deshalb nur auf Grund des amtswegigen und unzureichend gebliebenen Ermittlungsverfahrens getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführerin stelle deshalb den Beweisantrag auf Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Kinder- und Jugendheilkunde unter Beiziehung eines Facharztes für Kardiologie. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der russischen Föderation derzeit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dieser Art bestünden, die der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar wären. Am Wohnort der Beschwerdeführerin sei eine medizinische Versorgung nicht möglich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 14.02.2011, Zl. D18 415622-1/2010/5E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht verhandlungsfähig gewesen sei, im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 14.02.2011, Zl. D18 415622-1/2010/5E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht verhandlungsfähig gewesen sei, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Die Mutter der Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgebracht werden konnten. Dazu muss aber festgehalten werden, dass dies nicht dem in der Verhandlung vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes gewonnenen persönlichen Eindruck entspricht. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Tat noch vor Verhandlung nervös, weinte bei Betreten des Verhandlungssaales und wollte eine Trittico-Tablette einnehmen, wurde jedoch von den Richterinnen gebeten, dies nicht zu tun, um verhandlungsfähig zu bleiben. Zum Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in einer Psychotherapie-Behandlung, zuletzt jedoch nur einmal im Monat, weil es sehr schwer sei, dorthin zu kommen. Sonst sei sie zwei Mal im Monat in Behandlung. Wie die Ärztin heiße, wisse sie nicht. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, sei aber heute in der Lage der Verhandlung zu folgen. Durch das Gespräch beruhigte sich die Beschwerdeführerin und sah von der Einnahme des Medikamentes ab. Dies wurde auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten: "BF1 (Die Beschwerdeführerin) wollte zu Beginn der Verhandlung das Medikament "Tritticum" nehmen, um sich zu beruhigen, weil sie in Tränen aufgelöst war. Sie habe bereits in der Früh ein Drittel genommen. Ihr wurde seitens der Richterinnen nahegelegt, davon vorerst Abstand zu nehmen. Durch ein normales Gespräch beruhigte sich die BF1."Die Mutter der Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgebracht werden konnten. Dazu muss aber festgehalten werden, dass dies nicht dem in der Verhandlung vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes gewonnenen persönlichen Eindruck entspricht. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Tat noch vor Verhandlung nervös, weinte bei Betreten des Verhandlungssaales und wollte eine Trittico-Tablette einnehmen, wurde jedoch von den Richterinnen gebeten, dies nicht zu tun, um verhandlungsfähig zu bleiben. Zum Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in einer Psychotherapie-Behandlung, zuletzt jedoch nur einmal im Monat, weil es sehr schwer sei, dorthin zu kommen. Sonst sei sie zwei Mal im Monat in Behandlung. Wie die Ärztin heiße, wisse sie nicht. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, sei aber heute in der Lage der Verhandlung zu folgen. Durch das Gespräch beruhigte sich die Beschwerdeführerin und sah von der Einnahme des Medikamentes ab. Dies wurde auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten: "BF1 (Die Beschwerdeführerin) wollte zu Beginn der Verhandlung das Medikament "Tritticum" nehmen, um sich zu beruhigen, weil sie in Tränen aufgelöst war. Sie habe bereits in der Früh ein Drittel genommen. Ihr wurde seitens der Richterinnen nahegelegt, davon vorerst Abstand zu nehmen. Durch ein normales Gespräch beruhigte sich die BF1."
Die Mutter der Antragstellerin gab somit in ihrer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll, dass sie keine Probleme habe, der Verhandlung zu folgen. Sie wirkte sehr gefasst und machte klare Angaben. Erst nach längerer Verhandlung und auf Vorhalt von zahlreichen Widersprüchen in ihren unterschiedlichen Einvernahmen gab sie an, er ginge ihr nicht so gut, sie hätte ja gesagt, sie hätte eine Tablette eingenommen und sie habe Kopfschmerzen. Die Richterinnen stellten jedoch in interner Beratung fest, dass die Beschwerdeführerin sehr gezielt auf Fragen antworte, nicht verwirrt scheine, jedoch sehr emotionslos die gegen sie gerichteten Überfälle schildere. Zudem sei auffallend, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ruhig neben der Einvernahme um ihr Baby kümmere und dieses auch sehr ruhig und interessiert zuhöre. Von Anzeichen einer Nervosität sei weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Baby etwas zu merken. Die Mutter der Antragstellerin gab auch nach der genannten Aussage weiter konzentriert sehr klare Aussagen zu Protokoll.
Dem Bild der vollkommen vernehmungsunfähigen und durch Überdosis sedierten Mutter der Antragstellerin, das der Rechtsvertreter im vorgelegten Wiederaufnahmeantrag nunmehr zu zeichnen versucht, kann folglich nicht nahegetreten werden. Zudem verwundert auch, wenn der Rechtsvertreter nunmehr angibt, die Mutter der Antragstellerin hätte vor der Verhandlung eine Überdosis von drei Tabletten genommen, sie in der Verhandlung selbst angab, nur ein Drittel genommen zu haben, was sie schon über einen längeren Zeitraum mache. Auch hier kann nur auf das Verhandlungsprotokoll und den persönlichen in der Verhandlung gewonnenen Eindruck verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin keinesfalls einen schläfrigen, benommenen oder besonders nervösen Eindruck machte und zudem zu Ende der Verhandlung ihr Baby stillte.
Die Mutter der Antragstellerin gab in der genannten Verhandlung weiters zu Protokoll, dass sie medizinische Gutachten und Befunde nicht, wie in der Ladung aufgefordert, mit hätte, da diese bei ihrer Sozialarbeiterin wären. Sie sagte jedoch zu, diese ehestmöglich vorzulegen und stimmte einer Frist von einer Woche zu. Am 21.12.2010 langten diesbezüglich auch die nunmehr teilweise erneut vorgelegten Ambulanzberichte ein. Keiner der damals vorgelegten oder auch dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossenen Arztberichte etc. betrifft jedoch die minderjährige Antragstellerin. Vielmehr machte ihre Mutter in jeder Einvernahme geltend, dass die Tochter gesund sei.
Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, wie von § 69 AVG gefordert. Auch was die Mutter oder den Bruder der Antragstellerin angeht, ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits dem Asylgerichtshof vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Nur weil es dem neu und nach Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsvertreter erst am 07.03.2011 bekannt wurde, ist nicht verständlich, weshalb dies auch für die Mutter der Antragstellerin und deren Bruder eine neu bekannte Tatsache sein könnte.Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, wie von Paragraph 69, AVG gefordert. Auch was die Mutter oder den Bruder der Antragstellerin angeht, ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits dem Asylgerichtshof vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Nur weil es dem neu und nach Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsvertreter erst am 07.03.2011 bekannt wurde, ist nicht verständlich, weshalb dies auch für die Mutter der Antragstellerin und deren Bruder eine neu bekannte Tatsache sein könnte.
Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es wurde auch die genannte zwei Wochen Frist des § 69 Abs 2 AVG nicht eingehalten, die sich wohl nicht an der Bestellung und am Gespräch des Rechtsanwaltes mit seiner Klientin orientiert. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es wurde auch die genannte zwei Wochen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht eingehalten, die sich wohl nicht an der Bestellung und am Gespräch des Rechtsanwaltes mit seiner Klientin orientiert. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.05.2011