TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/5 D18 415621-2/2011

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 415621-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415621-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415621-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415621-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 zu Zl. D18 415621-1/2010/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Antragstellerin zu D18 415622-2/2011), am 11.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Antragstellerin zu D18 415622-2/2011), am 11.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Die Antragstellerin wurde am 12.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst zur ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen an, dass sie XXXX heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei. Sie sei gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter am Abend des 06.11.2009 mit einem Zug von XXXX ausgereist.römisch eins.2. Die Antragstellerin wurde am 12.11.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst zur ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen an, dass sie römisch 40 heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren sei. Sie sei gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter am Abend des 06.11.2009 mit einem Zug von römisch 40 ausgereist.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Lebensgefährte XXXX ab Juni 2009 mehrmals von der Miliz angehalten und stark zusammengeschlagen worden sei. Am 15.07.2009 habe er nach Moskau reisen wollen, sei dort jedoch niemals angekommen. Am nächsten Tag sei ihr von der Miliz mitgeteilt worden, dass ihr Lebensgefährte festgenommen worden sei. Für seine Freilassung hätte sie "irgendwelche Papiere" unterschreiben sollen. Erst nach einer Vergewaltigung durch die Miliz habe sie "irgendein Papier" unterschrieben. Dennoch hätte die Miliz weiterhin von ihr verlangt, ein Papier zu unterschreiben, wonach sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zu einer radikal-islamistischen Bande namens Wahabiten gehöre und islamistische Schriftstücke verbreite. Diesbezüglich habe sie jedoch ihre Unterschrift verweigert. Am 30.08.2009 sei ihre Tochter XXXX verschwunden. Ihre Nachbarn hätten mitgeteilt, dass ihre Tochter in ein Auto gezerrt und entführt worden sei. Sie habe weder ihre Tochter noch ihren Lebensgefährten seither wieder gesehen.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Lebensgefährte römisch 40 ab Juni 2009 mehrmals von der Miliz angehalten und stark zusammengeschlagen worden sei. Am 15.07.2009 habe er nach Moskau reisen wollen, sei dort jedoch niemals angekommen. Am nächsten Tag sei ihr von der Miliz mitgeteilt worden, dass ihr Lebensgefährte festgenommen worden sei. Für seine Freilassung hätte sie "irgendwelche Papiere" unterschreiben sollen. Erst nach einer Vergewaltigung durch die Miliz habe sie "irgendein Papier" unterschrieben. Dennoch hätte die Miliz weiterhin von ihr verlangt, ein Papier zu unterschreiben, wonach sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zu einer radikal-islamistischen Bande namens Wahabiten gehöre und islamistische Schriftstücke verbreite. Diesbezüglich habe sie jedoch ihre Unterschrift verweigert. Am 30.08.2009 sei ihre Tochter römisch 40 verschwunden. Ihre Nachbarn hätten mitgeteilt, dass ihre Tochter in ein Auto gezerrt und entführt worden sei. Sie habe weder ihre Tochter noch ihren Lebensgefährten seither wieder gesehen.

Danach habe die Miliz weitere Drohungen ausgesprochen und die Milizbeamten hätten berichtet, sowohl ihre Tochter als auch ihren Lebensgefährten in ihrer Gewalt zu haben. Sie hätten die Unterfertigung eines Geständnisses verlangt, andernfalls ihre zweite Tochter entführt und vor ihren Augen vergewaltigt werde. Daraufhin habe sie sich zur Flucht aus ihrer Heimat entschlossen. Sie fürchte um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter.

I.3. Am XXXX brachte die Antragstellerin ihren Sohn, XXXX (Antragsteller zu D18 415623-2/2011), in Österreich zur Welt.römisch eins.3. Am römisch 40 brachte die Antragstellerin ihren Sohn, römisch 40 (Antragsteller zu D18 415623-2/2011), in Österreich zur Welt.

I.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2010 gab die Antragstellerin vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch zunächst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und dass diese korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien.römisch eins.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2010 gab die Antragstellerin vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Russisch zunächst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und dass diese korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien.

Bis zum 11. Juni 2009 habe sie regulär gearbeitet, danach sei sie nur mehr hin und wieder zur Arbeit gegangen, insbesondere nachdem ihr Lebensgefährte verschwunden sei. Den Aufenthaltsort ihres geschiedenen Mannes XXXX könne sie nicht angeben. Nach der Scheidung habe er sowohl auf dem Land als auch in Kasachstan gewohnt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. XXXX sei der Vater ihrer ältesten Tochter XXXX. XXXX sei nicht ihre leibliche Tochter, diese sei die Tochter ihres Lebensgefährten XXXX. Sie seien nur nach moslemischem Ritus verheiratet. Die Mutter von XXXX sei bei der Geburt verstorben und sie habe sich bereits damals um XXXX gekümmert. XXXX sei auch der Vater ihres in Österreich geborenen Sohnes XXXX.Bis zum 11. Juni 2009 habe sie regulär gearbeitet, danach sei sie nur mehr hin und wieder zur Arbeit gegangen, insbesondere nachdem ihr Lebensgefährte verschwunden sei. Den Aufenthaltsort ihres geschiedenen Mannes römisch 40 könne sie nicht angeben. Nach der Scheidung habe er sowohl auf dem Land als auch in Kasachstan gewohnt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. römisch 40 sei der Vater ihrer ältesten Tochter römisch 40 . römisch 40 sei nicht ihre leibliche Tochter, diese sei die Tochter ihres Lebensgefährten römisch 40 . Sie seien nur nach moslemischem Ritus verheiratet. Die Mutter von römisch 40 sei bei der Geburt verstorben und sie habe sich bereits damals um römisch 40 gekümmert. römisch 40 sei auch der Vater ihres in Österreich geborenen Sohnes römisch 40 .

Sowohl sie selbst als auch ihr Lebensfährte seien nicht politisch aktiv gewesen.

Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass am 11. oder 13. Juni, ihr Lebensgefährte zum Hauseingang gekommen sei, wo Männer in Milizuniform auf ihn zugekommen seien und ihn in ein Auto gesetzt hätten. Sie hätten ihm Handschellen angelegt und ohne Haftbefehl in die Bezirksabteilung gebracht. Sie habe lange auf ihn gewartet. Nachdem er zur gewöhnlichen Zeit nicht nach Hause gekommen sei, habe sie ihren Lebensgefährten angerufen, doch dieser habe nicht abgehoben. Danach habe sie Freunde und Verwandte kontaktiert. Sie habe die ganze Nacht nicht schlafen können. Um 5 Uhr am nächsten Morgen habe es an der Tür geläutet und ihr Lebensgefährte sei blutüberströmt vor der Türe gestanden. Eine Woche habe ihr Lebensgefährte zu Hause verbracht, um sich von den Verletzungen zu erholen. Ihre Cousine, eine ausgebildete Ärztin, habe sich um XXXX gekümmert und ihn versorgt. Während jener Zeit sei die Antragstellerin nicht zur Arbeit gegangen.Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass am 11. oder 13. Juni, ihr Lebensgefährte zum Hauseingang gekommen sei, wo Männer in Milizuniform auf ihn zugekommen seien und ihn in ein Auto gesetzt hätten. Sie hätten ihm Handschellen angelegt und ohne Haftbefehl in die Bezirksabteilung gebracht. Sie habe lange auf ihn gewartet. Nachdem er zur gewöhnlichen Zeit nicht nach Hause gekommen sei, habe sie ihren Lebensgefährten angerufen, doch dieser habe nicht abgehoben. Danach habe sie Freunde und Verwandte kontaktiert. Sie habe die ganze Nacht nicht schlafen können. Um 5 Uhr am nächsten Morgen habe es an der Tür geläutet und ihr Lebensgefährte sei blutüberströmt vor der Türe gestanden. Eine Woche habe ihr Lebensgefährte zu Hause verbracht, um sich von den Verletzungen zu erholen. Ihre Cousine, eine ausgebildete Ärztin, habe sich um römisch 40 gekümmert und ihn versorgt. Während jener Zeit sei die Antragstellerin nicht zur Arbeit gegangen.

Nach einer Woche seien die Milizbeamten in ihre Wohnung gekommen und hätten ihren Lebensgefährten erneut mitgenommen. Alles habe sich wiederholt. Sie hätten ihn geschlagen und verhört. Mit Unterbrechungen von ein paar Tagen habe sich das 6 oder 7 Mal wiederholt. Sie hätten den Entschluss gefasst, nach Moskau zu fahren, nachdem dies von vielen so gemacht worden sei. Ihr Lebensgefährte habe eine Summe Geld mitgenommen, womit er eine Wohnung in Moskau habe kaufen wollen. Sie hätten beschlossen, dass ihr Lebensgefährte vorfahre und sie mit den Kindern nachkomme. Er habe ein Ticket für den 15. Juli gekauft und sei gegen 19 Uhr zum Bahnhof gefahren. Nachdem er im Zug gewesen sei, habe er sie noch telefonisch kontaktiert und berichtet, dass alles in Ordnung sei. Dies sei sein letzter Anruf gewesen. Bis jetzt habe sie ihn nicht mehr gesehen. Nach dessen Abreise hätten sie vereinbart, dass sie zunächst zu einer Freundin gehen solle, weil es für sie alleine in der Wohnung zu gefährlich gewesen wäre.

Am nächsten Tag habe sie den Weg zu ihrer Freundin jedoch nicht geschafft. Bereits an diesem Tag sei sie von den Polizisten aufgesucht worden. Diese hätten sie angeschrien und ihr vorgehalten, auch eine Wahabitin zu sein, und hätten nach der islamischen Literatur gefragt und sich nach Waffen erkundigt. Sie sei völlig schockiert gewesen. Obwohl sie Muslime sei, sei sie kein religiöser Mensch. Ihr Lebensgefährte sei in letzter Zeit religiöser geworden und habe häufiger die Moschee aufgesucht. Aber dies sei in normalem Maße und der Tradition entsprechend erfolgt. Sie sei von den Polizisten zur Bezirksabteilung gebracht worden und habe sich dort gegen den Vorwurf gewehrt, im Besitz von islamischer Literatur zu sein. Daraufhin hätten sie ihr ein Foto gezeigt und ein Papier zur Unterschrift vorgelegt. Zunächst hätten sie noch normal mit ihr gesprochen, erst als sie bemerkt hätten, dass sie über diese Menschen nichts berichten könne, seien sie böse geworden. Im Büro hätten sich nie mehr als drei Leute aufgehalten. Danach hätten sie sie bedroht und auch gedroht, dass es ihren Eltern schlecht ergehen würde. Sie habe mehrmals betont, dass sie nichts wisse und auch über die Kontakte ihres Lebensgefährten nichts berichten könne. Da habe ihr ein Beamter mit der Hand ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Weiters habe sie einen Schlag auf den Rücken abbekommen. Daraufhin sei sie nach Hause gebracht worden, wobei ihr die Beamten auf dem Weg nach Hause gesagt hätten, dass sie ihnen nicht entkommen werde und dass sie auch an ihre Verwandten denken solle. Sie hätten auch mit Vergewaltigung gedroht.

In der Folge sei sie noch ein zweites Mal abgeholt worden, und alles sei gleich abgelaufen. Sie hätten erneut verlangt, dass sie alles zugeben solle. Beim zweiten Mal hätte sie bereits etwas gegen ihren Lebensgefährten unterschreiben sollen, was sie natürlich verweigert habe. Beim vierten Mal sei sie von dem Beamten, von dem sie hauptsächlich verhört worden sei, auch vergewaltigt worden. Ihr sei bereits alles egal gewesen und sie habe das Papier, welches gegen die erste Person gerichtet gewesen sei, unterschrieben. Danach sei der Beamte wieder besser mit ihr umgegangen und habe auch ruhiger mit ihr geredet. Sie hätte auch noch andere Papiere, welche gegen sie selbst gerichtet gewesen wären, unterschreiben sollen. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht nachgekommen. Dennoch habe sie noch ein paar fertige Texte bezüglich anderer Personen unterschrieben. Dies habe sich noch ein oder zwei Mal wiederholt und sie sei auch noch ein zweites Mal vergewaltigt worden. Der Beamte sei immer allein gewesen. Nach dem letzten Mal, dabei habe es sich um ihre fünfte Mitnahme gehandelt, habe sie dies nicht mehr ertragen können und sie habe Kontakt zu ihrer Freundin herzustellen versucht. Sie habe mit ihrer Freundin vereinbart, zu ihr ans andere Ende der Stadt zu ziehen. Dies sei Anfang August gewesen und sie habe in weiterer Folge den ganzen August bei dieser gewohnt, ohne je deren Wohnung zu verlassen.

Beide Töchter hätten sich während der Ferien und somit während der Vorfälle bei der Mutter ihres Lebensgefährten auf dem Land aufgehalten. Ende August habe sich der Neffe ihres Lebensgefährten telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er die Mädchen nach Hause bringen werde, weil das Schuljahr mit 1. September beginne. Am 28. August habe er die Mädchen zu ihrer Freundin gebracht. Ihre älteste Tochter XXXX habe hauptsächlich bei ihren Eltern gewohnt und sei auch dort zur Schule gegangen. Um XXXX habe sie sich nicht zu große Sorgen gemacht. XXXX habe bei ihnen (ihr und ihrem Lebensgefährten) gelebt, wobei es sich nur um eine Zweizimmerwohnung gehandelt habe. Darüber hinaus hätten sie viel gearbeitet und hätten nicht auf zwei Kinder aufpassen können. Am 30. August habe sie ihre älteste Tochter zu ihren Eltern geschickt und sei mit ihrer jüngeren Tochter trotz Angst in die Wohnung zurückgekehrt. Ihre Tochter XXXX sei in den Hof spielen gegangen. Nach einiger Zeit hätten sie die Nachbarsbuben aufgesucht und von einem dunklen Auto berichtet, welches angehalten und ihre Tochter XXXX mitgenommen habe. Sie sei völlig schockiert gewesen, sei hinausgelaufen und habe das nächste Auto mit der Bitte angehalten, sie zur Polizei zu bringen. Sie sei zu dem ersten Polizisten hingelaufen und habe berichtet, dass ihrer Tochter entführt worden sei. Dieser habe alles genau aufgenommen und habe versichert, dass alles unternommen werde, um ihre Tochter zu finden. Danach hätten sie sie nach Hause gebracht.Beide Töchter hätten sich während der Ferien und somit während der Vorfälle bei der Mutter ihres Lebensgefährten auf dem Land aufgehalten. Ende August habe sich der Neffe ihres Lebensgefährten telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er die Mädchen nach Hause bringen werde, weil das Schuljahr mit 1. September beginne. Am 28. August habe er die Mädchen zu ihrer Freundin gebracht. Ihre älteste Tochter römisch 40 habe hauptsächlich bei ihren Eltern gewohnt und sei auch dort zur Schule gegangen. Um römisch 40 habe sie sich nicht zu große Sorgen gemacht. römisch 40 habe bei ihnen (ihr und ihrem Lebensgefährten) gelebt, wobei es sich nur um eine Zweizimmerwohnung gehandelt habe. Darüber hinaus hätten sie viel gearbeitet und hätten nicht auf zwei Kinder aufpassen können. Am 30. August habe sie ihre älteste Tochter zu ihren Eltern geschickt und sei mit ihrer jüngeren Tochter trotz Angst in die Wohnung zurückgekehrt. Ihre Tochter römisch 40 sei in den Hof spielen gegangen. Nach einiger Zeit hätten sie die Nachbarsbuben aufgesucht und von einem dunklen Auto berichtet, welches angehalten und ihre Tochter römisch 40 mitgenommen habe. Sie sei völlig schockiert gewesen, sei hinausgelaufen und habe das nächste Auto mit der Bitte angehalten, sie zur Polizei zu bringen. Sie sei zu dem ersten Polizisten hingelaufen und habe berichtet, dass ihrer Tochter entführt worden sei. Dieser habe alles genau aufgenommen und habe versichert, dass alles unternommen werde, um ihre Tochter zu finden. Danach hätten sie sie nach Hause gebracht.

Nur eine Stunde später seien dann die Leute aufgetaucht, die sie immer abgeholt hätten. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie nicht ausreise, andernfalls auch ihrer anderen Tochter "alles Mögliche" passieren würde. Sie habe gefleht, dass sie ihre Tochter freilassen sollen, doch sei sie nur beschimpft worden. Auch habe sie Geld geboten und sei nur verhöhnt worden. Am nächsten Tag hätten sie sie erneut aufgesucht und alles auf den Kopf gestellt. Dabei seien sie sehr aggressiv gewesen. Sie hätten ihre Dokumente, ihren Pass, die Geburtsurkunden der Kinder und die Dokumente der Wohnung gesucht. Auch hätten sie nach Geld gefragt, was sie ihnen auch ausgehändigt habe. Dabei habe es sich um ca. 1 Million Rubel gehandelt. Ein anderer Beamter habe sich noch nach Wertsachen erkundigt, da die Mutter ihres Lebensgefährten Jüdin sei und diese doch immer im Besitz von Wertsachen seien. Daraufhin habe sie auch ihren Schmuck ausgehändigt. Das Geschirr sei zerschlagen worden. Der Beamte, der sie bereits vergewaltigt hatte, habe sie ins Schlafzimmer gestoßen und nochmals vergewaltigt. Nach der Vergewaltigung habe er sie noch in den Bauch geschlagen, sodass sie zu Boden gegangen sei. Sie sei erst zu sich gekommen, als sie von der Nachbarin mit Wasser bespritzt worden sei. Danach habe sie nur mehr die Flucht ergreifen wollen. Die Nachbarin hatte Bekannte, die eine Ausreise ins Ausland ohne Dokumente organisieren konnten. Um vor der Ausreise nicht erneut von ihren Verfolgern aufgesucht zu werden, habe sie sich bei Verwandten ihrer Nachbarin versteckt. Sie habe ihre Tochter abgeholt und sie hätten eine Woche bei den einen und eine Woche bei den anderen Verwandten in XXXX gewohnt. Die übrige Zeit habe sie sich bei ihren Verwandten und Bekannten versteckt. Ende Oktober habe dann die Möglichkeit zur Ausreise bestanden. Auch ihre Eltern seien aufs Land gefahren, um nicht zu Hause zu sein.Nur eine Stunde später seien dann die Leute aufgetaucht, die sie immer abgeholt hätten. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie nicht ausreise, andernfalls auch ihrer anderen Tochter "alles Mögliche" passieren würde. Sie habe gefleht, dass sie ihre Tochter freilassen sollen, doch sei sie nur beschimpft worden. Auch habe sie Geld geboten und sei nur verhöhnt worden. Am nächsten Tag hätten sie sie erneut aufgesucht und alles auf den Kopf gestellt. Dabei seien sie sehr aggressiv gewesen. Sie hätten ihre Dokumente, ihren Pass, die Geburtsurkunden der Kinder und die Dokumente der Wohnung gesucht. Auch hätten sie nach Geld gefragt, was sie ihnen auch ausgehändigt habe. Dabei habe es sich um ca. 1 Million Rubel gehandelt. Ein anderer Beamter habe sich noch nach Wertsachen erkundigt, da die Mutter ihres Lebensgefährten Jüdin sei und diese doch immer im Besitz von Wertsachen seien. Daraufhin habe sie auch ihren Schmuck ausgehändigt. Das Geschirr sei zerschlagen worden. Der Beamte, der sie bereits vergewaltigt hatte, habe sie ins Schlafzimmer gestoßen und nochmals vergewaltigt. Nach der Vergewaltigung habe er sie noch in den Bauch geschlagen, sodass sie zu Boden gegangen sei. Sie sei erst zu sich gekommen, als sie von der Nachbarin mit Wasser bespritzt worden sei. Danach habe sie nur mehr die Flucht ergreifen wollen. Die Nachbarin hatte Bekannte, die eine Ausreise ins Ausland ohne Dokumente organisieren konnten. Um vor der Ausreise nicht erneut von ihren Verfolgern aufgesucht zu werden, habe sie sich bei Verwandten ihrer Nachbarin versteckt. Sie habe ihre Tochter abgeholt und sie hätten eine Woche bei den einen und eine Woche bei den anderen Verwandten in römisch 40 gewohnt. Die übrige Zeit habe sie sich bei ihren Verwandten und Bekannten versteckt. Ende Oktober habe dann die Möglichkeit zur Ausreise bestanden. Auch ihre Eltern seien aufs Land gefahren, um nicht zu Hause zu sein.

Auf die Frage, warum sie sich nicht bereits nach ihrem ersten Verhör versteckt habe, nachdem bereits ihr Lebensgefährte im Vorfeld einige Male mitgenommen worden sei, antwortete sie, sie habe gedacht, dass es nicht so weit kommen würde. Im Übrigen hätten sie ihr gesagt, sich zu verstecken wäre sinnlos. Sie hätten sie eingeschüchtert, zudem habe sie es nicht geschafft, sich mit ihrer Freundin abzusprechen.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, dass auch sie verschwinden würde. Sie könnten die Aussagen aus ihr herausschlagen und sie foltern. Hier in Österreich lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Sie besuche in Österreich keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Ihre Tochter besuche die Schule, ansonsten komme ein Deutschlehrer zu ihnen.

Befragt, welche Asylgründe sie für ihre beiden Kinder vorbringen wolle, gab sie an, dass auch ihre Tochter persönlich bedroht worden sei, es sei sogar mit einer Vergewaltigung gedroht worden. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Situation in Dagestan zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2010, FZ. 09 14.051-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) und stellte die Nationalität der Antragstellerin, nicht hingegen deren Identität fest. Weiters ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, da ihre Angaben hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Antragstellerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2010, FZ. 09 14.051-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) und stellte die Nationalität der Antragstellerin, nicht hingegen deren Identität fest. Weiters ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, da ihre Angaben hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar seien. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt daher zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Antragstellerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern sei nach Interessensabwägung zulässig.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde. Der Beschwerde angeschlossen waren mehrere Seiten handschriftlich verfasste Ausführungen der Beschwerdeführerin in russischer Sprache, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholte.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde. Der Beschwerde angeschlossen waren mehrere Seiten handschriftlich verfasste Ausführungen der Beschwerdeführerin in russischer Sprache, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholte.

I.7. Am 13.12.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihrer minderjährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur Verhandlung war eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Unterstützung für alleinstehende Mütter (insbesondere Nordossetien) samt Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, verschickt worden, wobei eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde.römisch eins.7. Am 13.12.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihrer minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Ladung zur Verhandlung war eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Unterstützung für alleinstehende Mütter (insbesondere Nordossetien) samt Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, verschickt worden, wobei eine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde.

Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, an keinen (chronischen) Krankheiten zu leiden. Ferner führte sie aus, in einer Psychotherapiebehandlung zu sein, wobei sie das letzte Mal nur einmal im Monat gewesen sei, nachdem der Weg dorthin sehr schwierig sei. Ansonsten sei sie zwei Mal im Monat in Behandlung. Den Namen der Ärztin könne sie nicht angeben. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, sei aber in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Ihre medizinischen Befunde habe sie einer sozialen Einrichtung gegeben. Die "Trittico"-Tabletten habe sie von ihrem Arzt verschrieben bekommen, ihre Bestätigungen habe sie ihrer Sozialarbeiterin übergeben. Sie sei auch zwei Mal zum Psychologen überwiesen worden. Sie habe ständige Kopfschmerzen und vergesse manchmal die Worte, die sie sagen wolle. Deshalb hoffe sie, dass ihre Angaben vor dem Bundesasylamt richtig seien. Im Jänner habe sie einen Untersuchungstermin bezüglich ihrer Kopfschmerzen. Auf Hinweis der Vorsitzenden Richterin, dass sie in der Ladung zur Mitnahme entsprechender Gutachten und Unterlagen aufgefordert worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Unterlagen dabei.

Ihre Eltern und ihre Schwester wohnten nach wie vor in XXXX in Dagestan. Ihr Schwiegervater sei bereits verstorben, ihre Schwiegermutter lebe in einem Dorf in den Bergen namens XXXX. Sie habe Kontakt zu ihrer Familie, diese halte sich praktisch nicht an der Wohnadresse auf, sondern lebe im Wochenendhaus. Ihre Eltern seien bereits in Pension. Bei XXXX handle es sich um ihre leibliche Tochter. Zu dem Vater von XXXX habe sie keinen Kontakt.Ihre Eltern und ihre Schwester wohnten nach wie vor in römisch 40 in Dagestan. Ihr Schwiegervater sei bereits verstorben, ihre Schwiegermutter lebe in einem Dorf in den Bergen namens römisch 40 . Sie habe Kontakt zu ihrer Familie, diese halte sich praktisch nicht an der Wohnadresse auf, sondern lebe im Wochenendhaus. Ihre Eltern seien bereits in Pension. Bei römisch 40 handle es sich um ihre leibliche Tochter. Zu dem Vater von römisch 40 habe sie keinen Kontakt.

Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Lebensgefährte XXXX, den sie im Jahr 2000 kennengelernt habe, habe im Jahr 2009 Probleme bekommen. Er sei zum Islam übergetreten und sei ein religiöser Muslime geworden, woraufhin die Probleme begonnen hätten. Am 11.06.2009 sei er am Weg nach Hause gewesen, als plötzlich ein paar Männer in Uniformen auf ihn zugekommen seien. Sie hätten ihn ins Auto gesetzt und ihm Handschellen angelegt, so habe es ihr Lebensgefährte berichtet. Sie hätten ihn zu einem Amt gebracht und einvernommen, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass er ein Mitglied einer Wahabitengruppe sei, welche zu Hause Leute empfangen würde, die bundesweit gesucht werden. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, verbotene islamische Literatur aufzubewahren; sie hätten auch von Waffen gesprochen. Während des Verhörs habe ihr Lebensgefährte alles abgestritten, woraufhin er geschlagen worden sei. Erst um cirka 5 Uhr in der Früh habe sie die Türe geöffnet und sei angesichts seines Aussehens schockiert gewesen. Er sei verletzt gewesen und habe geblutet. Auch seine Kleidung sei zerrissen gewesen. Sie habe die Rettung rufen wollen, dies sei von ihrem Lebensgefährten nicht erlaubt worden und er habe gemeint, ansonsten noch mehr Probleme zu bekommen. Sie habe ihre Cousine, eine ausgebildete Ärztin, verständigt und diese habe ihren Lebensgefährten versorgt. Cirka eine Woche sei ihr Lebensgefährte bettlägrig zu Hause gewesen. In der Folge seien die Männer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Lebensgefährten zum Verhör weggebracht. Es habe sich um 3-4 Milizbeamte gehandelt, wobei es immer die gleichen Männer gewesen seien. Im Zuge der zweiten Mitnahme habe sie sich an ihren Lebensgefährten geklammert und habe laut geschrien, woraufhin sie einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Danach sei sie still gewesen.Aufgefordert, ihre Fluchtgründe zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Lebensgefährte römisch 40 , den sie im Jahr 2000 kennengelernt habe, habe im Jahr 2009 Probleme bekommen. Er sei zum Islam übergetreten und sei ein religiöser Muslime geworden, woraufhin die Probleme begonnen hätten. Am 11.06.2009 sei er am Weg nach Hause gewesen, als plötzlich ein paar Männer in Uniformen auf ihn zugekommen seien. Sie hätten ihn ins Auto gesetzt und ihm Handschellen angelegt, so habe es ihr Lebensgefährte berichtet. Sie hätten ihn zu einem Amt gebracht und einvernommen, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass er ein Mitglied einer Wahabitengruppe sei, welche zu Hause Leute empfangen würde, die bundesweit gesucht werden. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, verbotene islamische Literatur aufzubewahren; sie hätten auch von Waffen gesprochen. Während des Verhörs habe ihr Lebensgefährte alles abgestritten, woraufhin er geschlagen worden sei. Erst um cirka 5 Uhr in der Früh habe sie die Türe geöffnet und sei angesichts seines Aussehens schockiert gewesen. Er sei verletzt gewesen und habe geblutet. Auch seine Kleidung sei zerrissen gewesen. Sie habe die Rettung rufen wollen, dies sei von ihrem Lebensgefährten nicht erlaubt worden und er habe gemeint, ansonsten noch mehr Probleme zu bekommen. Sie habe ihre Cousine, eine ausgebildete Ärztin, verständigt und diese habe ihren Lebensgefährten versorgt. Cirka eine Woche sei ihr Lebensgefährte bettlägrig zu Hause gewesen. In der Folge seien die Männer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Lebensgefährten zum Verhör weggebracht. Es habe sich um 3-4 Milizbeamte gehandelt, wobei es immer die gleichen Männer gewesen seien. Im Zuge der zweiten Mitnahme habe sie sich an ihren Lebensgefährten geklammert und habe laut geschrien, woraufhin sie einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Danach sei sie still gewesen.

Insgesamt hätten die Männer von der Miliz ihren Lebensgefährten 6-7 Mal abgeholt, wobei dies zumeist einen Tag und eine Nacht gedauert habe. Nach zwei Tagen sei er wieder abgeholt worden. Auf die Frage, ob er jedes Mal verletzt gewesen sei, antwortete sie, nicht so wie das erste Mal. Das erste Mal sei er sehr stark geschlagen worden. Sie seien immer nach 2-3 Tagen gekommen, aber so genau könne sie es nicht mehr sagen. Nochmals nachgefragt, ob der Ablauf immer ein Tag und eine Nacht gewesen sei (die Anhaltung ihres Lebensgefährten), gab sie an, wenn sie ihn in der Früh abgeholt hätten, dann sei er beispielsweise in der Nacht zurückgekommen. Die Männer der Miliz hätten ihren Lebensgefährten immer von zu Hause abgeholt. Ihr Lebensgefährte habe zu diesem Zeitpunkt nicht gearbeitet. Über Befragen, warum sich ihr Lebensgefährte nicht irgendwo bei Verwandten oder Freunden versteckt habe, behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihr Lebensgefährte bedroht worden sei, daher habe er nicht seine Verwandten aufsuchen wollen, damit diese nicht auch Probleme bekommen.

Ihre Töchter seien zu jener Zeit im Dorf gewesen. In der Ferienzeit hätten sie sich praktisch immer im Dorf aufgehalten. Außerhalb der Ferien habe ihre leibliche Tochter bei ihren Eltern gewohnt, das zweite Mädchen bei ihr und ihrem Lebensgefährten. Ihre Mutter sei ständig zu Hause gewesen und habe sich um ihre älteste Tochter gekümmert. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ständig zusammen zu sein. Für die zweite Tochter hätten sie eine Babysitterin gehabt. Diese habe sich um ihre Tochter gekümmert, bis sie selbst nach Hause gekommen sei.

Auf die weitere Frage, ob es noch Übergriffe gegen sie selbst gegeben habe, antwortete sie, sie hätten ihren Lebensgefährten mitgenommen. Sie hätten den Entschluss gefasst nach Moskau zu gehen und ihr Lebensgefährte habe mit einem Teil der Ersparnisse, insgesamt 3 Millionen Rubel, vorausfahren wollen, um eine Wohnung zu kaufen. Der Rest von 1 Million Rubel sei bei ihr verblieben.

Über Befragen, ob sie Übergriffe gegen sie selbst vorzubringen habe, gab sie an, dass die Milizbeamten nach der Ausreise bzw. nach dem Verschwinden ihres Lebensgefährten am 15.07.2009 am nächsten Tag zu ihr gekommen seien, wobei es sich immer um die gleichen Männer gehandelt habe. Insgesamt seien es drei Männer gewesen und diese hätten ihr vorgeworfen, dass sie zu den Wahabiten gehöre und dass sie mit ihrem Lebensgefährten eine wahabitische Gruppierung unterstütze. Sie hätten sie auch über verbotene Bücher des Islam befragt. Sie hätten ihr gegenüber die gleichen Vorwürfe geäußert. Daraufhin hätten sie sie zur Abteilung mitgenommen. Dort hätten sie ihr Fotos eines Mannes gezeigt, wobei sie diesen das erste Mal gesehen habe. Ferner hätten sie ihr Papiere mit einem Text vorgelegt und hätten sie aufgefordert, dass sie diese unterschreiben solle. Weiters befragt, wie häufig und wie lange die Anhaltungen durch die Milizbeamten gedauert hätten, gab sie an, dass diese verschieden gewesen seien. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Manchmal in der Früh, eigentlich aber zu jeder Tageszeit. Der erste Vorfall habe sich nach der Ausreise ihres Lebensgefährten ereignet und sie hätten sie beschuldigt und ihr Fotos gezeigt. Auch sei sie von den Milizbeamten mitgenommen worden. Am ersten Tag seien sie in der Früh gekommen und sie sei bis cirka 17 Uhr dort gewesen. Das zweite Mal seien sie wieder einen Tag später gekommen, woraufhin die Vorsitzende Richterin anmerkte, folglich am 17.07.2009. Die Beschwerdeführerin korrigierte das Datum und nannte den 18.07.2009. Auf die Frage, wie lange die Anhaltung gedauert habe, antwortete sie, in etwa so lange wie die erste Anhaltung. In der Früh sei sie geholt und am Abend wieder freigelassen worden.

Auch beim zweiten Mal hätten sie sie gezwungen und hätten ihr Papiere gezeigt, welche von ihr unterschrieben werden hätten sollen. Die dritte Mitnahme habe in etwa 2 Tage später stattgefunden, aber sie könne sich schlecht erinnern. Ihr Psychiater habe ihr zu Übungen geraten, um dies alles vergessen zu können. Daraufhin machte die Vorsitzende Richterin darauf aufmerksam, dass es für das Asylverfahren sehr wichtig sei, sich an alles zu erinnern, insbesondere weil ihr Vorbringen äußerst unglaubwürdig erscheine, zumal zuerst ihr Lebensgefährte einen Monat lang insgesamt 7 Mal mitgenommen worden sei und sich nicht versteckt habe und in der Folge die Beschwerdeführerin selbst ca. 6 Mal mitgenommen, verhört und vergewaltigt worden sei, ohne sich bei Freunden oder Verwandten zu verstecken. Laut ihren eigenen Angaben sei dies in den darauffolgenden Wochen sehr wohl möglich gewesen, worauf die Beschwerdeführerin auf ihre handschriftlich verfassten Ausführungen in der Beschwerde verwies. Die Vorsitzende Richterin hielt in diesem Zusammenhang fest, dass auch in den handschriftlich verfassten Ausführungen keine genauen Angaben getätigt worden seien, sondern nur von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, 5-6 Mal mitgenommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie hätte sich verstecken sollen, habe dies jedoch nicht geschafft.

Auch die dritte Mitnahme sei durch die gleichen Männer erfolgt. Beim vierten Mal sei sie von einem Leiter einvernommen worden, dieser habe sie auch vergewaltigt. Ferner sei er auch einer der Männer gewesen, der sie abgeholt habe. Sie sei in der Früh abgeholt und bis spät abends angehalten worden. Die vierte Mitnahme habe sich wiederum drei Tage später als die zweite zugetragen. Alle Male sei sie geschlagen worden.

Über Befragen, was sie zwischen den Mitnahmen gemacht habe, gab sie an, dass sie zu Hause gewesen sei, wo hätte sie in dem Zustand auch anders hingehen können. Sie habe auch nicht ihre Eltern aufsuchen können, nachdem es doch eine Schande sei. Außerdem sei sie sehr verschwiegen und behalte alles für sich. Sie hätten sie auf Kopf und Rücken geschlagen. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, die ersten drei Mal zwar geschlagen worden zu sein, jedoch keine blaue Flecken davongetragen zu haben, sodass das Nichtaufsuchen der Eltern unverständlich sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Eltern nicht aufsuchen können, ansonsten wären die Männer auch zu ihren Eltern gekommen. Sie habe mit ihren Eltern nicht über alles sprechen können. Auf weiteren Vorhalt, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt sehr wohl bei Verwandten und Bekannten versteckt habe, gab sie an, dass sie sich versteckt habe, aber diese Personen hätten von ihren Problemen nicht Bescheid gewusst.

Auf die weitere Frage, wie viel später die Männer nach dem vierten Mal gekommen seien, gab die Beschwerdeführerin erneut 2 oder 3 Tage an und behauptete, sich nicht mehr erinnern zu können. Sie sei nicht lange angehalten worden, wobei die vierte Anhaltung bis spät abends gedauert habe. Das fünfte Mal habe die Anhaltung nur bis abends, aber nicht bis spät abends gedauert. Diese Mitnahme sei nicht die letzte gewesen, sie glaube, zwei weitere Mitnahmen seien noch passiert. Weiters dazu befragt, ob sie bei den letzten Malen nur befragt worden sei, behauptete die Beschwerdeführerin, ab dem vierten Mal jedes Mal vergewaltigt worden zu sein. Auf die Frage, was in weiterer Folge geschehen sei, antwortete sie, dass sie Ende August zu ihrer Freundin gefahren sei. Diese habe zuvor das Telefon aus Angst nicht abgehoben, sodass es schwierig gewesen sei, mit ihrer Freundin in Kontakt zu treten. Ihre Freundin habe von ihren Problemen gehört, daher habe sie den Kontakt mit ihr vermeiden wollen.

Daraufhin wiederholte die Vorsitzende Richterin nochmals die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie alle 2-3 Tage für je einen Tag mitgenommen worden (insgesamt 7 Mal) und Ende August mit ihrer Freundin in Kontakt getreten sei, woraufhin die Beschwerdeführerin zustimmend antwortete und dazu ausführte, sie habe die ganze Zeit versucht, ihre Freundin zu erreichen. Danach habe sie sich anders angezogen und "maskiert", da sie Angst gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt 5-6 Mitnahmen, heute jedoch 7 Mitnahmen behauptete und weiters vor dem Bundesasylamt angegeben habe, bereits Anfang August zu ihrer Freundin gezogen und den ganzen August bei ihr gewohnt zu haben und dass sie dies auch in ihrer Beschwerde so angegeben habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sich derzeit nicht gut zu fühlen, sie habe bereits zu Beginn der Verhandlung ihre Kopfschmerzen und die Einnahme einer Tablette genannt. Sie müsse überlegen und nachdenken, um dann eine richtige Antwort geben zu können.

Daraufhin stellten die Vorsitzende und Beisitzende Richterin in interner Beratung fest, dass die Beschwerdeführerin sehr gezielt auf Fragen antwortete, nicht verwirrt erscheine, jedoch sehr emotionslos die gegen sie gerichteten Überfälle schildere. Zudem sei auffallend, dass sich die Beschwerdeführerin neben der Einvernahme sehr ruhig um ihr Baby kümmere und dieses auch sehr ruhig und interessiert zuhöre. Von Anzeichen einer Nervosität sei weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Baby etwas zu merken.

Über Befragen, was mit ihrer Ziehtochter passiert sei, gab die Beschwerdeführerin zögerlich an, Ende August von ihrem Neffen aus dem Dorf angerufen worden zu sein, dieser habe mitgeteilt, dass er die Mädchen aus dem Dorf zurückbringen werde. Zu jenem Zeitpunkt habe sie sich bereits bei ihrer Freundin aufgehalten. Sie habe auch verstanden, dass sie nicht ständig bei ihrer Freundin hätten leben können, daher habe sie ihre Tochter zu ihren Eltern geschickt. Mit dem anderen Mädchen sei sie in die Wohnung gefahren, um die Sachen zu packen. Das Mädchen sei auf die Straße gegangen, um mit Freundinnen zu spielen. Nach einiger Zeit seien die Kinder der Nachbarn gekommen und hätten ihr berichtet, dass XXXX von einem Mann mit einem Auto weggebracht worden sei. Jener Vorfall habe sich vor dem 01.09. zugetragen, entweder am 30.08 oder am 31.08. Auf die Frage, was sie danach unternommen habe, antwortete sie, auf die Straße hinausgelaufen zu sein. Sie habe ein Auto gestoppt und habe den Fahrer ersucht, zur Miliz gebracht zu werden. Dort habe sie den erstbesten Milizbeamten angesprochen und habe eine Anzeige getätigt, dass das Mädchen entführt worden sei. Die Vorsitzende Richterin merkte in weiterer Folge in diesem Zusammenhang an, es erscheine äußerst unglaubwürdig, dass sie und ihr Lebensgefährte je 7 Mal von der Miliz mitgenommen worden seien und dass sie dann eine Entführung einer Tochter durch die Miliz bei der Miliz zur Anzeige bringe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, es habe sich um eine andere Organisation gehandelt, welche sich mit ihr und ihrem Lebensgefährten befasst habe. Sie habe angenommen, dass diese Organisation mit der Miliz nicht in Verbindung stehe, außerdem habe sie keinen anderen Ausweg gewusst. Sie habe eine Anzeige geschrieben und der Milizbeamte habe sie beruhigt und in Aussicht gestellt, dass alles Mögliche getan werde. Sie hätten sie beruhigt und sie sei nach Hause gefahren.Über Befragen, was mit ihrer Ziehtochter passiert sei, gab die Beschwerdeführerin zögerlich an, Ende August von ihrem Neffen aus dem Dorf angerufen worden zu sein, dieser habe mitgeteilt, dass er die Mädchen aus dem Dorf zurückbringen werde. Zu jenem Zeitpunkt habe sie sich bereits bei ihrer Freundin aufgehalten. Sie habe auch verstanden, dass sie nicht ständig bei ihrer Freundin hätten leben können, daher habe sie ihre Tochter zu ihren Eltern geschickt. Mit dem anderen Mädchen sei sie in die Wohnung gefahren, um die Sachen zu packen. Das Mädchen sei auf die Straße gegangen, um mit Freundinnen zu spielen. Nach einiger Zeit seien die Kinder der Nachbarn gekommen und hätten ihr berichtet, dass römisch 40 von einem Mann mit einem Auto weggebracht worden sei. Jener Vorfall habe sich vor dem 01.09. zugetragen, entweder am 30.08 oder am 31.08. Auf die Frage, was sie danach unternommen habe, antwortete sie, auf die Straße hinausgelaufen zu sein. Sie habe ein Auto gestoppt und habe den Fahrer ersucht, zur Miliz gebracht zu werden. Dort habe sie den erstbesten Milizbeamten angesprochen und habe eine Anzeige getätigt, dass das Mädchen entführt worden sei. Die Vorsitzende Richterin merkte in weiterer Folge in diesem Zusammenhang an, es erscheine äußerst unglaubwürdig, dass sie und ihr Lebensgefährte je 7 Mal von der Miliz mitgenommen worden seien und dass sie dann eine Entführung einer Tochter durch die Miliz bei der Miliz zur Anzeige bringe, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, es habe sich um eine andere Organisation gehandelt, welche sich mit ihr und ihrem Lebensgefährten befasst habe. Sie habe angenommen, dass diese Organisation mit der Miliz nicht in Verbindung stehe, außerdem habe sie keinen anderen Ausweg gewusst. Sie habe eine Anzeige geschrieben und der Milizbeamte habe sie beruhigt und in Aussicht gestellt, dass alles Mögliche getan werde. Sie hätten sie beruhigt und sie sei nach Hause gefahren.

In weiterer Folge sei sie nach Hause zurückgekehrt und sei auch zu Hause geblieben. Eine Stunde später seien die Personen gekommen, welche sie bereits mehrmals abgeholt hätten. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie nicht ausreisen werde, da ansonsten ihrer Tochter etwas geschehen würde. Auf die Frage, warum sie nicht zur ihrer Freundin zurückgekehrt sei, antwortete sie, dass sie von der Miliz in die Wohnung zurückgebracht worden sei und dass eine Stunde später bereits die Milizbeamten gekommen seien. Nach Wiederholung der Frage führte sie aus, dass sie in diesem Zustand nicht zu ihrer Freundin hätte zurückkehren können. Das Mädchen sei verschwunden und sie sei zu schockiert gewesen. Sie habe nicht ständig weglaufen können. Sie hätten sie vorgewarnt und sie habe alles angeboten, um in Ruhe gelassen zu werden.

Über Befragen, ob es einen weiteren Vorfall gegeben habe, gab sie an, am nächsten Tag seien die Milizbeamten nochmals in die Wohnung gekommen und hätten diese durchwühlt und alle Dokumente sowie das restliche Geld mitgenommen. Auch am letzten Tag habe sich eine Vergewaltigung zugetragen und sie sei von dem Beamten so stark in den Bauch geschlagen worden, dass sie sich vor Schmerz gekrümmt hätte und hingefallen sei. Sie sei wieder zu sich gekommen, als sie von der Nachbarin mit Wasser besprüht worden sei.

Auf die weitere Frage, ob es konkrete Übergriffe gegen ihre leibliche Tochter gegeben habe, antwortete sie verneinend. Die Ausreise sei Ende Oktober 2009 erfolgt, worauf die Vorsitzende Richterin anmerkte, dass sie im Rahmen der Erstbefragung als Ausreisedatum den 06.11. angegeben habe, woraufhin die Beschwerdeführerin erwiderte, dass sie Ende Oktober in Richtung Moskau gefahren seien.

Auf die Frage, welche Verwandte ihres Lebensgefährten noch in Dagestan wohnen würden, nannte die Beschwerdeführerin dessen Mutter und gab dazu an, dass ihr Lebensgefährte nicht viele Verwandte habe. Seine Neffen, die Söhne seiner Schwester, würden alle in einem Dorf wohnen. Ihr Lebensgefährte habe nur eine Schwester. Diese hätten zwar keine Probleme mit der Miliz, dafür aber wegen ihrer Religion.

Befragt zur Integration gab die Beschwerdeführerin an, von der Grundversorgung zu leben und in einer Pension in Kärnten untergebracht zu sein. Zu Hause lerne sie Deutsch, sie habe bereits viele Bücher gelesen. Darüber hinaus versorge sie ihre Kinder. Ihre Tochter besuche die erste Klasse Hauptschule.

Auf die Frage, was sie für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan befürchte, antwortete sie, sie habe Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden und darüber hinaus fürchte sie, als Prostituierte eingestuft zu werden. Ferner habe sie große Angst um ihre Tochter, nachdem Mädchen oft entführt werden würden. Sie sei Porzellanmalerin und es gebe immer wieder Ausstellungen. XXXX sei eine kleine Stadt und natürlich würden die Männer von ihrer Rückkehr erfahren. Es könne alles Mögliche passieren.Auf die Frage, was sie für den Fall einer Rückkehr nach Dagestan befürchte, antwortete sie, sie habe Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden und darüber hinaus fürchte sie, als Prostituierte eingestuft zu werden. Ferner habe sie große Angst um ihre Tochter, nachdem Mädchen oft entführt werden würden. Sie sei Porzellanmalerin und es gebe immer wieder Ausstellungen. römisch 40 sei eine kleine Stadt und natürlich würden die Männer von ihrer Rückkehr erfahren. Es könne alles Mögliche passieren.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder seien gesund.

I.8. Am 21.12.2010 langten beim Asylgerichtshof mehrere Ambulanzberichte des XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.09.2010, 08.11.2010 und 02.12.2010 ein, worin die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin festgehalten wird. Ferner übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 22.06.2010 für ihren Sohn, einen Kurzarztbrief vom 08.11.2010 sowie eine Ambulanzkarte.römisch eins.8. Am 21.12.2010 langten beim Asylgerichtshof mehrere Ambulanzberichte des römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.09.2010, 08.11.2010 und 02.12.2010 ein, worin die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin festgehalten wird. Ferner übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 22.06.2010 für ihren Sohn, einen Kurzarztbrief vom 08.11.2010 sowie eine Ambulanzkarte.

I.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, D18 415621-1/2010/7E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, D18 415621-1/2010/7E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten nicht nur massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern, sondern nahm die Beschwerdeführerin auch eine unzulässige Steigerung ihres Vorbringens vor, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 7.6.2000, 2000/01/0250).Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten nicht nur massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern, sondern nahm die Beschwerdeführerin auch eine unzulässige Steigerung ihres Vorbringens vor, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 7.6.2000, 2000/01/0250).

Die Beschwerdeführerin stützte ihr Fluchtgründe im Wesentlichen darauf, dass ihr Lebensgefährte mehrmals (insgesamt sollen es sieben bis acht Verhöre ihres Lebensgefährten gewesen sein) aufgrund einer ihm unterstellten Zugehörigkeit zu den Wahabiten befragt und misshandelt worden sein soll, bevor der Entschluss zur Flucht nach Moskau gefasst wurde. Seit dem Tag seiner Abreise am 15. Juli 2009 hätte sie von ihrem Lebensgefährten nichts mehr gehört und ihn nicht mehr gesehen. Darauf aufbauend begründete die Beschwerdeführerin ihre eigene Flucht aus dem Herkunftsstaat damit, nach dem Verschwinden ihres Lebensgefährten mehrmals befragt bzw. beschuldigt worden zu sein, islamische Literatur zu verstecken und nannte vor dem Bundesasylamt insgesamt fünf Mitnahmen, wobei es im Rahmen der vierten Mitnahme auch zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein soll und die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang noch zwei weitere sexuelle Übergriffe an, wobei einer der Übergriffe bei ihr zu Hause stattgefunden haben soll. Im Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Angaben behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof insgesamt sieben Mitnahmen (zeitlich eingeordnet folglich bis Ende Juli) und gab weiters an, ab dem vierten Mal jedes Mal vergewaltigt worden zu sein. Angesichts ihrer divergierenden Angaben fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine Steigerung des Vorbringens die behaupteten Mitnahmen betreffend, sondern auch die sexuellen Übergriffe betreffend tätigte, ohne dass für die Verstärkung der Verfolgungs- bzw. Gefährdungsintensität ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre. In dieser Steigerung zeigt sich deutlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Konstrukt entworfen hat, um in Österreich zu Asyl zu gelangen.

Grob widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bezüglich des Zeitpunktes ihres Versteckens bei ihrer Freundin. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärte, sie sei Anfang August zu ihrer Freundin ans andere Ende der Stadt gezogen, behauptete sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, erst Ende August zu ihrer Freundin gezogen zu sein und erklärte dies damit, ihre Freundin habe nicht mit ihr in Kontakt treten wollen, nachdem diese von ihren Problemen erfahren und angesichts dessen Angst gehabt habe. Mit dem Widerspruch in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Freundin nicht erreichen können und habe sich danach anderes angezogen und "maskiert", zumal sie Angst gehabt habe, was wiederum vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht worden war. Trotz wiederholter Nachfrage vermochte die Beschwerdeführerin einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für ihre widersprüchlichen Angaben nicht anzugeben.

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass es äußerst unplausibel und nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Mitnahmen ihres Lebensgefährten und dessen Verschwinden nach dem 15.07.2009 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung aufhältig geblieben sein will und nicht - wie offensichtlich mit dem Lebensgefährten vereinbart - einen (sofortigen) Aufenthaltsortwechsel anstrebt hat und zu ihrer Freundin gezogen ist ("Ich hätte zur Freundin ziehen zollen, zumal es alleine in der Wohnung zu gefährlich gewesen wäre" [AS 59]). Warum die Beschwerdeführerin dem Wechsel ihres Aufenthaltsortes trotz wiederholter Mitnahmen und massiver Übergriffe gegen ihren Lebensgefährten nicht unverzüglich nachgekommen ist, vermochte sie sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darzulegen. Es konnte auch ihre erstinstanzlich getätigte Rechtfertigung, wonach sie den unverzüglichen Auszug nicht geschafft habe, in keinster Weise überzeugen.

Berücksichtigt man ihr weiteres Vorbringen, wonach sie in weitere Folge selbst ins Blickfeld der Milizbeamten geraten und wiederholt befragt und auch misshandelt worden sei, ist einmal mehr in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest nach ihrer eigenen ersten Mitnahme ihre Eltern und/oder Verwandte und Freunde aufgesucht und sich bei diese versteckt hat, was offensichtlich - ihren eigenen Angaben zufolge- nach ihrer eigenen siebten Mitnahme und nach dem Vorfall am 01.09.2009 jedenfalls möglich war. Hält man sich nunmehr vor Augen, dass sich die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Wochen (nach dem behaupteten Vorfall am 01.09.2009) bis zu ihrer Ausreise erfolgreich in ihrer Heimat XXXX verstecken konnte und auch im gesamten August - nach Aussage vor dem Bundesasylamt versteckt bei der Freundin, nach Aussagen vor dem Asylgerichtshof anders angezogen und "maskiert" - bis zum 1. September keine weiteren Verfolgungshandlungen erlitten hat, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einmal mehr unverständlich, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem Zeitpunkt, wo ihr die Gefährlichkeit der behaupteten Verfolger bewusst gewesen sein musste, die Möglichkeit ergriffen und einen sicheren Ort aufgesucht hat, um nicht auch selbst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Immerhin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zweifache Mutter und ist der Familienvater zu jenem Zeitpunkt bereits verschwunden. Im Übrigen - wie auch bereits vom Bundesasylamt festgehalten - hielten sich ihre Töchter zu jenem Zeitpunkt bereits bei den Verwandten im Dorf auf und wäre es für die Beschwerdeführerin einmal mehr möglich gewesen, zumindest für einen gewissen Zeitraum ein Versteck für sich selbst zu suchen, wenn es in der Folge sogar gemeinsam mit ihrer Tochter gelang. Die Möglichkeit, sich über einen gewissen Zeitraum in einer Stadt wie XXXX unentdeckt verstecken zu können, hat letztlich die Beschwerdeführerin selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben. Es ist auch angesichts der Größe und Einwohnerzahl der Stadt XXXX davon auszugehen. Angesichts dessen, dass der erkennende Senat die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche auf die zuvor ereigneten Mitnahmen, Befragungen sowie Misshandlungen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend zurückzuführen sind, als unglaubwürdig wertet, müssen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Geschehnisse, wonach ihr Lebensgefährte und dessen Tochter aus erster Ehe verschwunden seien, als unglaubwürdig angesehen werden. Zusätzlich erscheint es absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen der ersten Mitnahme derart massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, dass er eine Woche zu Hause bettlägerig war, nicht auch unverzüglich die Möglichkeit ergriffen und sich bei Bekannten oder Freunden versteckt hat, sondern insgesamt 7 Mitnahmen über sich ergehen ließ, bevor er (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin) den Entschluss zur Flucht nach Moskau fasste.Berücksichtigt man ihr weiteres Vorbringen, wonach sie in weitere Folge selbst ins Blickfeld der Milizbeamten geraten und wiederholt befragt und auch misshandelt worden sei, ist einmal mehr in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht zumindest nach ihrer eigenen ersten Mitnahme ihre Eltern und/oder Verwandte und Freunde aufgesucht und sich bei diese versteckt hat, was offensichtlich - ihren eigenen Angaben zufolge- nach ihrer eigenen siebten Mitnahme und nach dem Vorfall am 01.09.2009 jedenfalls möglich war. Hält man sich nunmehr vor Augen, dass sich die Beschwerdeführerin in den darauffolgenden Wochen (nach dem behaupteten Vorfall am 01.09.2009) bis zu ihrer Ausreise erfolgreich in ihrer Heimat römisch 40 verstecken konnte und auch im gesamten August - nach Aussage vor dem Bundesasylamt versteckt bei der Freundin, nach Aussagen vor dem Asylgerichtshof anders angezogen und "maskiert" - bis zum 1. September keine weiteren Verfolgungshandlungen erlitten hat, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes einmal mehr unverständlich, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem Zeitpunkt, wo ihr die Gefährlichkeit der behaupteten Verfolger bewusst gewesen sein musste, die Möglichkeit ergriffen und einen sicheren Ort aufgesucht hat, um nicht auch selbst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Immerhin handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zweifache Mutter und ist der Familienvater zu jenem Zeitpunkt bereits verschwunden. Im Übrigen - wie auch bereits vom Bundesasylamt festgehalten - hielten sich ihre Töchter zu jenem Zeitpunkt bereits bei den Verwandten im Dorf auf und wäre es für die Beschwerdeführerin einmal mehr möglich gewesen, zumindest für einen gewissen Zeitraum ein Versteck für sich selbst zu suchen, wenn es in der Folge sogar gemeinsam mit ihrer Tochter gelang. Die Möglichkeit, sich über einen gewissen Zeitraum in einer Stadt wie römisch 40 unentdeckt verstecken zu können, hat letztlich die Beschwerdeführerin selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben. Es ist auch angesichts der Größe und Einwohnerzahl der Stadt römisch 40 davon auszugehen. Angesichts dessen, dass der erkennende Senat die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe, welche auf die zuvor ereigneten Mitnahmen, Befragungen sowie Misshandlungen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffend zurückzuführen sind, als unglaubwürdig wertet, müssen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Geschehnisse, wonach ihr Lebensgefährte und dessen Tochter aus erster Ehe verschwunden seien, als unglaubwürdig angesehen werden. Zusätzlich erscheint es absolut unplausibel und nicht nachvollziehbar, wie auch bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher im Rahmen der ersten Mitnahme derart massiven Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, dass er eine Woche zu Hause bettlägerig war, nicht auch unverzüglich die Möglichkeit ergriffen und sich bei Bekannten oder Freunden versteckt hat, sondern insgesamt 7 Mitnahmen über sich ergehen ließ, bevor er (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin) den Entschluss zur Flucht nach Moskau fasste.

In diesem Zusammenhang fällt auch als weiterer Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten auf, dass diese vor dem Bundesasylamt angibt, dass ihr Lebensgefährte zum Hauseingang gekommen sei, wo Männer in Milizuniform auf ihn zugekommen seien und ihn in ein Auto gesetzt hätten, während sie vor dem Asylgerichtshof davon spricht, dass er lediglich am 11.06.2009 am Weg nach Hause gewesen sei, als plötzlich ein paar Männer in Uniformen auf ihn zugekommen seien. Darüber hinaus steigert sie das Vorbringen in unzulässiger Weise hinsichtlich der religiösen Gesinnung ihres Lebensgefährten, indem sie vor dem Bundesasylamt angibt, sie selbst sei kein religiöser Mensch, ihr Lebensgefährte sei in letzter Zeit religiöser geworden und habe häufiger die Moschee aufgesucht. Aber dies sei in normalem Maße und der Tradition entsprechend erfolgt. Vor dem Asylgerichtshof hingegen betonte sie, ihr Lebensgefährte sei zum Islam übergetreten und sei ein religiöser Muslime geworden, woraufhin die Probleme begonnen hätten.

Darüber hinaus fällt sowohl bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.06.2010 sowie des Verhandlungsprotokolls der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.12.2010 auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen, insbesondere zu den behaupteten Mitnahmen und sexuellen Übergriffen gegen sie selbst, ruhig und gefasst geblieben ist und die gegen sie gerichteten Übergriffe derart emotionslos geschildert hat, dass auch dadurch beim erkennenden Senat einmal mehr massive Zweifel an der Wahrheit und Glaubwürdigkeit entstanden sind. So wurde der Verdacht bestärkt, dass sich die behaupteten Vorfälle gar nicht zugetragen haben und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht wurden. Zudem ist der Beschwerdeführerin nicht nur vorzuhalten, dass die behaupteten Geschehnisse durchwegs auswendig gelernt und konstruiert wirken, sondern dass ihre Angaben auch detailarm, vage und oberflächlich blieben und sie trotz eingehender Befragung keine konkreten Angaben zu tätigen vermochte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Vorwurf konfrontiert, rechtfertigte sie sich größtenteils lediglich damit, dass sie es nicht mehr wisse und sich an vieles nicht mehr erinnern könne, obwohl die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung mehrmals an die Wahrheitspflicht erinnert und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war. Ihrem diesbezüglichen Einwand, dass sie Medikamente einnehmen müsse und sich daher nur schwer konzentrieren könne, vermochte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes keinen Glauben zu schenken, nachdem die Beschwerdeführerin - wenn auch teilweise an ihrer bisherigen Chronologie festhaltend und ausweichend - die an sie gerichteten Fragen grundsätzlich gezielt beantwortete und eine Nervosität bzw. Unbehaglichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beobachten war. Vielmehr versuchte die Beschwerdeführerin mehrfach Teile ihrer Geschichte, wie früher geschildert, vorzubringen, auch wenn sie dazu nicht konkret befragt wurde. Dies vermittelte den Eindruck, dass sie eine einstudierte Geschichte wiedergibt. Auch ihre Aussage, nicht zu wissen, was sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, weil sie gleichzeitig selbst auf ihre handschriftliche Beschwerde verweist, die das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiedergibt. Auch wenn die Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erfordert, betreffen doch die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der schon an sich unglaubwürdigen Fluchtgeschichte, sodass die Einnahme eines Medikamentes nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in ihren Aussagen sein kann.

Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen außerdem auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben zu anderen Sachverhaltselementen, wie etwa den Hintergrund und die Ursache der behaupteten (mehrmaligen) Mitnahme ihrer eigenen Person oder aber den Umstand und die Hintergründe der Entführung der ältesten (nicht leiblichen) Tochter. So vermochte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung trotz eingehender Befragung nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, warum die Milizbeamten an weiteren Mitnahmen und Befragungen an ihrer Person interessiert gewesen sein sollen, nachdem sie bereits im Rahmen der ersten Mitnahme berichtet hatte, dass sie über die Freunde ihres Lebensgefährten nichts berichten könne und über deren Gesprächsinhalte nicht informiert gewesen sei. Dies entspricht ja auch der Tradition und dem von der Beschwerdeführerin selbst aufgezeigten Gesellschaftsbild, dass Frauen bei Treffen der Männer nicht anwesend sein dürfen. Mit der Unglaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben konfrontiert, behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass ihre Mitnahmen auf den Umstand zurückzuführen seien, dass die Miliz dies für einen Bericht gebraucht und einen Sündenbock gesucht hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen auf die behaupteten Mitnahmen, Befragungen und auf das Verschwinden ihres Lebensgefährten gestützt hat, vermag diese Rechtfertigung nicht zu überzeugen und konnte die Beschwerdeführerin damit ihre mehrmaligen Mitnahmen und Befragungen - trotz des Einwandes nichts berichten zu können - nicht plausibel erklären.

Darüber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Vorgehensweise nach dem Verschwinden ihrer ältesten (nicht leiblichen) Tochter erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung auf. Zunächst ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die behaupteten Mitnahmen und Befragungen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten betreffend hinzuweisen, welche - gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin - durch Milizbeamte vollzogen worden sein sollen, was angesichts ihrer Behauptung, sich nach der Entführung ihrer ältesten (nicht leiblichen) Tochter sogleich hilfesuchend an die Miliz gewandt zu haben, äußerst unplausibel und nicht nachvollziehbar erscheint. Mit der Unplausibilität ihrer Angaben konfrontiert, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Organisation, welche sich mit den Mitnahmen und Befragungen ihres Lebensgefährten und ihrer selbst befasst habe, sei eine ganz andere gewesen und behauptete, sich hilfesuchend an die Bezirkspolizei gewandt zu haben. Trotz wiederholter Fragen betreffend ihre Befragungen auf der Wache (insgesamt sollen es sieben Mitnahmen und Befragungen auf der Wache gewesen seien) beteuerte die Beschwerdeführerin, die Wache, auf der ihre Befragungen stattgefunden haben sollen, nicht benennen bzw. beschreiben zu können, betonte aber ausdrücklich, dass es sich um eine andere Wache gehandelt habe. Vor dem Bundesasylamt hingegen vermochte die Beschwerdeführerin sowohl die Straße zu benennen als auch das Gebäude von der Bezirksabteilung zu beschreiben, wo sie selbst hingebracht und befragt worden sein soll. Im Übrigen ist auch in diesem Konnex die bereits mehrfach genannte Unplausibilität ihrer Vorgehensweise anzumerken, nachdem die Beschwerdeführerin - ihren Angaben zufolge - trotz der bereits zugetragenen (behaupteten) Geschehnisse in die Wohnung zurückgekehrt sein soll und sich dadurch erneut einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hat, welche letztlich (unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen) auch eingetreten sein soll.

Ferner blieb auch der Zeitpunkt der Ausreise widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, am 6. November 2009 XXXX verlassen zu haben, während sie vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes behauptete, bereits Ende Oktober 2009 ausgereist zu sein. Auch diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht plausibel aufzuklären.Ferner blieb auch der Zeitpunkt der Ausreise widersprüchlich, nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, am 6. November 2009 römisch 40 verlassen zu haben, während sie vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes behauptete, bereits Ende Oktober 2009 ausgereist zu sein. Auch diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin letztlich nicht plausibel aufzuklären.

Ebenso beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu ihren Rückkehrbefürchtungen auf reine Spekulationen, ohne diese auch nach mehrmaliger Aufforderung seitens der vorsitzenden Richterin nachvollziehbar und einigermaßen konkret darstellen zu können: "Im Falle meiner Rückkehr habe ich Angst, dass mich keiner in Ruhe lässt...[...]. Ich habe große Angst um meine Tochter, die Mädchen werden oft entführt." (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 10). Auch über nochmalige Aufforderung zur Konkretisierung ihrer Angaben blieb die Beschwerdeführerin unpräzise. Ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall ihrer Rückkehr blieb die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes schuldig, umso mehr als zahlreiche Verwandte ohne Probleme im Heimatland leben.

Die Beschwerdeführerin konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder dagestanischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus leben ihre Eltern und ihre Schwester sowie ihre Schwiegermutter und Schwägerin laut glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin unbehelligt in Dagestan. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nimmt daher nicht an, dass eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin Grund für die Ausreise Ende Oktober und/oder Anfang November 2009 gewesen ist.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 18.02.2011 in Rechtskraft.

I.10. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingelangt am 15.03.2011 beim Asylgerichtshof, gab die Antragstellerin bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA vertreten zu sein und einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingelangt am 15.03.2011 beim Asylgerichtshof, gab die Antragstellerin bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA vertreten zu sein und einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.

I.11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG für sich und ihre Kinder beim Bundesasylamt. Sie sei bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Nach unzähligen erlittenen Vergewaltigungen in Dagestan sei sie schwer traumatisiert, leide täglich an extremen Kopfschmerzen und müsse zur Linderung ihrer Schmerzen unter anderem Trittico 150 mg einnehmen. Dies beeinträchtige ihre Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit im Besonderen. Relativ häufig wurde auch über Schläfrigkeit und Müdigkeit insbesondere bei Behandlungsbeginn in Verbindung mit Schwindel und Übelkeit berichtet. Es verursache auch Verwirrtheit und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität und Zittern. Durch die ständigen Kopfschmerzen und permanente Schlaflosigkeit in Verbindung mit Schlafmangel und akuter Verwirrtheit sei die Beschwerdeführerin auch am Verhandlungstag des 13.12.2010 verhandlungsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich am frühen Morgen des Verhandlungstages zur Beruhigung eine Überdosis von 3 Tabletten verabreicht und sei in der Verhandlung stark benommen und sehr verwirrt gewesen. Sie hätte der Verhandlung entgegen den Angaben im Protokoll nicht folgen können.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG für sich und ihre Kinder beim Bundesasylamt. Sie sei bei der Beschwerdeverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Nach unzähligen erlittenen Vergewaltigungen in Dagestan sei sie schwer traumatisiert, leide täglich an extremen Kopfschmerzen und müsse zur Linderung ihrer Schmerzen unter anderem Trittico 150 mg einnehmen. Dies beeinträchtige ihre Reaktionsfähigkeit und die Verkehrstüchtigkeit im Besonderen. Relativ häufig wurde auch über Schläfrigkeit und Müdigkeit insbesondere bei Behandlungsbeginn in Verbindung mit Schwindel und Übelkeit berichtet. Es verursache auch Verwirrtheit und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität und Zittern. Durch die ständigen Kopfschmerzen und permanente Schlaflosigkeit in Verbindung mit Schlafmangel und akuter Verwirrtheit sei die Beschwerdeführerin auch am Verhandlungstag des 13.12.2010 verhandlungsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich am frühen Morgen des Verhandlungstages zur Beruhigung eine Überdosis von 3 Tabletten verabreicht und sei in der Verhandlung stark benommen und sehr verwirrt gewesen. Sie hätte der Verhandlung entgegen den Angaben im Protokoll nicht folgen können.

Sie benötige gemäß der fachlichen Äußerung von ASPIS vom 9.3.2011 dringend eine Psychotherapie; der Beschwerdeführerin sei eine Vorlage mangels Kapazität im Dezember 2010 nicht möglich gewesen. Die Vorlagen vom 21.12.2010, mehrere Ambulanzberichte des Klinikums XXXX und Arztbriefe vom 22.06.2010 und 08.11.2010 sowie einer Ambulanzkarte, seien im Verfahren allesamt unberücksichtigt geblieben.Sie benötige gemäß der fachlichen Äußerung von ASPIS vom 9.3.2011 dringend eine Psychotherapie; der Beschwerdeführerin sei eine Vorlage mangels Kapazität im Dezember 2010 nicht möglich gewesen. Die Vorlagen vom 21.12.2010, mehrere Ambulanzberichte des Klinikums römisch 40 und Arztbriefe vom 22.06.2010 und 08.11.2010 sowie einer Ambulanzkarte, seien im Verfahren allesamt unberücksichtigt geblieben.

Krankheitsbedingt hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, für ihre Kinder ein entsprechendes Vorbringen in Hinblick auf Spruchpunkt II. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu erstatten. Im Rahmen einer Besprechung des Rechtsvertreters mit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache sei erstmals am 07.03.2011 in Erfahrung gebracht worden, dass der Drittbeschwerdeführer unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Defekt Herztrennwand, Spontanverschluss des PFO, Spontanverschluss des VSD) leide und in Österreich ständiger medizinischer Betreuung und Nachbehandlung bedürfe. Medizinische Unterlagen seien dem Rechtsvertreter erstmals am 07.03.2011 beigebracht worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers sei zu folgern, dass hinsichtlich der Beurteilung insbesondere des Spruchpunktes II. neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, welche ohne Verschulden zumindest des Drittbeschwerdeführers im bisherigen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der im März 2010 geborene Minderjährige könne sich das Handeln seiner erkrankten Mutter nämlich nicht zurechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die neuen Beweismittel (Arztbrief des LKH XXXX für XXXX vom 22.6.2010, Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 21.02.2011 XXXX, Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 17.01.2011 für XXXX, Ambulanzbericht Behandlungstag 08.11.2010, Ambulanzbericht XXXX vom 24.09.2010, Ambulanzbericht XXXX vom 02.12.2010; fachliche Äußerung ASPIS vom 9.3.2011) konnten im Beschwerdeverfahren zulasten der Kinder der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden.Krankheitsbedingt hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, für ihre Kinder ein entsprechendes Vorbringen in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zu erstatten. Im Rahmen einer Besprechung des Rechtsvertreters mit der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache sei erstmals am 07.03.2011 in Erfahrung gebracht worden, dass der Drittbeschwerdeführer unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Defekt Herztrennwand, Spontanverschluss des PFO, Spontanverschluss des VSD) leide und in Österreich ständiger medizinischer Betreuung und Nachbehandlung bedürfe. Medizinische Unterlagen seien dem Rechtsvertreter erstmals am 07.03.2011 beigebracht worden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers sei zu folgern, dass hinsichtlich der Beurteilung insbesondere des Spruchpunktes römisch zwei. neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, welche ohne Verschulden zumindest des Drittbeschwerdeführers im bisherigen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der im März 2010 geborene Minderjährige könne sich das Handeln seiner erkrankten Mutter nämlich nicht zurechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Gesetzes vorliegen. Die neuen Beweismittel (Arztbrief des LKH römisch 40 für römisch 40 vom 22.6.2010, Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 21.02.2011 römisch 40 , Ambulanzkarte mit Behandlungsbeginn 17.01.2011 für römisch 40 , Ambulanzbericht Behandlungstag 08.11.2010, Ambulanzbericht römisch 40 vom 24.09.2010, Ambulanzbericht römisch 40 vom 02.12.2010; fachliche Äußerung ASPIS vom 9.3.2011) konnten im Beschwerdeverfahren zulasten der Kinder der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden.

Der Asylgerichtshof habe seine Entscheidung über Spruchpunkt II. deshalb nur auf Grund des amtswegigen und unzureichend gebliebenen Ermittlungsverfahrens getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführerin stelle deshalb den Beweisantrag auf Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Kinder- und Jugendheilkunde unter Beiziehung eines Facharztes für Kardiologie. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der russischen Föderation derzeit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dieser Art bestünden, die der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar wären. Am Wohnort der Beschwerdeführerin sei eine medizinische Versorgung nicht möglich.Der Asylgerichtshof habe seine Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei. deshalb nur auf Grund des amtswegigen und unzureichend gebliebenen Ermittlungsverfahrens getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführerin stelle deshalb den Beweisantrag auf Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Kinder- und Jugendheilkunde unter Beiziehung eines Facharztes für Kardiologie. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der russischen Föderation derzeit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für Erkrankungen dieser Art bestünden, die der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar wären. Am Wohnort der Beschwerdeführerin sei eine medizinische Versorgung nicht möglich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 14.02.2011, Zl. D18 415621-1/2010/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht verhandlungsfähig gewesen sei, im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 14.02.2011, Zl. D18 415621-1/2010/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht verhandlungsfähig gewesen sei, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgebracht werden konnten. Dazu muss aber festgehalten werden, dass dies nicht dem in der Verhandlung vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes gewonnenen persönlichen Eindruck entspricht. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Tat noch vor Verhandlung nervös, weinte bei Betreten des Verhandlungssaales und wollte eine Trittico-Tablette einnehmen, wurde jedoch von den Richterinnen gebeten, dies nicht zu tun, um verhandlungsfähig zu bleiben. Zum Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in einer Psychotherapie-Behandlung, zuletzt jedoch nur einmal im Monat, weil es sehr schwer sei, dorthin zu kommen. Sonst sei sie zwei Mal im Monat in Behandlung. Wie die Ärztin heiße, wisse sie nicht. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, sei aber heute in der Lage der Verhandlung zu folgen. Durch das Gespräch beruhigte sich die Beschwerdeführerin und sah von der Einnahme des Medikamentes ab.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr aufgrund ihrer Verhandlungsunfähigkeit nicht vorgebracht werden konnten. Dazu muss aber festgehalten werden, dass dies nicht dem in der Verhandlung vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes gewonnenen persönlichen Eindruck entspricht. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Tat noch vor Verhandlung nervös, weinte bei Betreten des Verhandlungssaales und wollte eine Trittico-Tablette einnehmen, wurde jedoch von den Richterinnen gebeten, dies nicht zu tun, um verhandlungsfähig zu bleiben. Zum Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in einer Psychotherapie-Behandlung, zuletzt jedoch nur einmal im Monat, weil es sehr schwer sei, dorthin zu kommen. Sonst sei sie zwei Mal im Monat in Behandlung. Wie die Ärztin heiße, wisse sie nicht. Sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, sei aber heute in der Lage der Verhandlung zu folgen. Durch das Gespräch beruhigte sich die Beschwerdeführerin und sah von der Einnahme des Medikamentes ab.

Dies wurde auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten: "BF1 (Die Beschwerdeführerin) wollte zu Beginn der Verhandlung das Medikament "Tritticum" nehmen, um sich zu beruhigen, weil sie in Tränen aufgelöst war. Sie habe bereits in der Früh ein Drittel genommen. Ihr wurde seitens der Richterinnen nahegelegt, davon vorerst Abstand zu nehmen. Durch ein normales Gespräch beruhigte sich die BF1."

Die Antragstellerin gab somit in ihrer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll, dass sie keine Probleme habe, der Verhandlung zu folgen. Sie wirkte sehr gefasst und machte klare Angaben. Erst nach längerer Verhandlung und auf Vorhalt von zahlreichen Widersprüchen in ihren unterschiedlichen Einvernahmen gab sie an, es ginge ihr nicht so gut, sie hätte ja gesagt, sie hätte eine Tablette eingenommen und sie habe Kopfschmerzen. Die Richterinnen stellten jedoch in interner Beratung fest, dass die Beschwerdeführerin sehr gezielt auf Fragen antworte, nicht verwirrt scheine, jedoch sehr emotionslos die gegen sie gerichteten Überfälle schildere. Zudem sei auffallend, dass sich die Beschwerdeführerin sehr ruhig neben der Einvernahme um ihr Baby kümmere und dieses auch sehr ruhig und interessiert zuhöre. Von Anzeichen einer Nervosität sei weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Baby etwas zu merken. Die Antragstellerin gab auch nach der genannten Aussage weiter konzentriert sehr klare Aussagen zu Protokoll.

Dem Bild der vollkommen vernehmungsunfähigen und durch Überdosis sedierten Antragstellerin, das der Rechtsvertreter im vorgelegten Wiederaufnahmeantrag nunmehr von der Antragstellerin zu zeichnen versucht, kann folglich nicht nahegetreten werden. Zudem verwundert auch, wenn der Rechtsvertreter nunmehr angibt, die Antragstellerin hätte vor der Verhandlung eine Überdosis von drei Tabletten genommen, die Antragstellerin in der Verhandlung selbst angab, nur ein Drittel genommen zu haben, was sie schon über einen längeren Zeitraum mache. Auch hier kann nur auf das Verhandlungsprotokoll und den persönlichen in der Verhandlung gewonnenen Eindruck verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin keinesfalls einen schläfrigen, benommenen oder besonders nervösen Eindruck machte und zudem zu Ende der Verhandlung ihr Baby stillte.

Die Antragstellerin gab in der genannten Verhandlung weiters zu Protokoll, dass sie medizinische Gutachten und Befunde nicht, wie in der Ladung aufgefordert, mit hätte, da diese bei ihrer Sozialarbeiterin wären. Sie sagte jedoch zu, diese ehestmöglich vorzulegen und stimmte einer Frist von einer Woche zu. Am 21.12.2010 langten diesbezüglich auch die nunmehr teilweise erneut vorgelegten Ambulanzberichte vom 08.11.2010, vom 2.12.2010 sowie vom 24.09.2010 ein. Wenn der Rechtsvertreter geltend machen will, dass diese Dokumente im Erkenntnis nicht gewürdigt worden seien, so ist festzuhalten, dass sehr wohl festgestellt wurde, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen würde. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Die im Rahmen der ambulanten Behandlungen diagnostizierte Symptomatik einer depressiven Verstimmung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall - wie den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann - auszugehen. Dabei übersehe der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspreche und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). In diesem Zusammenhang sei auch zu betonen, dass die Cousine der Beschwerdeführerin ausgebildete Ärztin sei und bereits deren Lebensgefährten geholfen haben soll; diese werde auch sicherlich der Beschwerdeführerin und ihren Kindern helfen falls notwendig. An dieser Stelle wurde negativ vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Unterlagen und Gutachten nicht wie aufgefordert zur Verhandlung mitgebracht, sondern verfahrensverzögernd erst im Nachhinein vorgelegt hatte.Die Antragstellerin gab in der genannten Verhandlung weiters zu Protokoll, dass sie medizinische Gutachten und Befunde nicht, wie in der Ladung aufgefordert, mit hätte, da diese bei ihrer Sozialarbeiterin wären. Sie sagte jedoch zu, diese ehestmöglich vorzulegen und stimmte einer Frist von einer Woche zu. Am 21.12.2010 langten diesbezüglich auch die nunmehr teilweise erneut vorgelegten Ambulanzberichte vom 08.11.2010, vom 2.12.2010 sowie vom 24.09.2010 ein. Wenn der Rechtsvertreter geltend machen will, dass diese Dokumente im Erkenntnis nicht gewürdigt worden seien, so ist festzuhalten, dass sehr wohl festgestellt wurde, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen würde. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Die im Rahmen der ambulanten Behandlungen diagnostizierte Symptomatik einer depressiven Verstimmung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall - wie den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann - auszugehen. Dabei übersehe der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspreche und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). In diesem Zusammenhang sei auch zu betonen, dass die Cousine der Beschwerdeführerin ausgebildete Ärztin sei und bereits deren Lebensgefährten geholfen haben soll; diese werde auch sicherlich der Beschwerdeführerin und ihren Kindern helfen falls notwendig. An dieser Stelle wurde negativ vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Unterlagen und Gutachten nicht wie aufgefordert zur Verhandlung mitgebracht, sondern verfahrensverzögernd erst im Nachhinein vorgelegt hatte.

Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, wie von § 69 AVG gefordert. Auch was die Kinder, insbesondere den Sohn, der Antragstellerin angeht, ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits dem Asylgerichtshof vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Nur weil es dem neu und nach Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsvertreter erst am 07.03.2011 bekannt wurde, ist nicht verständlich, weshalb dies auch für die Antragstellerin und deren Sohn eine neu bekannte Tatsache sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auf den vorgelegten Arztbrief vom 21.06.2010 zu verweisen, der schon alleine aufgrund seines Datums der Antragstellerin sehr wohl bekannt war und auch dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Inhaltlich geht daraus jedoch lediglich hervor, dass bei der ambulanten Kontrolle der Aufnahmestatus "kein Systolikum, altersgemäß unauffälliger Status, bester AZ" war. Als Prozedere wurde festgehalten: "Endocarditisprophylaxe nicht mehr erforderlich. Zuweisung zu einer ambulanten Echo-EKG-Kontrolle in 6 Monaten." Dass es sich hier nicht um den dramatischen Zustand handelt, wie vom Rechtsvertreter versucht zu schaffen, zeigt schon, dass kein aktueller Befund dem Schreiben beigeschlossen werden konnte. Selbst wenn dem Asylgerichtshof der Bericht folglich nicht vorgelegt worden wäre, wäre dieser keine neue Tatsache, kein neues Beweismittel, sondern wäre dies der Vertreterin des minderjährigen Antragsstellers zuzurechnen, da diese ja nicht über Monate hinweg unfähig war, ihre und die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen. Letztlich - und ins Gesamtbild passend - ist weiters auszuführen, dass die Antragstellerin in der Verhandlung eindeutig angegeben hat, dass ihre Kinder gesund seien.Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten auch nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, wie von Paragraph 69, AVG gefordert. Auch was die Kinder, insbesondere den Sohn, der Antragstellerin angeht, ist seitens des entscheidenden Senates des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses bereits dem Asylgerichtshof vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Nur weil es dem neu und nach Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsvertreter erst am 07.03.2011 bekannt wurde, ist nicht verständlich, weshalb dies auch für die Antragstellerin und deren Sohn eine neu bekannte Tatsache sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auf den vorgelegten Arztbrief vom 21.06.2010 zu verweisen, der schon alleine aufgrund seines Datums der Antragstellerin sehr wohl bekannt war und auch dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Inhaltlich geht daraus jedoch lediglich hervor, dass bei der ambulanten Kontrolle der Aufnahmestatus "kein Systolikum, altersgemäß unauffälliger Status, bester AZ" war. Als Prozedere wurde festgehalten: "Endocarditisprophylaxe nicht mehr erforderlich. Zuweisung zu einer ambulanten Echo-EKG-Kontrolle in 6 Monaten." Dass es sich hier nicht um den dramatischen Zustand handelt, wie vom Rechtsvertreter versucht zu schaffen, zeigt schon, dass kein aktueller Befund dem Schreiben beigeschlossen werden konnte. Selbst wenn dem Asylgerichtshof der Bericht folglich nicht vorgelegt worden wäre, wäre dieser keine neue Tatsache, kein neues Beweismittel, sondern wäre dies der Vertreterin des minderjährigen Antragsstellers zuzurechnen, da diese ja nicht über Monate hinweg unfähig war, ihre und die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen. Letztlich - und ins Gesamtbild passend - ist weiters auszuführen, dass die Antragstellerin in der Verhandlung eindeutig angegeben hat, dass ihre Kinder gesund seien.

Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es wurde auch die genannte zwei Wochen Frist des § 69 Abs 2 AVG nicht eingehalten, die sich wohl nicht an der Bestellung und am Gespräch des Rechtsanwaltes mit seiner Klientin orientiert. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Es wurde auch die genannte zwei Wochen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht eingehalten, die sich wohl nicht an der Bestellung und am Gespräch des Rechtsanwaltes mit seiner Klientin orientiert. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, psychische Störung, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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