Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 404535-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 08 01.892-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 08 01.892-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX (ho. E11 404.538-2/2010), beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.02.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin römisch 40 (ho. E11 404.538-2/2010), beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die seiner Mutter, die den familiären Zusammenhalt wahren wolle.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 08 01.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.2. Mit Bescheid vom 30.01.2009, FZ. 08 01.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.
3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. Mit Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: E11 404.535-1/2009-3E, hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis vom 24.06.2009, GZ: E11 404.535-1/2009-3E, hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 08 01.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.5. Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 08 01.892-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab.
6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Der Asylgerichtshof ist überdies der Auffassung, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist und auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung steht. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). In Gesamtbetrachtung hat die Behörde das Vorbringen des Vaters des BF als glaubwürdig befunden. Eine Asylrelevanz war jedoch in diesem Vorbringen für die Behörde nicht ersichtlich.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen der Mutter des BF im Ergebnis als nicht asylrelevant qualifiziert
Der Mutter der BF ist es mit der Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihm die asylrelevante Verfolgung nicht gelungen ist. Überdies ist vom Asylgerichtshof anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsgebiet der Mutter des BF länderkundliche Feststellungen zu Armenien traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu Armenien wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies der Mutter des BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte. Zur Kritik im Beschwerdeschriftsatz, wonach nicht nachvollziehbar wäre, wie das BAA zur Feststellungen gelangte, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar wäre, wird von Seiten des erkennenden Senats darauf verwiesen, dass - wie soeben ausgeführt - dies aufgrund der vorgenommen Sachverständigengutachten sowie der widersprüchlichen Angaben gegeben wäre. Wenn in der Beschwerde weiters angeführt wird, dass aus dem Bescheid nicht hervor gehe, wie der Sachverständige, der Erhebungen zum Vater des BF durchführte, befähigt gewesen wäre bzw. die Quellen seiner Feststellungen nicht bekannt wären, ist festzustellen, dass die Behörde gem. § 52 AVG zu Beweisaufnahme Sachverständige beizuziehen kann. In diesem Sinne wurde der Sachverständige für die im Asylverfahren erforderte Art öffentlich bestellt. Eine Befähigung des Sachverständigen wird daher schon vor Bestellung durch die Behörde geprüft. Hinsichtlich der Quellen seiner Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vertrauensanwälte handelt, die in jeder Form erhaben sind und daher hinsichtlich deren Ergebnisse nicht zu zweifeln ist. Folglich müssen auch diese Einwendungen in der Beschwerde ins Leere gehen bzw. können diese unberücksichtigt bleiben.Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsgebiet der Mutter des BF länderkundliche Feststellungen zu Armenien traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu Armenien wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies der Mutter des BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte. Zur Kritik im Beschwerdeschriftsatz, wonach nicht nachvollziehbar wäre, wie das BAA zur Feststellungen gelangte, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar wäre, wird von Seiten des erkennenden Senats darauf verwiesen, dass - wie soeben ausgeführt - dies aufgrund der vorgenommen Sachverständigengutachten sowie der widersprüchlichen Angaben gegeben wäre. Wenn in der Beschwerde weiters angeführt wird, dass aus dem Bescheid nicht hervor gehe, wie der Sachverständige, der Erhebungen zum Vater des BF durchführte, befähigt gewesen wäre bzw. die Quellen seiner Feststellungen nicht bekannt wären, ist festzustellen, dass die Behörde gem. Paragraph 52, AVG zu Beweisaufnahme Sachverständige beizuziehen kann. In diesem Sinne wurde der Sachverständige für die im Asylverfahren erforderte Art öffentlich bestellt. Eine Befähigung des Sachverständigen wird daher schon vor Bestellung durch die Behörde geprüft. Hinsichtlich der Quellen seiner Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vertrauensanwälte handelt, die in jeder Form erhaben sind und daher hinsichtlich deren Ergebnisse nicht zu zweifeln ist. Folglich müssen auch diese Einwendungen in der Beschwerde ins Leere gehen bzw. können diese unberücksichtigt bleiben.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Mutter des BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Sie ist der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde lediglich der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist sie weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich ihrer Widersprüche und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich ihres behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf die Feststellungen des Sachverständigen vor Ort substantiiert entgegengetreten.
Wie das Bundesasylamt weiters richtig festgestellt hat, weist sie eher allgemeine bzw. teilweise sogar fehlende Kenntnisse über Armenien, dem "Herkunftsstaat", in welchem sie gemäß eigenen Angaben ihr Leben seit 1999 - mit zeitweisen Aufenthalten in Georgien - bis zur Ausreise verbracht haben soll, auf. Ihr war es somit nicht möglich konkrete Straßenzüge, wie Adressen von ihr und ihren Angehörigen sowie von Behörden darzulegen. Sie konnte sich nicht einmal an die Wohnung ihrer Eltern und ganz allgemein nicht an Armenien erinnern. Sie konnte den Wechselkurs des armenischen Drams nicht benennen. Sie konnte nur eine sehr kleine Zahl von richtigen Preisen in Armenien benennen. Sie konnte nicht einmal ihre standesamtliche Heirat mit einem armenischen Staatsangehörigen durch Bekanntgabe von Zeit und Ort bekannt geben, haben sich diese Angaben doch als nicht richtig erwiesen. Es konnte nicht einmal der angegebene Namen des armenischen Vaters des BF in Armenien eruiert werden. Aber auch grundlegende Kenntnisse jedes Staatsangehörigen, wie die Dokumentenbeschaffenheit bzw. deren Gültigkeit konnte nicht bewiesen werden. Hinsichtlich der Erlangung der armenischen Staatsangehörigkeit wurden von ihr auch unterschiedliche Varianten vorgetragen. So erklärte sie einmal, dass sie diese anlässlich ihrer Heirat mit einem armenischen Staatsangehörigen, ein anderes Mal durch den Umzug aus Georgien nach Armenien im Jahre 2000 erhalten hätte.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen, insbesondere betreffend die Person der Mutter des BF bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Antragstellerin wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Mutter des BF über eine umfassende fünfzehnjährige Schulbildung verfügt. So gab diese in ihrer Befragung am 27.12.2007 zu Protokoll, für elf Jahre die Grundschule und abschließend für vier Jahre die Universität besucht zu haben. Bereits hieraus könnte man schließen, dass sie auf Grund ihrer Schulbildung über ein entsprechend umfassendes Allgemeinwissen über Armenien verfügen müsste. Es ist aber diesbezüglich darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet hätten werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und vom Alter - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen allerdings aus, um die Angaben als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad der Mutter des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse spezifische Kenntnisse vorhanden sind.
Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten der Mutter des BF angeboten, dass sie versuchen wird, ihre behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen.
Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass sie aufgrund der Unkenntnis über ihren behaupteten "Herkunftsstaat" bzw. über der Schilderung ihrer Ausreise aus Armenien stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
2. Rechtliche Würdigung:
2.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es der Mutter des BF nicht möglich war ihren Herkunftsstaat bzw. das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs.1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten
Da im gegebenen Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch in diesem Fall eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
2.4. Zu Spruchpunkt III:
2.4.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.2.4.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
2.4.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
2.4.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der BF hat außer seiner Mutter, deren Asylantrag ebenfalls mit heutigem Tage negativ entschieden wurde, keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte hier durch seine gesetzliche Vertreterin einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der nun vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund drei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Der BF lebt von der Grundversorgung. Integrative Schritte sind in Österreich nicht erkennbar bzw. wurden auch nicht behauptet.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
In concreto hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und ihren wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat der Mutter des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat fehlen und sie unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu ihrem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit ihres behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt III abzuweisen.In diesem Sinne war somit spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch drei abzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.05.2011