Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C2 409658-4/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, FZ. 10 03.151-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2011, FZ. 10 03.151-BAW, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei stellte am 8.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Az. 09 12.399-BAT, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409658-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409658-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.
Am 12.4.2010 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, U 617/10-11, Folge gegeben und das oben bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgehoben.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.1.2011, Zl C2 409658-1/2009/10Z, wurde der Beschwerdeführerin eine Flüchtlingsberaterin beigestellt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag vom 12.4.2010 mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.3.2011, der Beschwerdeführerin am 29.3.2011 zugestellt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag vom 12.4.2010 mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.3.2011 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.3.2011, der Beschwerdeführerin am 29.3.2011 zugestellt.
Gegen den im Spruch im Spruch bezeichneten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.3.2011 Beschwerde erhoben.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
Über den Antrag vom 8.10.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Az. 09 12.399-BAT, abgesprochen, der Antrag wurde gänzlich abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen; gegen diesen Bescheid wurde am 28.10.2009 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Nach der Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409658-1/2009/2E (mit dem die Beschwerde gänzlich abgewiesen wurde) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, U 617/10-11, ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Az. 09 12.399-BAT, noch offen.
Die Beschwerdeführerin hat am 12.4.2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.3.2011, der Beschwerdeführerin am 29.3.2011 zugestellt.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt zum Verfahren C2 409658-1/2009 und zu gegenständlichem Verfahren.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.10.2009 bzw. am 12.4.2010 gestellt; das Verfahren war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21. bzw. 29.3.2011 rechtmäßig zugestellt und am 29.3.2011 - zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beschwerdeführerin - erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.3.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Auch die zeitlich der Bescheiderlassung vorgelagerte Beschwerdeergreifung ist durch die darauffolgende Erlassung des Bescheides saniert (vgl. VwGH vom 4.6.1987, 86/02/198).Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21. bzw. 29.3.2011 rechtmäßig zugestellt und am 29.3.2011 - zum Zeitpunkt der Zustellung an die Beschwerdeführerin - erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.3.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Auch die zeitlich der Bescheiderlassung vorgelagerte Beschwerdeergreifung ist durch die darauffolgende Erlassung des Bescheides saniert vergleiche VwGH vom 4.6.1987, 86/02/198).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG 2005 vor, da der Antrag vom 12.4.2010 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 vor, da der Antrag vom 12.4.2010 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde.
Da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409658-1/2009/2E (mit dem die Beschwerde gänzlich abgewiesen wurde) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, U 617/10-11, aufgehoben wurde, ist das Beschwerdeverfahren über den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Az. 09 12.399-BAT, wieder offen.
Gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt.
Zwar wurde der gegenständliche Antrag schon am 12.4.2010, also noch vor der behebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010 gestellt, jedoch wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes dem Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 21.3.2011, der Beschwerdeführerin am 29.3.2011 zugestellt.
Die Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof wirkt ex tunc (siehe Öhlinger, Verfassungsrecht8, Rz 1060 zur Bescheidbeschwerde, der die Erkenntnisbeschwerde nachgebildet ist), die Sache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses befunden hat.
Daher ist der Antrag vom 12.4.2010 im nunmehr wieder anhängigen Beschwerdeverfahren über den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Az. 09 12.399-BAT, mitzubehandeln und es fehlt dem Bundesasylamt die Zuständigkeit, über den Antrag vom 12.4.2010 abzusprechen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid vom 15.3.2011 rechtsgrundlos ergangen ist. Dieser ist daher ersatzlos zu beheben. Der Antrag vom 12.4.210 ist samt den Ermittlungen des Bundesasylamtes im Beschwerdeverfahren mitzuerledigen bzw. zu berücksichtigen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
13.05.2011