TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/8 E7 417904-1/2011

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Veröffentlicht am 08.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 417.904-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, FZ. 09 15.335-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2011, FZ. 09 15.335-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 5). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, fand ebenso am 10.12.2009 statt (AS 3 - 11).

Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (AS 99 - 121).

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er werde in der Türkei gesucht. Er habe im Jahre 1988 an einem Raubüberfall teilgenommen, bei dem Waffen aus einem Militärpolizeiposten gestohlen worden waren. Deswegen sei er bis 1995 in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung im Jahre 1995 sei er mit seiner Gattin in die Berge gezogen, dort habe er mit ihr in der Presseabteilung der TKP/ML gearbeitet, sie seien beide aber 1996 nach einem Streit mit der Führung ausgeschlossen worden. Im Anschluss daran sei er festgenommen und von einem Strafgericht zum Tod verurteilt worden, die Strafe sei dann aber in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt worden, seine Frau habe dieselbe Strafe erhalten. Aufgrund eines Hungerstreiks sei er 2001 wegen Haftunfähigkeit vorübergehend frei gelassen worden und hätte er nach seiner Genesung die Haft wieder antreten sollen. Vorerst habe er sich jedoch an verschiedenen Adressen in der Türkei versteckt gehalten, schließlich sei er im Jahr 2006 nach Griechenland geflüchtet. Griechenland habe er erst jetzt verlassen, da er zu seiner Familie nach Österreich wollte. Er sei in der Türkei auch noch nicht beim Militärdienst gewesen und gelte daher zudem als Fahnenflüchtiger.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.02.2011, Zahl: 09 15.335-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.02.2011, Zahl: 09 15.335-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS

179 - 212).

Es wurde festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat wegen aktiver Beteiligung an der terroristischen Vereinigung TKP/ML-TIKKO zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei habe es sich um ein Verfahren im Rahmen der staatlichen Strafrechtspflege gehandelt und habe sein Strafverfahren den Vorgaben des Art. 6 EMRK für ein faires Verfahren entsprochen. Er habe die Heimat verlassen um sich dem Vollzug seiner Gefängnisstrafe zu entziehen. Der vorgebrachte Sachverhalt biete somit keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Auch eine mögliche Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK sei mangels begründeter Hinweise auf eine reale Gefahr in diesem Sinne nicht festzustellen und daher auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Es wurde festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat wegen aktiver Beteiligung an der terroristischen Vereinigung TKP/ML-TIKKO zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei habe es sich um ein Verfahren im Rahmen der staatlichen Strafrechtspflege gehandelt und habe sein Strafverfahren den Vorgaben des Artikel 6, EMRK für ein faires Verfahren entsprochen. Er habe die Heimat verlassen um sich dem Vollzug seiner Gefängnisstrafe zu entziehen. Der vorgebrachte Sachverhalt biete somit keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Auch eine mögliche Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK sei mangels begründeter Hinweise auf eine reale Gefahr in diesem Sinne nicht festzustellen und daher auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Im Hinblick auf das Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass er bisher weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner Tochter ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Er habe seine Ehefrau während seines Gefängnisaufenthaltes im Jahr 1992 geheiratet. Seine Tochter sei während des Gefängnisaufenthaltes seiner Ehefrau im Jahr 1997 zur Welt gekommen. Er habe sich bis zum Jahr 2001 in Haft befunden. Während seines Haftaufschubes habe er seine Ehefrau ein oder zweimal im Gefängnis besucht. Danach sei er untergetaucht und habe sich bis 2006 an verschiedenen Adressen in der Türkei und in weiterer Folge ab 2006 bis 2009 in Griechenland aufgehalten und habe er in dieser Zeit weder Kontakt mit seiner Ehegattin noch mit seiner Tochter gehabt.

Ein Eingriff in das bestehende Familienleben des BF in Österreich durch seine Ausweisung sei iSd Art. 8 EMRK angemessen, zumal er in der Türkei wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurde und deshalb auch eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und zum anderen ein faktisches Familienleben mit seinen Angehörigen erst seit der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2009 bestehe.Ein Eingriff in das bestehende Familienleben des BF in Österreich durch seine Ausweisung sei iSd Artikel 8, EMRK angemessen, zumal er in der Türkei wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurde und deshalb auch eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und zum anderen ein faktisches Familienleben mit seinen Angehörigen erst seit der Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2009 bestehe.

Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am 04.02.2011 rechtswirksam zugestellt (AS 215).

3. Mit Schriftsatz vom 16.02.2011 (e-mail vom 17.04.2011) wurde vom zugleich bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zahl: 06 00.218-BAE, wurde der Ehegattin des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: 08 02.861-EAST-Ost, wurde der minderjährigen Tochter des BF in Österreich ebenso Asyl gewährt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zahl: 06 00.218-BAE, wurde der Ehegattin des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: 08 02.861-EAST-Ost, wurde der minderjährigen Tochter des BF in Österreich ebenso Asyl gewährt.

Die Gattin des BF gab in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.12.2006 an, sie habe seit dem Jahr 2003 keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Eigentlich lebe sie von ihm getrennt, aber offiziell hätten sie sich noch nicht scheiden lassen. Als sie im September 2003 nach Istanbul zurückgekehrt sei, habe sie beschlossen, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis jetzt habe es aber noch keine Möglichkeit für eine Scheidung gegeben.

5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011 wurde die Ehegattin des BF aufgefordert bekanntzugeben, ob sie seit der Einreise ihres Gatten nach Österreich mit diesem und ihrer Tochter ein gemeinsames Familienleben führe und dieses auch fortzuführen gedenke oder eine Trennung bzw. Scheidung beabsichtige oder bereits eingeleitet habe.

6. Mit Schreiben vom 19.03.2011 bestätigte die Ehegattin des BF, dass dieser seit dem 11.12.2009 mit ihr und der gemeinsamen Tochter an gemeinsamer Adresse in Wien wohne. Sie habe weder eine Scheidung eingereicht noch möchte sie eine solche einreichen. Die Familie führe, seitdem sie wieder vereint sei, ein glückliches Familienleben.

Vorgelegt wurden eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem türkischen Familienbuch vom 09.10.1992, der die Eheschließung des BF mit seiner Gattin an diesen Tage dokumentiert, sowie Meldebestätigungen der Familienmitglieder, die einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich seit 11.12.2009 dokumentieren.

7. Im Strafregister der Republik Österreich scheint über den BF keine Verurteilung auf. Gegen die Ehegattin bzw. die Tochter des BF ist aktuell kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.

Ein Auszug aus dem Melderegister vom 23.0.2011 dokumentiert den weiteren gemeinsamen Wohnsitz des BF und seiner Gattin im Bundesgebiet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen

Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch:

Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAE (OZ 1).

Einsichtnahme in die Bescheide des Bundesasylamtes die Ehegattin und die Tochter des BF betreffend sowie in deren erstinstanzliche Verfahrensniederschriften.

Einsichtnahme in die oben unter I. angeführten Dokumente.Einsichtnahme in die oben unter römisch eins. angeführten Dokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der damit übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Gattin fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.

Der BF ist nicht straffällig iS des § 2 Abs. 3 AsylG geworden.Der BF ist nicht straffällig iS des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden.

2.2. Die Ehegattin des BF und die gemeinsame Tochter sind seit 2007 bzw. 2008 anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin besteht formal seit der Eheschließung im Herkunftsstaat im Oktober 1992. Der BF lebt mit seinen Angehörigen seit Dezember 2009 in einem gemeinsamen Haushalt führt mit ihnen ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Der BF, seine Gattin und die gemeinsame Tochter sind somit Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.2.2. Die Ehegattin des BF und die gemeinsame Tochter sind seit 2007 bzw. 2008 anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin besteht formal seit der Eheschließung im Herkunftsstaat im Oktober 1992. Der BF lebt mit seinen Angehörigen seit Dezember 2009 in einem gemeinsamen Haushalt führt mit ihnen ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Der BF, seine Gattin und die gemeinsame Tochter sind somit Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Gegen die Ehegattin des BF und die gemeinsame Tochter ist aktuell kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

3. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter II.2. ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers bzw. den oben angeführten Dokumenten und sonstigen Beweisquellen.Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter römisch zwei.2. ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers bzw. den oben angeführten Dokumenten und sonstigen Beweisquellen.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4.2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.4.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z. 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG gilt, wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Ein Fremder ist gemäß § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Fremder ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

4.4. Der BF ist Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 seiner Gattin sowie seiner minderjährigen Tochter, denen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin hat bereits seit 1992 im Herkunftsstaat bestanden und ist sie weiterhin aufrecht. Der BF wohnt mit seiner Ehegattin im selben Haushalt und führt mit ihr und der gemeinsamen Tochter aktuell ein gemeinsames Familienleben. Da die Fortsetzung dieses gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, der BF nicht straffällig geworden ist und gegen die Ehegattin des BF und die gemeinsame Tochter kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet ist, war auch dem BF gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.4.4. Der BF ist Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 seiner Gattin sowie seiner minderjährigen Tochter, denen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin hat bereits seit 1992 im Herkunftsstaat bestanden und ist sie weiterhin aufrecht. Der BF wohnt mit seiner Ehegattin im selben Haushalt und führt mit ihr und der gemeinsamen Tochter aktuell ein gemeinsames Familienleben. Da die Fortsetzung dieses gemeinsamen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, der BF nicht straffällig geworden ist und gegen die Ehegattin des BF und die gemeinsame Tochter kein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet ist, war auch dem BF gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

4.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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