RS Vwgh 2003/11/5 2002/08/0002

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs4;
ASVG §227;

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits im E 10.11.1998, Zl. 98/08/0182, dargelegt hat, handelt es sich beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird (hier iZm einem Antrag auf Rückerstattung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080002.X01

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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