RS Vwgh 2003/11/5 2003/01/0543

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
StGB §105 Abs1;
StGB §15;

Rechtssatz

Bei der strafbaren Handlung vom 11. März 2002 (der Fremde hat jemanden durch die wiederholte Ankündigung "I kill you. Gib uns das Geld, oder ich bring dich um", sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, und zwar zur Ausbezahlung des restlichen Lohns an seine Ehegattin, zu nötigen versucht) handelt es sich nicht um ein "geringfügiges Delikt". Die Behörde hat daher zu Recht unter Bezugnahme auf das letzte Fehlverhalten des Fremden (unter Berücksichtigung dessen, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall gehandelt hat) negative Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild gezogen. Die Behörde brachte eventualiter zum Ausdruck, auch bei Vorliegen aller Verleihungsvoraussetzungen das ihr dann offen stehende Ermessen im Hinblick auf das strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden nicht zu seinen Gunsten üben zu können. Jedenfalls hierin vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal das Fehlverhalten vom März 2002 bei Erlassung des bekämpften Bescheides erst eineinhalb Jahre zurück lag. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die konkret verhängte Freiheitsstrafe gerade noch unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG 1985 liegt, sodass im vorliegenden Fall auch von daher eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen anzunehmen ist (weitere Begründung im E).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010543.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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