TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/21 E11 314473-2/2009

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Veröffentlicht am 21.04.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 314473-2/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zl. E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.8.2007, FZ. 06 13.497-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.8.2007, FZ. 06 13.497-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: E11 314.473-1/2008-8E, gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 ab.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: E11 314.473-1/2008-8E, gemäß Paragraphen 3,,8,10 AsylG 2005 ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2009, Zahl: U 1241-1243/09-13, ab.

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung seiner Lebensgefährtin in Armenien nicht akzeptiert werde. Die Lebensgefährtin des BF sei in einem armenischen Waisenhaus aufgewachsen und habe 1999 den BF kennen gelernt und sei in weiterer Folge mit ihm in das Haus seiner Eltern gezogen. Während des Militärdienstes des BF von 2000-2002 habe die Lebensgefährtin bei ihren Schwiegereltern ohne Probleme - jedoch unter Verheimlichung ihrer wahren Identität - gelebt. Im Jahr 2002 hätte die Lebensgefährtin des BF bei der Behörde die Ausstellung eines armenischen Reisepasses beantragt, was ihr jedoch verwehrt worden sei. Nach Bekanntwerden der aserbaidschanischen Abstammung der Lebensgefährtin sei sie und der BF aus dem Haus der Schwiegereltern geworfen worden und sie seien in eine Wohnung nach Jerewan gezogen. Nach zwei Jahren unbehelligten Aufenthaltes wäre der BF von mehreren Jugendlichen zusammengeschlagen worden. Die verständigten Polizeibeamten hätten eine Aufnahme der Anzeige verweigert und hätten den BF wegen seiner Beziehung zu einer aserbaidschanischen Frau bedroht. Nach einem neuerlichen Wohnsitzwechsel wäre der BF im Jahr 2006 wegen seiner Beziehung zur seiner Lebensgefährtin von seinen Arbeitskollegen zusammengeschlagen und dabei verletzt worden. Die alarmierten Polizeibeamten hätten auch diesmal eine Anzeigenaufnahme verweigert und der BF sei wieder von ihnen bedroht worden. Aufgrund dieser Vorfälle hätten sich der BF und seine Lebensgefährtin zur Flucht aus dem Heimatland entschieden.

Die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen des BF grundsätzlich als glaubwürdig, zusammengefasst gesehen jedoch als nicht asylrelevant qualifiziert wurde. Die vorgebrachten Übergriffe auf den BF durch Privatpersonen vermögen eine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal diese auch in der Heimat des BF strafrechtliche Delikte darstellen und von staatlicher Seite aus verfolgt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verweigerung der Entgegennahme einer Anzeige eine isolierte Einzelhandlung von Polizeibeamten darstellen würde und diese aber nur dann dem Heimatstaat zuzurechnen wären, wenn der Staat Armenien keine Maßnahmen dagegen ergreifen würde. Eine solche Annahme würde aber nicht im Einklang mit den zum Heimatstaat getroffenen Feststellungen stehen. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates sei auch durch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes in ausreichender Weise festgestellt worden.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Integrationsmerkmale in Österreich war auch kein schützenswertes Privatleben entstanden.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs am 03.04.2009 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 wurde nun der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG gestellt.Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 wurde nun der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG gestellt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit der Vorlage folgender Urkunden begründet:

Medizinisch-psychiatrischer Befund des Antragstellers vom 23.4.2009 erstellt von XXXXMedizinisch-psychiatrischer Befund des Antragstellers vom 23.4.2009 erstellt von römisch 40

Brief eines früheren Arbeitskollegen des Antragstellers als Zeuge von gewaltsamen Übergriffen in der Heimat

Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX sowie vom Vorsitzenden des Vereins "XXXX" vom 15.4.2009Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 sowie vom Vorsitzenden des Vereins "XXXX" vom 15.4.2009

Zur näheren Begründung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers aus, dass dieser bereits seit längerer Zeit an starken gesundheitlichen (psychischen) Problemen leide und versuchte deswegen psychiatrische Hilfe in XXXX in Anspruch zu nehmen. Dies gestaltete sich jedoch insbesondere aufgrund der fehlenden Übersetzungsmöglichkeiten als äußerst schwierig, sodass bisher auch kein Befund vorgelegt werden konnte. Der vorgelegte ausführliche Befund bescheinigt dem Antragsteller eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, bis schwere depressive Syndrome, teilweise auch mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Er sei damit an einer psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt, bedarf psychiatrischer Behandlung und eine Rückführung nach Armenien würde für ihn zum jetzigen Zeitpunkt die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine floride Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) darstellen. Es werde daher aus fachpsychiatrischer Sicht empfohlen, den Antragsteller nicht nach Armenien abzuschieben. Dieses Beweismittel sei insofern relevant, als der Asylgerichtshof ebenso wie zuvor die Erstbehörde von der Prämisse ausgegangen seien, das es sich beim Antragsteller um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann handle. Da der Befund erst am 23.4.2009 erstellt werden konnte, hat der Antragsteller ihn bisher ohne sein Verschulden nicht vorlegen können. Dieses Beweismittel hätte jedenfalls zu einem im Hauptinhalt anders lautenden Erkenntnis führen können.Zur näheren Begründung führte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers aus, dass dieser bereits seit längerer Zeit an starken gesundheitlichen (psychischen) Problemen leide und versuchte deswegen psychiatrische Hilfe in römisch 40 in Anspruch zu nehmen. Dies gestaltete sich jedoch insbesondere aufgrund der fehlenden Übersetzungsmöglichkeiten als äußerst schwierig, sodass bisher auch kein Befund vorgelegt werden konnte. Der vorgelegte ausführliche Befund bescheinigt dem Antragsteller eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, bis schwere depressive Syndrome, teilweise auch mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Er sei damit an einer psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt, bedarf psychiatrischer Behandlung und eine Rückführung nach Armenien würde für ihn zum jetzigen Zeitpunkt die ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine floride Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) darstellen. Es werde daher aus fachpsychiatrischer Sicht empfohlen, den Antragsteller nicht nach Armenien abzuschieben. Dieses Beweismittel sei insofern relevant, als der Asylgerichtshof ebenso wie zuvor die Erstbehörde von der Prämisse ausgegangen seien, das es sich beim Antragsteller um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann handle. Da der Befund erst am 23.4.2009 erstellt werden konnte, hat der Antragsteller ihn bisher ohne sein Verschulden nicht vorlegen können. Dieses Beweismittel hätte jedenfalls zu einem im Hauptinhalt anders lautenden Erkenntnis führen können.

Weiters würde der vorgelegte Brief des ehemaligen Arbeitskollegen, der Zeuge von gewaltsamen Übergriffen auf den Antragsteller gewesen sei, die Schutzunwilligkeit und den Rassismus bei der armenischen Polizei beschreiben.

Weiters würden neue Bestätigungen aus der XXXX Heimatgemeinde das intensive Privatleben der Familie des Antragstellers dokumentieren.Weiters würden neue Bestätigungen aus der römisch 40 Heimatgemeinde das intensive Privatleben der Familie des Antragstellers dokumentieren.

Es sei offenkundig, dass es dem Antragsteller bisher nicht möglich gewesen sei, insbesondere den beiliegenden Befund vom 23.4.2009 und das Schreiben des ehemaligen Arbeitskollegen, als neue Beweismittel vorzulegen. Die Rechtszeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme sei zweifellos gegeben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erstverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, der bekämpfte Bescheid des BAA, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.3.2009 sowie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 31.03.2009, GZ: E11 314.473-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vgl. auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger³ Rz 583; Thienel4 312; Walter/Mayer Rz 588, Walter/Thienel AVG § 69 Anm 12). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger³ Rz 583; Thienel4 312; Walter/Mayer Rz 588, Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 12). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

4. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Antragsteller, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden seien und führt dabei im Einzelnen folgende Beweismittel an:

Medizinisch-psychiatrischer Befund des Antragstellers vom 23.4.2009 erstellt von XXXXMedizinisch-psychiatrischer Befund des Antragstellers vom 23.4.2009 erstellt von römisch 40

Brief eines früheren Arbeitskollegen des Antragstellers als Zeuge von gewaltsamen Übergriffen in der Heimat

Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX sowie vom Vorsitzenden des Vereins "XXXX" vom 15.4.2009Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 sowie vom Vorsitzenden des Vereins "XXXX" vom 15.4.2009

Zu Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit Wiederaufnahmeanträgen ist Folgendes auszuführen:

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34).Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vergleiche Hengstschläge/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 34).

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 33).Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 33).

4.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich unzweifelhaft, dass der antragsbegründende medizinisch-psychiatrische Befund, welcher seitens des Antragstellers erst nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.3.2009 veranlasst wurde, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne eines neu hervorgekommenen Beweismittels darzustellen vermag, da es erst nach Beendigung des vorangegangenen Verfahrens entstanden ist.

Gemäß den Erhebungen des Asylgerichtshofes vom 5.8.2009 fanden die medizinisch-psychiatrischen Untersuchungen am 21.4., 22.4., sowie am 23.4.2009 statt. Da es sich sohin im gegenständlichen Fall bei der medizinischen Diagnose nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die ohne Verschulden der antragstellenden Partei nicht geltend gemacht werden konnte, bzw. beim Gutachten vom 23.4.2009 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu geschaffenes, Beweismittel handelt, war der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers abzuweisen.

Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist). Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens behauptet, dass er an einer Krankheit und insbesondere an psychischen Problemen leide; der Antragsteller hatte bei jeder seiner Einvernahmen angegeben, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Falls der Antragsteller tatsächlich schon längere Zeit an den im Befund aufgezählten psychischen Erkrankungsformen leidet, hätte er dies schon wesentlich früher im Asylverfahren bekannt geben können. Auch die Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters, dass der Antragsteller aufgrund fehlender Übersetzungsmöglichkeiten bisher keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen konnte, ist für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollziehbar. Der Antragsteller wurde mehrfach vor dem BAA in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters mündlich einvernommen. Auch wurde der Antragsteller mehrfach auf die Existenz von Rechtsberatern der Caritas hingewiesen, deren Hilfe er jederzeit in Anspruch nehmen hätte können. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass dem Antragsteller bei Einhaltung einer entsprechenden Sorgfaltspflicht durchaus mehrere Möglichkeiten offen standen, sich in medizinische Betreuung zu begeben und ein entsprechendes medizinisches Gutachten rechtzeitig im Asylverfahren vorzulegen. Diese Möglichkeiten hatte der Antragsteller jedoch ungenützt verstreichen lassen, weshalb hier durchaus von einem Verschulden des Antragstellers ausgegangen werden kann und der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers abzuweisen war.

4.2. Zu dem namhaft gemachten Zeugen und dessen schriftlichen Ausführungen über seine Wahrnehmungen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).4.2. Zu dem namhaft gemachten Zeugen und dessen schriftlichen Ausführungen über seine Wahrnehmungen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

Auch hier stellt sich die Frage, wie sich ein sorgfaltspflichtiger Asylwerber in der konkreten Situation verhalten hätte.

Bei dem namhaft gemachten Zeugen handelt es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Antragstellers, der Augenzeuge eines Übergriffes auf den Antragsteller durch mehrere andere Arbeitskollegen gewesen sein soll. Dieser Zeuge habe dem Antragsteller sogar Hilfe geleistet und die Rettung verständigt. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass der Antragsteller bereits in seinem Verfahren vor dem BAA sowie vor dem Asylgerichtshof mehrere Gelegenheiten ungenützt verstreichen ließ, diesen Augenzeugen als Beweismittel zu benennen. Abgesehen davon wurden die Angaben des Antragstellers bezüglich der Übergriffe durch Privatpersonen im Asylverfahren grundsätzlich für glaubwürdig erachtet. Auch was die (Un-)Tätigkeit der Polizei im konkreten Fall betrifft, so wurde auch hier die Glaubwürdigkeit zuerkannt, jedoch war dies als isolierte Einzelhandlung des Polizisten zu werten, da grundsätzlich von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates gegenüber Straftaten durch Privatpersonen auszugehen ist. Somit war auch die vom Antragsteller vorgelegte Aussage des Augenzeugen nicht geeignet, einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeizuführen.

4.3. Ebenso ergibt sich aus der Vorlage der beiden Empfehlungsschreiben des Antragstellers kein Grund der eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde.

Aus den vorgelegten Schreiben ergibt sich unzweifelhaft, dass diese Empfehlungsschreiben seitens des Antragstellers erst nach Zustellung des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.3.2009 eingeholt wurden und daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne eines neu hervorgekommenen Beweismittels darzustellen vermögen, da sie erst nach Beendigung des vorangegangenen Verfahrens entstanden sind. Auch hier wäre es einem durchschnittlichen Asylwerber ohne weiteres zumutbar gewesen, diese Unterstützungserklärungen bereits im abgeschlossenen Asylverfahren einzuholen und rechtzeitig vorzulegen.

Da es sich sohin im gegenständlichen Fall bei den beiden Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX sowie des Vorsitzenden des Vereines "XXXX" vom 15.4.2009 nicht um neu hervorgekommene Tatsachen, die ohne Verschulden der antragstellenden Partei nicht geltend gemacht werden konnte, bzw. nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu geschaffene, Beweismittel handelt, war der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers abzuweisen.Da es sich sohin im gegenständlichen Fall bei den beiden Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 sowie des Vorsitzenden des Vereines "XXXX" vom 15.4.2009 nicht um neu hervorgekommene Tatsachen, die ohne Verschulden der antragstellenden Partei nicht geltend gemacht werden konnte, bzw. nicht um neu hervorgekommene, sondern um neu geschaffene, Beweismittel handelt, war der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers abzuweisen.

Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 29.04.2009 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 29.04.2009 abzuweisen war.Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 29.04.2009 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 29.04.2009 abzuweisen war.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Wiederaufnahmewerber zu erörtern.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geklärt ist und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Wiederaufnahmewerber zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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