RS Vwgh 2003/11/5 2002/01/0099

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §154 Abs2 idF 2000/I/135;
ABGB §154 Abs3 idF 2000/I/135;
ABGB §178 idF 2000/I/135;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die stRSp des Verwaltungsgerichtshofes beachte nicht, "dass mit der gemeinsamen Obsorge im Sinne des Kindschaftsrechtsänderungsgesetz eine intensive Bindung des Kindes an beide Elternteile gewünscht" werde, übersieht er vorerst, dass ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Mutter des Kindes seit der Scheidung der Ehe im Jahr 2001 die alleinige Obsorge über das Kind zukommt, sodass theoretische Überlegungen über die durch das KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, geschaffene Möglichkeit der Obsorge beider (geschiedener) Eltern und die Beurteilung des Versagungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG 1988 in einem solchen Fall dahingestellt bleiben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010099.X02

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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